Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Sicherheitsmitarbeiters im Pförtnerdienst nach dem Lohntarifvertrag für das Wach-und Sicherheitsgewerbe NRW in der Fassung vom 05.02.2015
Leitsatz (amtlich)
Auslegung der Lohngruppe B9 des Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW in der Fassung vom 05.02.2015.
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst ist in die Lohngruppe B9 des Lohntarifvertrages für das Wach-und Sicherheitsgewerbe-NRW einzugruppieren, wenn er über die erforderliche Sachkundeprüfung verfügt, die Tätigkeit eines Partners auch tatsächlich ausübt und auch im Empfangsdienst tätig ist, wobei in der Weitergabe von Störmeldungen etwa der Aufzugsanlage an einen Techniker die “Überwachungsfunktion von technischen Anlagen„ liegt.
2. Die weiteren Voraussetzungen der Lohngruppen B7 und B8 müssen nicht vorliegen, da sich bei der Lohngruppe B9 nicht um eine Aufbaufallgruppe handelt.
Normenkette
Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW Fassung: 2015-02-05
Verfahrensgang
ArbG Oberhausen (Entscheidung vom 01.06.2017; Aktenzeichen 2 Ca 273/17) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 01.06.2017, 2 Ca 273/17, abgeändert:
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.06.2016 nach der Lohngruppe B9 des Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW in der Fassung vom 05.02.2015 zu vergüten.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.585,14 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2017 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Dezember 2016 292,96 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2017 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Januar 2017 290,64 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2017 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin nach Lohngruppe B9 des zwischen ver.di und dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW) abgeschlossenen Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.02.2015 mit Wirkung ab 01.01.2015 zu vergüten ist.
Die Klägerin, die ausweislich einer Bescheinigung der IHK-Ruhr vom 24.08.2011 erfolgreich die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe für die Ausübung des Wach- und Sicherheitsgewerbes abgelegt hat, ist für die Beklagten, die Dienstleistungen jeglicher Art für Krankenhäuser, Altenheime und andere Einrichtungen auf dem Gebiet des Sozialwesens erbringt, seit dem 24.07.2014 - zunächst befristet - tätig. Seit dem 01.05.2016 wird die Klägerin nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsarbeitsvertrag unbefristet als Pfortenkraft mit einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden beschäftigt. Die Klägerin ist im K. Krankenhaus in P. im Empfang eingesetzt.
Hinsichtlich der Vergütung ist in Ziffer 2. des Änderungsarbeitsvertrages Folgendes geregelt:
"2. Arbeitsentgelt Der/die Arbeitnehmer/in erhält einen Lohn von zur Zeit Euro 9,70__[handschriftlich eingefügt] brutto pro Stunde."
Bestandteil des Arbeitsvertrages der Parteien sind zudem sogenannte "Bestimmungen zum Beschäftigungsverhältnis". Ziffer 1. dieser Bestimmungen lautet wie folgt:
"1. Im übrigen richtet sich die Vergütung nach dem einschlägigen Vergütungstarifvertrag, soweit dieser für allgemeinverbindlich erklärt ist.
Endet die Allgemeinverbindlichkeit, bleiben die tariflichen Bedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Beendigung der Allgemeinverbindlich-Erklärung geltenden Fassung maßgeblich, soweit nicht eine anderweitige tarifliche oder betriebliche Vergütungsregelung für das Arbeitsverhältnis eingreift."
Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages im Einzelnen wird auf die Anlage K1 (Anlagenordner) Bezug genommen.
Zusätzlich haben die Parteien eine "Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag für Mitarbeiter im Bewachungsgewerbe" abgeschlossen. Ziffer 2. dieser Vereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:
"....
Der vom Wach- und Sicherheitsunternehmen ausgehändigte Dienstausweis ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften ständig im Dienst mitzuführen und auf Verlangen der Polizei bzw. den Beauftragten von Aufsichtsbehörden vorzuzeigen.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die allgemeine "Dienstanweisung für das Bewachungsgewerbe" sowie die besondere Dienstanweisung für seine Wachstelle, soweit vorhanden, in allen Punkten zu beachten.
Nichtbefolgung dieser Dienstanweisung macht den Arbeitnehmer für alle durch nachweisbares Verschulden entstandenen Schäden ersatzpflichtig.
...."
Wegen des Inhalts der Zusatzvereinbarung im Einzelnen wird auf Bl. 201 der Akte Bezug genommen.
Die Beklagte beschäftigt insgesamt 220 Mitarbeiter, davon 24 Mitarbeiter, die wie die Klägerin in anderen Häusern im Informationsdienst eingesetzt werden. Im Empfang des K. Krankenhauses in P. werden ins...