Verfahrensgang
ArbG Krefeld (Urteil vom 06.11.1995; Aktenzeichen 4 Ca 2247/95) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom06.11.1995 – 4 Ca 2247/95 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist Designerin mit staatlichem Abschlußexamen an der Werkkunstschule W. Im Jahre 1983 wurde sie auf ihren Antrag hin zur Dipl. Designerin nachdiplomiert. Sie verfügt unter diesem Umständen über einen akademischen Hochschulabschluß.
Seit dem 01.01.1971 ist sie hauptberuflich bei dem beklagten Land im Fachhochschulbereich beschäftigt. Gemäß dem Anstellungsvertrag vom 05.10/19.10.1971 (= Blatt 14 d. A.) erfolgte die Einstellung als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis. Nach § 3 dieses Vertrages sollte sich die Beschäftigung nach den für Technische Lehrer an Fachhochschulen geltenden Regelungen richten. Vereinbart war eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT. Insoweit legte das beklagte Land den Runderlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung NRW vom 22.10.1971 (= Blatt 33 ff d. A.), ebd. Abschn. 2.2.4 zugrunde.
Im Jahre 1979 wurde der von der Klägerin betreute Studienschwerpunkt Textil-Design von der Fachhochschule W. an die Fachhochschule Niederrhein mit Sitz in K. verlagert; die Klägerin wurde zum 01.04.1979 nach dort versetzt. Mit Schreiben des Ministers vom 30.03.1979 (= Blatt 50 d. A.) wurde das Lehrgebiet der Klägerin festgelegt.
Gemäß dem Änderungsvertrag vom 24.09./12.10.1979 (Blatt 15/16 d. A.) wurde die Klägerin rückwirkend zum 01.10.1977 als „Lehrende in der Stellung von Fachlehrern als Technische Lehrer an einer Fachhochschule oder Gesamthochschule” gemäß Abschn. 2.17 des Runderlasses vom 29.06.1978 (= Blatt 41 ff d. A.) nach Vergütungsgruppe IV a BAT höhergruppiert.
Durch weiteren Änderungsvertrag vom 17.05.1994 (= Blatt 17 d. A.) erfolgte ab 01.06.1994 eine Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe III BAT („Fachlehrerin als Technische Oberlehrerin”; Abschn. 2.14 des v.g. Erlasses.
Die Klägerin unterrichtet an der Fachhochschule K. im Fachbereich 02 (Design) in den Fächern Stoffdrucktechnik, Textile Farbgebung, jetzt: Kollektionsfärberei und Technische Realisation. Ihr Tätigkeitsfeld ist seit Aufnahme der Tätigkeit in Krefeld unverändert geblieben. Ob und gegebenenfalls inwieweit die Klägerin bei ihrer Tätigkeit weisungsgebunden ist, wird von den Parteien unterschiedlich vorgetragen.
Hochschulrechtlich ist die Klägerin, worüber zwischen den Parteien kein Streit besteht, als „Lehrkraft für besondere Aufgaben” i. S. von § 38 FHG NRW anzusehen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß ihre derzeitige Eingruppierung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße.
Hierzu hat sie vor dem Arbeitsgericht vorgetragen: Die vom beklagten Land bei Lehrkräften nach § 38 FHG vorgenommene Eingruppierung in Anlehnung an beamtete Fachhochschullehrer und in undifferenzierter praktischer Gleichstellung mit den Berufsschullehrern sei insbesondere durch die Veränderung der Aufgabenbereiche der Fachhochschullehrer und die geänderte Hochschulstruktur in eine unerträgliche Schieflage geraten. Dies gelte insbesondere in Relation zu der Gruppe der „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Forschung und Lehre mit Hochschulabschluß” (§ 40 FAG n. F.). Auf diese greife sie bei ihren Lehrveranstaltungen zurück; sie führten, ihr assistierend, ihre Weisungen aus. Gleichwohl könnten diese ihr nachgeordneten Mitarbeiter eine höhere Vergütung als sie selbst erreichen. Auch stünde ihnen die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs offen. Unter diesen Umständen verstoße ihre Eingruppierung gegen das Prinzip, daß eine höherwertige Tätigkeit auch eine höhere Vergütung erfordere. Die falsche Gewichtung der Tätigkeit einer Lehrkraft für besondere Aufgaben ergäbe sich auch daraus, daß die „Fachpraktischen Mitarbeiter” des … § 40 Abs. 1 FHG a. F., denen Hilfestellungen in Forschung und Lehre oblagen, wenn auch ohne vergütungsrechtliche Konsequenz, nunmehr hochschulrechtlich den „Mitarbeitern in Forschung und Lehre mit Hochschulabschluß” gleichgestellt seien. Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf die Klageschrift und den Schriftsatz vom 02.11.1995 Bezug genommen.
Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,
sie nach Vergütungsgruppe I b BAT, hilfsweise Vergütungsgruppe II a BAT, zu vergüten und ihr die Differenzbeträge für die letzten sechs Monate nachzuzahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist der Ansicht der Klägerin entgegengetreten, daß ihre Eingruppierung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. In tatsächlicher Hinsicht trägt das beklagte Land vor: Beschäftigte nach § 40 FHG seien der Klägerin weder organisatorisch zugeordnet, noch ihr weisungsuntergeben. Die Anfangseingruppierung dieses Personenkreises erfolge in die Vergütungsgruppe V a. Wegen der Einzelheiten der Klagee...