Leitsatz (amtlich)

Der Erwerb von Gläubigerrechten durch die Weiterabtretung der im Rahmen einer Sicherungsabtretung erworbenen Rechte aus Getränkebezugsvereinbarungen sowie Forderungen aus Miet-, Pacht- und Darlehensverträgen ist kein Teilaspekt, der bei der Gesamtwürdigung der Umstände, die zur Feststellung der Wahrung der Identität des Betriebes eines Getränkelieferanten im Hinblick auf das Vorliegen eines Betriebsübergangs notwendig sind, zu berücksichtigen ist.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Urteil vom 16.02.1999; Aktenzeichen 2 (3) Ca 4495/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.12.2000; Aktenzeichen 8 AZR 223/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16.02.1999 – 2 (3) (4) Ca 4495/98 – teilweise abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin allein.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur in Konkurs gefallenen Firma T. D., Brauerei- und Getränkevertretungen (fortan: Firma T. D.) auf die Beklagte zu 1. gem. § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB übergegangen ist sowie über hiervon abhängende Ansprüche auf Zahlung von Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.

Die Klägerin war seit dem 18.09.1972 bei der Firma T. D. als kaufmännische Sachbearbeiterin beschäftigt. Sie bezog zuletzt als Halbtagskraft ein Monatsgehalt von DM 2.000,– brutto.

Die Firma T. D. hatte mit den Betreibern von ca. 120 Gaststätten in mehreren Städten im Großraum Ruhrgebiet Getränkebelieferungsverträge abgeschlossen. Circa 30 (so die Klägerin) bzw. ca. 25 (so die Beklagte zu 1.) der belieferten Gaststätten standen im Eigentum der Firma T. D. (so die Klägerin) bzw. der Firma H. D. KG (so die Beklagte), die restlichen ca. 90 (so die Klägerin) bzw. ca. 80 (so die Beklagte zu 1.) Gaststätten hatte die Firma T. D. von den jeweiligen Eigentümern gepachtet und an verschiedene Gaststättenbetreiber unterverpachtet. Zudem gewährte die Firma T. D. einigen Gaststättenbetreibern Darlehen größeren Umfangs. Sie belieferte die Gaststätten, zu denen auch 16 im Familienbesitz befindliche Objekte gehörten, mit Getränken durch eigene Fahrzeuge, die in einem eigenen Lager auf dem Betriebsgelände an der K. Straße beladen wurden. Dort befand sich auch die Buchhaltung und Personalverwaltung der Firma T. D.

Im November 1997 trat die Firma T. D. sämtliche ihr zustehenden Rechte aus den Getränkebezugsvereinbarungen sowie ggf. Forderungen aus Miet-, Pacht- und Darlehensverträgen zwecks Darlehensabsicherung an die Volksbank Essen AG ab.

Am 06.07.1998 informierte die Volksbank Essen AG die Kunden der Firma T. D. über die erfolgte Sicherungsabtretung und bestätigte gleichzeitig, dass die sie – die Kunden – betreffenden Rechte mit sofortiger Wirkung an die Beklagte zu 1. – damals noch in Gründung – abgetreten worden seien und die Beklagte zu 1. diese Abtretung angenommen habe. Zudem versicherte die Volksbank Essen AG, dass die Beklagte zu 1. i.G. die Getränkelieferung in der gewohnt zuverlässigen Weise fortführen werde.

Die Klägerin erbrachte ihre Arbeitsleistung gegenüber der Firma T. D. bis zum 06.07.1998. Tags darauf beantragte die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1., Frau A. D., in Vertretung ihres Vaters Dr. H. D., Inhaber der Firma T. D., beim Amtsgericht Essen die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma T. D. Der Konkurs wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Essen am 24.07.1998 – 34 a N 137/98 – eröffnet. Mit Schreiben vom 24.07.1998 kündigte der Konkursverwalter, Herr Rechtsanwalt N., das zwischen der Klägerin und der Firma T. D. bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.10.1998 bzw. zum nächstzulässigen Zeitpunkt. Die Verwertung des Fuhrparks und der sonstigen Einrichtung der Firma T. D. durch den Konkursverwalter ergaben einen Erlös von DM 300.000,–.

Die Beklagte zu 1. betreibt einen Getränkehandel und beliefert insbesondere Gaststätten mit Bier und nichtalkoholischen Getränken. Die benötigten Getränke kauft die Beklagte zu 1. bei der Beklagten zu 2. und beauftragt diese mit der Auslieferung der Waren. Die Beklagte zu 1. verfügt, anders als die Firma T. D., weder über ein Betriebsgelände, Lagerhallen, Fuhrpark oder sonstige nennenswerte sächliche Betriebsmittel. Die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1. betreibt das Unternehmen von ihrer Privatwohnung aus.

Am 31.07.1998 schrieb die Beklagte zu 1. durch ihre Prozessbevollmächtigten folgendes an die früheren Kunden der Firma T. D.:

„… Aus gegebenem Anlass haben wir namens und in Vollmacht unserer Mandantin auf folgendes hinzuweisen:

Unsere Mandantin hat mit Wirkung vom 06.07.1998 von der Volksbank Essen AG diverse seitens der Firma T. D. Brauerei und Getränkevertretungen an diese sicherungshalber abgetretene Rechte aus Verträgen über Getränkebezugsvereinbarungen und zugehörige Miet-, Pacht- sowie Darlehensverträge im Wege der Abtretung erworben. Hierzu gehört auch die mit Ihnen bestehende ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?