Entscheidungsstichwort (Thema)

Equal-pay-Ansprüche. Ausschlussfristen

 

Leitsatz (amtlich)

Einem Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme u. a. der zwischen der Interessengemeinschaft Nordbayrischer Zeitarbeitsunternehmen e. V. (INZ) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossene Manteltarifvertrag in den Jahren 2007 bis 2009 Anwendung fand, war es zumutbar, bereits nach der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 07.12.2009 – 23 TabV 1016/09 – (nachfolgend BAG 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 –) ihm u. U. zustehende „equal-pay” Entgeltansprüche für den vorgenannten Zeitraum geltend zu machen, um die zur Anwendung kommende tarifliche Ausschlussfrist zu wahren.

 

Normenkette

AÜG § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4; MTV zwischen der Interessengemeinschaft Nordbayrischer Zeitarbeitsunternehmen e. V. (INZ) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) vom 09.05.2005; MTV zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) vom 15.03.2010

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 06.06.2011; Aktenzeichen 4 Ca 8180/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.06.2011 – 4 Ca 8180/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, Leiharbeitnehmer der Beklagten, verlangt von dieser nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG das gleiche Arbeitsentgelt, welches vergleichbaren Arbeitnehmern der S. AG – an dieses Unternehmen wurde der Kläger im streitbefangenen Zeitraum ausschließlich entliehen – gezahlt worden ist.

Der Kläger ist seit dem 18.06.2004 – zunächst aufgrund eines bis zum 31.12.2004 befristeten schriftlichen Arbeitsvertrages – bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Bei dieser handelt es sich um ein Unternehmen der Zeitarbeitsbranche, das Arbeitnehmer auf der Grundlage der durch das Landesarbeitsamt NRW am 24.03.1977 erteilten Erlaubnis „verleiht”.

Der unter dem 18.02.2005 zwischen den Parteien mit Wirkung vom 01.01.2005 geschlossene Arbeitsvertrag, auf den im Übrigen ausdrücklich Bezug genommen wird, enthält in Ziffer 1 in dem mit „Entgeltgruppe: AWE3+” überschriebenen Teil zu Beginn folgende Regelung:

„Die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsvertrages bestimmen sich nach den nachstehenden Regelungen sowie nach den zwischen der Interessengemeinschaft Nordbayerischer Zeitarbeitsunternehmen e.V. (INZ) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung, derzeit bestehend aus Manteltarifvertrag (MTV), Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV), Entgelttarifvertrag (ETV) und Beschäftigungssicherungstarifvertrag (BeschSiTV).”

Der in Bezug genommene Tarifvertrag zwischen der INZ und der CGZP wurde am 09.05.2005 geschlossen.

Mit Beschluss vom 07.12.2009 (– 23 TaBV 1016/09 –) stellte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg fest, dass die CGZP nicht tariffähig sei. Das Bundesarbeitsgericht wies mit Beschluss vom 14.12.2010 (– 1 ABR 19/10 –) die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde zurück.

Unter dem 26.04.2010 schlossen die Parteien eine „Zusatzvereinbarung zum geltenden Arbeitsvertrag”, die folgende Regelung enthält:

„Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit, dass ab dem 01.01.2010 (bei späterem Eintritt ab Beginn des Arbeitsverhältnisses) auf das bestehende Arbeitsverhältnis die Tarifverträge zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Diese bestehen derzeit aus Manteltarifvertrag (MTV), Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV), Entgelttarifvertrag (ETV) und Beschäftigungssicherungstarifvertrag (BeschSiTV). Der Tarifvertragspartner CGB tritt somit an die Stelle der unter Ziffer 1. des geschlossenen Arbeitsvertrages genannten Tarifvertragspartei Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP).”

Der in Bezug genommene Manteltarifvertrag (im Folgenden: MTV) wurde unter dem 15.03.2010 mit Wirkung vom 01.01.2010 zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) einerseits und der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP), der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM), dem DHV – Die Berufsgenossenschaft e. V. (DHV), dem Beschäftigtenverband J., Gewerbe, Dienstleistung (BIGD), dem Arbeitnehmerverband land- und ernährungswirtschaftlicher Berufe (ALEB) sowie medsonet. Die Gesundheitsgewerkschaft (medsonet) andererseits geschlossen. Auf die Präambel des MTV sowie seine Regelungen im Einzelnen wird ausdrücklich Bezug genommen.

In Ziff. 19 („Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis”) MTV vom 15.03.2010 heißt es u. a.:

„19.2 Beide Arbeitsvertragspartei...

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