Entscheidungsstichwort (Thema)
Stichtagsregelung in einer Betriebsvereinbarung. Steigerung der Anreize für den Abschluss von Freistellungsvereinbarungen
Leitsatz (amtlich)
Eine leistungsnachbessernde Neuregelung einer Betriebsvereinbarung zur Steigerung der Attraktivität und des Anreizes für den Abschluss von Freistellungsvereinbarungen im Rahmen eines Personalabbaukonzeptes kann sich sachgerecht auf einen vor Inkrafttreten der Neuregelung liegenden Stichtag erstrecken, den die Betriebsparteien bei ihren Nachbesserungsverhandlungen von vornherein für die Zukunft angestrebt haben.
Normenkette
BetrVG § 77
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 25.04.2003; Aktenzeichen 12 Ca 10296/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.04.2003 – 12 Ca 10296/02 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die 1950 geborene und seit 1969 bei der Beklagten beschäftigte Klägerin schied aus ihrem aktiven Dienst aufgrund einer sogenannten „Freistellungsvereinbarung” mit der Beklagten zum 30.06.2001 aus. In dieser Freistellungsvereinbarung vom 05.03.2001 sind auch die der Klägerin während ihrer Freistellung ab dem 01.07.2001 bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Bezuges der gesetzlichen Sozialversicherungsrente im Einzelnen zustehenden Leistungen und Freistellungsbezüge auf der Grundlage einer bei der Beklagten zu diesem Zeitpunkt geltenden, mit dem Gesamtpersonalrat abgeschlossenen, Durchführungsvereinbarung „Betriebliche Beurlaubungsvereinbarung für die Bank Inland” vom 01.03.1999 (im Folgenden BV 1) festgelegt.
Unter dem 30.07.2002 schloss die Beklagte sodann mit dem Gesamtpersonalrat eine weitere „Betriebsvereinbarung über personelle Maßnahmen in Zusammenhang mit der Umsetzung von Umstrukturierungen innerhalb der Bank Inland” (im Folgenden BV 2) ab, in der unter Ziffer I. 2. wie es dort heißt, „zur Steigerung der Attraktivität und zum Anreiz für den Abschluss von Beurlaubungsvereinbarungen” höhere Freistellungsleistungen vorgesehen sind. Die neue BV 2 ist laut der Regelung unter Ziffer IV. 2. mit ihrer Unterzeichnung (30.07.2002) in Kraft getreten. Weiter es heißt es sodann unter dieser Ziffer:
„Ab Inkrafttreten gilt die Durchführungsvereinbarung betreffend die Betriebliche Beurlaubungsvereinbarung für die Bank Inland vom 01.03.1999 nur noch in der durch Ziff. 2 dieser Betriebsvereinbarung geändert Fassung und nur für den in vorstehender Ziffer 1geregelten Geltungsbereich. Im Übrigen findet die Betriebliche Beurlaubungsregelung in der Fassung der Ziffer 2 dieser Vereinbarung auf alle Mitarbeiter/innen Anwendung, deren Urlaubsbeginn nach dem 01.01.2002 liegt.”
Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage die in der BV 2 vorgesehenen höheren Freistellungsleistungen nach Maßgabe ihrer Klageanträge.
- die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Zahlung in Höhe von 11.000,– / brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Differenzfreistellungsbezüge in Höhe von 2.076,80 / brutto den für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis 31.10.2002 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine monatliche Beurlaubungsvergütung in Höhe von 2.263,00 / brutto zu zahlen, bis zu dem Zeitpunkt, in welchem infolge von tariflichen Entgeltleistungen 65 % des ruhegehaltsfähigen Bruttomonatsgehaltes diesen Betrag übersteigen, längstens jedoch bis zum 31.12.2005.
- es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2006 eine monatliche Beurlaubungsvergütung in Höhe von 2.424,70 / brutto zu zahlen, bis zu dem Zeitpunkt, in welchem infolge von tariflichen Entgeltsteigerungen 70 % des ruhegehaltsfähigen Bruttomonatsgehaltes diesen Betrag übersteigen, längstens jedoch bis zum 31.12.2010.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, dass die bereits ab dem 01.07.2001 beurlaubte Klägerin die in der BV 2 vorgesehenen höheren Leistungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen könne.
Durch Urteil vom 25.04.2003 hat die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf – 12 Ca 10296/02 – die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin falle nicht in den Geltungsbereich der Dienstvereinbarung vom 30.07.2002, da dieser nach der ausdrücklichen Regelung unter Ziffer II 2 nur auf die Mitarbeiter erstreckt werde, deren Beurlaubungsbeginn nach dem 01.01.2002 liege. Diese Stichtagsregelung gehe mit dem Zweck der Dienstvereinbarung einher – neue Anreize für Beurlaubungsvereinbarung zu setzen – und sei deshalb auch sachlich gerechtfertigt. Aus diesem Grunde könne sich die Klägerin auch nicht auf die Verletzung des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen.
Zur näheren Sachdarstellung und wegen der Einzelheiten...