Leitsatz (amtlich)

1. § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG (seit 01.01.2001: § 17 Satz 1 TzBfG) enthielt, ebenso wie § 4 Satz 1 KSchG, eine besondere Feststellungsklage außerhalb des Anwendungsbereichs von § 256 Abs. 1 ZPO.

2. Das danach für den Feststellungsantrag nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG erforderliche rechtliche Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ergab sich aus der in § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG (seit 01.01.2001: § 17 Satz 2 TzBfG) angeordneten entsprechenden Anwendung des § 71. Halbs. KSchG und entfiel nicht etwa deshalb, weil der Arbeitnehmer im Laufe der Entfristungsklage nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen war.

3. Die nach §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW erforderliche Zustimmung des Personalrats zu einem befristeten Arbeitsvertrag muss vor Abschluss der Befristungsvereinbarung, und zwar vor Arbeitsbeginn, vorliegen (vgl. auch LAG Hamm 14.07.2000 – 5 Sa 1087/99 – n. v.; LAG Köln 01.08.2000 – 13 (10) Sa 637/00 – LAGE § 620 BGB Personalrat Nr. 2).

 

Normenkette

BeschFG § 1 Abs. 5 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 620; LPVG NW § 66 Abs. 1, § 72 Abs. 1; BAT SR 2 y

 

Verfahrensgang

ArbG Wesel (Urteil vom 13.03.2001; Aktenzeichen 1 Ca 2160/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 13.03.2001 – 1 Ca 2160/00 – teilweise abgeändert und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 28.06.2000 aufgelöst worden ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land mit Ausnahme der durch die teilweise Berufungsrücknahme entstandenen Kosten. Diese trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27.08.1999, nach dessen § 2 der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für das beklagte Land geltenden Fassung zur Anwendung kommen, wurde die Klägerin von diesem befristet für die Zeit vom 02.08.1999 bis zum 01.10.1999 im Umfang von 14 Unterrichtsstunden wöchentlich an der KGS D.-B. Katholische Grundschule A. in G. gemäß Nr. 1 lit. c der Sonderregelungen für Zeitangestellte (SR 2y) als Teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis (Aushilfsangestellte) beschäftigt. Als Befristungsgrund ist in § 1 des Arbeitsvertrages der vorübergehende Ausfall der Lehrkraft M. N. angegeben.

Durch Arbeitvertrag vom 03.11.1999 wurde die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin bis zum 31.12.1999 befristet, wobei die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit ab dem 02.10.1999 15 Wochenstunden betrug. Im Übrigen galten die Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 27.08.1999 weiter.

Unter dem 30.12.1999 beantragte das Schulamt für den Kreis K. bei dem Personalrat für Lehrer an Grund- und Hauptschulen bei ihm die Zustimmung zur Ersatzeinstellung der Klägerin für Vertretungsunterricht wegen der langfristigen Erkrankung der ausgefallenen Lehrkraft M. N. für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 28.06.2000 für 15 Unterrichtsstunden in der Woche. Zu diesem Zeitpunkt war Frau N. seit dem 10.03.1999 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Mit Verfügung vom 02.12.1999 erhielt Frau N. von ihrer Zurruhesetzung Kenntnis und erhob dagegen keine Einwendungen. Mit Verfügung vom 10.02.2000 versetzte die Bezirksregierung D. Frau N. gemäß § 47 LBG NW i.V.m. § 50 LBG NW mit Ablauf des 29.02.2000 in den vorzeitigen Ruhestand. Sie legte gegen diese Verfügung keinen Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 27.01.2000 stimmte der Personalrat der Ersatzeinstellung der Klägerin für Vertretungsunterricht in der Zeit vom 01.01.2000 bis 28.06.2000 zu.

Am 07.02.2000 ergänzten bzw. änderten die Parteien den Arbeitsvertrag vom 27.08.1999 dahin, dass sie diesen bis zum 28.06.2000 verlängerten. Der schriftliche Vertrag vom 07.02.2000 sah weiterhin ab dem 01.01.2000 eine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von 15 Unterrichtsstunden vor und machte die übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 27.08.1999 zu seinem Bestandteil. Im Zeitpunkt des schriftlichen Abschlusses des letzten befristeten Vertrags lag dem beklagten Land eine ärztliche Bescheinigung vom 28.01.2000 vor, die Frau N. eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 29.02.2000 bescheinigte.

Die Klägerin, die sich seit dem 21.08.2000 in einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit an der Haupt- und Realschule in H. (N.) mit 22 Wochenstunden befindet, macht mit ihrer am 17.07.2000 beim Arbeitsgericht Wesel eingereichten und dem beklagten Land am 24.07.2000 zugestellten Klage, soweit für die zweite Instanz noch von Interesse, den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses über den 28.06.2000 geltend.

Die Klägerin hat im Wesentlichen geltend gemacht:

Die allein interessierende letzte Befristung ihres Arbeitsvertrages sei unwirksam, da der Personalrat nicht rechtzeitig und inhaltlich nicht ausreichend informiert worden sei. Die Zustimmung der Personalvertretung hät...

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