Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderung an eine Vertretungsregelung nach § 14 I Nr. 3 TzBFG
Leitsatz (amtlich)
Eine nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBFG vereinbarte Vertretungsregelung ist auch dann zulässig, wenn der vertraglich befristet eingestellte Arbeitnehmer einen solchen Mitarbeiter zum Zwecke der Vertretung vertritt, der seinerseits zum Zwecke der Erprobung auf den Arbeitsplatz eines Mitarbeiters versetzt worden ist, dessen Rückkehr auf seinen Arbeitsplatz nach Ablauf eines gewährten Sonderurlaubes zum vereinbarten Befristungsende zu erwarten gewesen ist.
Normenkette
TzBFG § 14 Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Oberhausen (Urteil vom 08.07.2011; Aktenzeichen 4 Ca 78/11) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 08.07.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund einer Befristung am 31.12.2010 geendet hat.
Die Klägerin war zunächst in der Zeit vom 01.05.2007 bis zum 31.12.2008 bei der Beklagten tätig. Sie schloss mit der Beklagten am 18.04.2007 einen befristen Arbeitsvertag (Bl. 19 d.A.) ab, der zunächst eine Befristung vom 01.05.2007 bis zum 31.10.2007 vorsah. Diese Befristung wurde mit Vereinbarung vom 22.10.2007 (Bl. 16 d.A.), vom 19.12.2007 (13 d.A.) und zuletzt mit Vereinbarung vom 25.06.2008 bis zum 31.12.2008 verlängert. In der Zeit vom 01.09.2009 bis zum 31.12.2009 hatte die Klägerin einen befristen Arbeitsvertrag mit der Gemeinnützige Gesellschaft für Beschäftigungsförderung mbH in E.. Sie wurde während dieser Zeit von der Gemeinnützige Gesellschaft für Beschäftigungsförderung mbH an die Beklagte als Leiharbeitnehmerin überlassen. Sie ist seit dem 25.01.2010 für die Beklagte aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 21.01.2010 (Bl. 5, 6 d.A.), der eine Befristung vom 25.01.2010 bis zum 31.12.2010 vorsieht, als sog. Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II in der Agentur für Arbeit in P. tätig. Ihre monatliche Vergütung beläuft sich auf 1.999,54 EUR brutto. In einem Vermerk, den die Klägerin anlässlich des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 21.01.2010 unterzeichnet hat, hat die Beklagte folgenden Befristungsgrund angegeben:
„§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG (Vertretung) in der Beauftragungskette H. – H..”
Der Mitarbeiter H. war zunächst seit dem 22.03.2007 als sog. „Fachassistent Leistungsgewährung” im Bereich SGB II in der Agentur für Arbeit P. tätig. Die Mitarbeiterin H. ist bei der ARGE T. P. als Arbeitsvermittlerin (U25/Ü25) im Bereich SGB II tätig. Sie befand sich in der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 im Sonderurlaub gemäß § 31 TV-BA. Ab dem 25.01.2010 wurde Herrn H. vorübergehend bis zum 31.12.2010 die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers (U25/Ü25) im Bereich SGB II ARGE T. P. übertragen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob Herr H. während dieser Zeit im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme, und nicht lediglich als Vertreter der Frau H. tätig war.
Mit Schriftsatz vom 18.01.2011, welcher am selben Tag beim Arbeitsgericht Oberhausen eingegangen ist, hat die Klägerin Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristungsabrede vom 21.01.2010 erhoben.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Befristung im Arbeitsvertrag vom 21.01.2010 unwirksam sei. Es liege eine sog. Zweckbefristung vor. Da die Beklagte sie nicht über die Erreichung des Zwecks informiert habe, bestehe gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Zweck der Befristung soll die Vertretung des Angestellten H. sein, der wiederum die Mitarbeiterin H. vertreten haben soll. Dies sei so nicht korrekt, da Herr H. nicht als Vertreter der Frau H. tätig geworden sei, sondern in einem sog. Erprobungsverfahren im Rahmen der Personalentwicklung. Diese Erprobungsphasen hätten das Ziel eines höherwertigen Einsatzes und seien grundsätzlich nach drei Monaten abgeschlossen. Grundsätzlich kehrten erprobte Arbeiternehmer dann nicht mehr auf den Arbeitsplatz zurück, sondern würden mit höherwertigen Tätigkeiten betraut. Spätestens nach der dreimonatigen Erprobungsphase, also noch im Frühjahr 2011, sei sicher davon auszugehen gewesen, dass Herr H. nicht mehr zurückkehren werde. Aufgrund des im Vermerk zum Arbeitsvertrag vom 21.01.2010 aufgeführten Befristungsgrundes „Beauftragungskette H. – H.” sei von einer sog. mittelbaren Vertretung auszugehen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen seien von der Beklagten nicht dargelegt worden. Der Sachgrund der Vertretung liege deshalb nicht vor. Es gehe auch tatsächlich nicht um eine Vertretungsangelegenheit, weil Herr H. im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme tätig gewesen sei. Dies ergebe sich u.a. aus dem Auftragsvordruck Personaleinsatz vom 08.01.2010 (Bl. 41 d.A.) sowie aus der Gesprächsnotiz vom 21.12.2010 (Bl. 44 d.A.). Die Nichtrückkehr des Herrn H. sei von der Beklagten als eher wahrscheinlich eingestuft worden als dessen Rückkehr. Die Beauftragun...