Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilkündigung. Vertragsauslegung
Leitsatz (amtlich)
Die einseitige „Anpassung” einer vertraglich vereinbarten nicht aufzehrbaren, pensionsfähigen Ausgleichszulage an ein neues Tarifwerk stellt eine unzulässige Teilkündigung dar.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer einseitigen Anrechnung einer vertraglich vereinbarten nicht aufzehrbaren pensionsfähigen Ausgleichszulage, die auch an Tariferhöhungen teilnehmen sollte, auf eine Tariferhöhung im Wege der Anpassung an ein neues Tarifwerk.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 620; KSchG § 2
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 23.12.1994; Aktenzeichen 3 Ca 5136/94) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am23.12.1994 verkündeteUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf – 3 Ca 5136/94 – abgeändert:
1.) Es wird festgestellt, daß die Teilkündigung vom 17.02.1994 unwirksam ist.
2.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.153,42 DM nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus 584,46 DM ergebenden Nettobetrag seit dem 05.08.1994 und aus dem Nettobetrag von 568,96 DM seit dem 26.04.1995 zu zahlen.
3.) Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4.) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die Klägerin einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung eines bestimmten, tariffesten Bruttogehaltes einschließlich einer Ausgleichszulage hat.
Die 1950 geborene Klägerin ist seit 1966 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.01.1991 war sie als Bezirksdirektorin tätig, seit 01.01.1993 ist sie Büroleiterin in D.
Die Position der Bezirksdirektorin wurde nach Tarifgruppe 10 des Gehaltstarifvertrages für die – Gruppe vergütet, die der Büroleiterin nach Vergütungsgruppe 7.
Nachdem sich die Klägerin auf die Stelle als Büroleiterin der Gebietsdirektion D. beworben hatte, teilte ihr die Beklagte mit Schreiben vom 03.11.1992 mit:
„Auf Ihren Antrag … werden wir Sie mit Wirkung vom 1. Januar 1993 als Büroleiterin in der Gebietsdirektion D. einsetzen.
Ihr monatliches Bruttoarbeitsentgelt setzt sich ab diesem Termin wie folgt zusammen:
Grundvergütung nach Tarifgruppe 7/11 |
DM 5.084,– |
zuzüglich einer nicht aufzehrbaren pensionsfähigen Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zu Tarifgruppe 10, die auch an Tariferhöhungen teilnimmt. |
DM 1.372,– |
in Worten: Sechstausenvierhundertsechsundfünfzig Deutsche Mark.
Die bisher gültige Berechnung Ihres Arbeitsentgelts ist hiermit aufgehoben. Im übrigen gelten die Bedingungen des Tarifwerks für die … Gruppe.”
Am 15.10.1993 einigten sich die Tarifvertragsparteien auf einen neuen Tarifvertrag für die … Gruppe. Unter anderem übernahmen sie das Gehaltstarifwerk für das private Bankgewerbe. Dieses Tarifwerk sieht eine Tarifgruppe 10 nicht vor, höchste Tarifgruppe ist vielmehr die Tarifgruppe 9, nach der auch die Bezirksdirektoren vergütet werden.
Nr. 15 der „Tarifvereinbarung” vom 15.10.1993 lautet:
Im Sinne einer verbesserten Besitzstandsregelung … sind sich die Tarifpartner darüber einig, daß der sich aus der Übernahme des Branchentarifvertrages ergebende Unterschiedsbetrag in der Weise ermittelt wird, daß der … Gehaltstarifvertrag und der Branchentarifvertrag in ihrer Fassung vom 31. Januar 1994 gegenübergestellt werden. Hinsichtlich der Neubewertung der Stellen wird der Unterschiedsbetrag in der Weise ermittelt, daß das Tarifgehalt der bisherigen Tarifgruppe und das der neuen Tarifgruppe – jeweils bezogen auf den Branchentarifvertrag in der Fassung vom 31.01.1994 – gegenübergestellt werden. Die sich aufgrund der Übernahme des Branchentarifvertrages und der Neubewertung der Stellen ergebenden ruhegehaltsfähigen Ausgleichszulagen vermindern sich bei zukünftigen Tariferhöhungen jeweils um die Hälfte des Erhöhungsbetrages … Weiblichen und schwerbehinderten Mitarbeitern, die am 1. Februar 1994 das 52. Lebensjahr … vollendet haben, wird die Ausgleichszulage als ruhegehaltsfähige, nicht aufzehrbare Zulage gezahlt.
Durch diese Regelung wird erreicht, daß in etwa 10 Jahren alle Beschäftigten der Beklagten nur noch Gehälter nach den Tarifverträgen für das private Bankgewerbe erhalten.
In Nr. 14 der Tarifvereinbarung heißt es:
Günstigere Arbeitsbedingungen, auf die ein Mitarbeiter durch Betriebsvereinbarung oder kraft eines besonderen Arbeitsvertrages Anspruch hat, bleiben bestehen.
Nr. 10 lautet:
Wenn Arbeitnehmern, die das 45. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 10 Jahre angehören, aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, eine Tätigkeit übertragen wird, die einer niedrigeren Tarifgruppe entspricht, als der, in die sie in den vorangegangenen drei Jahren eingruppiert waren, ist ihnen weiter das Tarifgehalt ihrer bisherigen Tarifgruppe zu zahlen …
Bei Arbeitnehmern mit erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen gilt die Besitzstandswahrung nur hinsichtlich des tariflichen Grundgehalts. Abweichend hiervon gilt die Besitzstandswahrung bei Bezirksdirektoren, die am 1. Februar 1990 das 40. Lebensjahr vollendet und die sonstigen V...