Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit deutsche Gerichtsbarkeit
Leitsatz (amtlich)
Für einen Rechtsstreit zwischen der Angestellten des Konsulats eines ausländischen Staates und dem ausländischen Staat über den Bestand des Arbeitsverhältnisses ist die deutsche Gerichtsbarkeit jedenfalls dann nicht zuständig, wenn die Angestellte mit konsularischen Aufgaben beschäftigt worden ist.
Normenkette
GG Art. 25; GVG § 19
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 15.12.1994; Aktenzeichen 2 Ca 7679/92) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.12.1994 verkündeteUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf – 2 Ca 7679/92 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 28.02.1991 hinaus.
Die am 24.02.1926 geborene Klägerin – argentinische Staatsangehörige – war vom 01.03.1964 bis zum 28.02.1991 zu einem monatlichen Entgelt von zuletzt 3.500,– DM als Angehörige des Verwaltungs- und technischen Personals des Generalkonsulats der Republik A. in D. tätig.
Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Generalkonsul am 12.06.1989 außerordentlich gekündigt, jedoch danach bis zum 28.02.1991 fortgesetzt.
Seit dem 01.01.1992 bezieht die Klägerin eine Rente.
Sie hat die Auffassung vertreten, nachdem das Arbeitsverhältnis nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung fortgesetzt und eine weitere Kündigung nicht ausgesprochen worden sei, habe das Arbeitsverhältnis noch über den 28.02.1991 bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand fortbestanden.
Sie hat den Antrag gestellt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältniszwischen den Parteien auch über den 28.02.1991 hinaus bis zum 31.12.1991 zu unveränderten Bedingungen bestanden hat,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 35.000,– DM plus 4 % Zinsen seit dem 01.01.1992 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage als unzulässig abzuweisen.
Sie hat geltend gemach, im Hinblick auf ihre Immunität sei die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht zuständig und zur Sache vorgetragen, die Kündigung vom 12.06.1989 sei mit Schreiben vom 06.07.1990 ausdrücklich mit der Wirkung aufrechterhalten worden, daß die Kündigung hilfsweise zum Ablauf des Monats aufrechterhalten werde, in dem die Klägerin das 65. Lebensjahr vollendet habe.
Etwaige Ansprüche seien darüber hinaus verwirkt.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.12.1994, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe im übrigen verwiesen wird, die Klage abgewiesen.
In den Gründen hat es ausgeführt, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben. Ihr stehe sowohl die Immunität der beklagten Republik entgegen als auch in Bezug auf die Klägerin §§ 18, 19 GVG i. V. mit dem Wiener Übereinkommen über die diplomatischen bzw. das über die konsularischen Beziehungen.
Gegen das ihr am 12.01.1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.02.1995, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 13.02.1995, Berufung eingelegt und sie mit Schriftsatz vom 13.03.1995, eingegangen am gleichen Tage, begründet.
Sie rügt, das Arbeitsgericht habe § 19 GVG unzutreffend angewandt. Die Immunität hänge entscheidend davon ab, ob sie konsularische Aufgaben wahrgenommen habe, was eindeutig nicht der Fall sei. Die Eingehung eines Arbeitsvertrages gehöre nicht zu den konsularischen Aufgaben.
Da die beklagte Republik wie eine Privatperson tätig geworden sei, genieße sie ebenfalls keine Immunität. Inländische Ortskräfte der Botschaft würden durch einfachen Arbeitsvertrag eingestellt und nicht hoheitlich berufen. Daher sei die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit für die Entscheidung zuständig.
Ob das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beendet worden sei, richte sich nach deutschem Arbeitsrecht.
Sie stellt den Antrag,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.12.1994
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch über den 28.02.1991 hinaus bis zum 31.12.1991 zu unveränderten Bedingungen bestanden hat,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 35.000,– DM plus 4 % Zinsen seit dem 01.01.1992 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Unter Hinweis auf ihren erstinstanzlichen Vortrag führt sie ergänzend aus, die Klägerin habe zunächst, wie bei ihren Konsulatangestellten üblich, ohne Festanstellung gearbeitet. Erst unter dem 07.06.1966 habe der damalige Konsul seiner Regierung die Festeinstellung vorgeschlagen. Dem sei sie mit Resolucion Nr. 427 vom 07.12.1971 gefolgt. Für die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit komme es nicht darauf an, mit welchen konkreten Tätigkeiten die Klägerin innerhalb des Konsulats betraut worden sei. Vielmehr führe jegliche Unterwerfung der beklagten Republik unter die deutsche Gerichtsbarkeit dazu, daß die Organisationsgewalt von dem Entsendestaat des Konsulats auf den Aufnahmestaat, also die Bundesrepublik, übergehe.
Auf den übrigen mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wird hingewiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Beruf...