Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit eines Vorvertrages auf Eingehung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
Leitsatz (amtlich)
Ein Vorvertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zum Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots auf Verlangen des Arbeitgebers verpflichtet, ist jedenfalls dann zulässig, wenn die dem Arbeitgeber eingeräumte Option auf den Zeitraum bis zum Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer oder bis zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages beschränkt wird.
Normenkette
HGB § 74; GeWO § 110 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Wesel (Entscheidung vom 13.01.2017; Aktenzeichen 1 Ca 1510/16) |
Nachgehend
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 13.01.2017, 1 Ca 1510/16, wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Karenzentschädigung. Zwischen den Parteien ist streitig, ob zwischen ihnen ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart worden ist.
Der Kläger war seit dem 15.07.2014 bei der Beklagten, die Server-, Storage- und Netzwerktechnik für Unternehmen anbietet, als Mitarbeiter im Vertrieb in der Niederlassung der Beklagten in H. zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von 2.800,00 € beschäftigt. Die Niederlassung in H. hatte die Beklagte im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages eröffnet. Im Arbeitsvertrag vom 11.06.2014 war eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart.
§ 20 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:
"§ 20 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot/Vorvertrag
Der Mitarbeiter erklärt sich bereit, auf Verlangen des Unternehmens ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zu einer Dauer von maximal zwei Jahren (aber auch kürzer) zu vereinbaren, das der Anlage 1 zu diesem Vertrag entspricht. Das Verlangen kann gestellt werden, solange der Arbeitsvertrag nicht von einer Vertragspartei gekündigt wurde."
Dem Arbeitsvertrag war eine Anlage - ebenfalls mit dem Datum vom 11.06.2014 - beigefügt, deren Inhalt wie folgt eingeleitet wird:
"Anlage 1 zum Arbeitsvertrag der Parteien:
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
zwischen der c. IT GmbH, U.-I.-Str. 13, 26209 I./T.
(im Folgenden: Firma)
und
Herrn U. K., .....
(im Folgenden: Mitarbeiter)
wird folgendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart:
1.Dem Mitarbeiter ist untersagt, auf die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung dieses Vertrages in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden,........
2.Während der Dauer des Wettbewerbsverbots erhält der Mitarbeiter eine Entschädigung, die für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der von dem Mitarbeiter zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistung beträgt.
............"
Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages und der Anlage im Einzelnen wird auf Bl. 9 bis 18 der Akte Bezug genommen.
Beide Parteien haben sowohl den Arbeitsvertrag als auch die Anlage 1 zum Arbeitsvertrag unterschrieben.
Gleichzeitig mit dem Kläger stellte die Beklagte die Mitarbeiter C. und I. ein, die einen gleichlautenden Arbeitsvertrag erhielten. Mit diesen Mitarbeitern und dem Kläger wurden Vorgespräche geführt, dessen Inhalt im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist.
Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten vom 15.03.2016 zum 15.04.2016. Während der Kündigungsfrist wurde der Kläger unter Anrechnung auf den Urlaub von der Arbeitsleistung freigestellt. Auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 23.10.2017 hat die Beklagte den Vortrag des Klägers, er habe in dem Gespräch bei Übergabe der Kündigung "klar signalisiert, dass er gegebenenfalls auf die Karenzentschädigung bestehen müsse" unstreitig gestellt.
Mit Email vom 14.04.2016 teilte der Kläger der Beklagten Folgendes mit:
"Hallo Q.,
mir fällt gerade ein, dass wir vorhin in unserem Telefonat noch einen offenen Punkt vergessen haben, nämlich das Thema Wettbewerb/Karenzentschädigung.
In unserem Kündigungsgespräch habe ich Dir schon gesagt, dass ich aufgrund der kurzfristigen Kündigung unter Umständen von der Karenzentschädigung Gebrauch machen muss.
Was ich hiermit tue. Nach Prüfung des Arbeitsvertrages und der rechtlichen Folgen bei ordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber liegt das Wahlrecht, ob man Wettbewerb machen darf oder die Karenzentschädigung vorzieht, beim Arbeitnehmer.
Ich bitte dich, dies bei den nächsten Abrechnungen zu berücksichtigen.
Es laufen momentan einige Bewerbungen, so dass ich sowieso fest davon ausgehe, kurzfristig einen neuen Job zu finden, so dass das Thema Karenzentschädigung wohl nur von kurzer Dauer ist.
Danke und bis bald"
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.05.2016 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, eine anteilige Karenzentschädigung für den Zeitraum vom 15.04. bis 15.05.2016 in Höhe von 1.400,00 € brutto unter Fristsetzung bis zum 25.05.2016 zu...