Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung. Vertretungsbefugnis bei Anhörung des Personalrates

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Kündigung, zu der der Personalrat anzuhören ist, ist gemäß § 72 a Abs. 3 LPVG unwirksam, wenn der Personalrat entgegen § 8 Abs. 1 LPVG nicht vom Leiter der Dienststelle, von seinem ständigen Vertreter oder dem Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung schriftlich angehört worden ist, sondern lediglich von einem nach § 8 Abs. 4 LPVG NW Zeichnungsbefugten (ebenso LAG Hamm – Urteil vom 29.07.1996 – 17 Sa 127/96). Es kann dahingestellt bleiben, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn ein nach § 8 Abs. 1 LPVG NW Vertretungsbefugter die Anweisung hierzu erteilt hätte.

 

Normenkette

LPVG NW § 8 Abs. 1, 4, § 72a Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 23.08.1996; Aktenzeichen 3 Ca 1157/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.02.1998; Aktenzeichen 2 AZR 226/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.08.1996 – 3 Ca 1157/96 – abgeändert:

1) Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des beklagten Landes vom 30.01.1996 zum 29.02.1996 beendet worden ist.

2) Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin als Lehrerin im Angestelltenverhältnis bis zum 16.08.1997 im Umfang von 16/23,5 Pflichtstunden wöchentlich und ab dem 17.08.1997 mit voller Pflichtstundenzahl (23,5 Stunden wöchentlich) und Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III auf der Basis von 16/23,5 Unterrichtsstunden bis zum 16.08.1997 und Zahlung einer vollen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III ab dem 17.08.1997 zu ansonsten unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

3) Im übrigen wird die Klägerin mit der Klage abgewiesen.

4) Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3 und dem beklagten Land zu 2/3 auferlegt.

5) Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der am 13.02.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Entfernung eines Leistungsberichts sowie einer dienstlichen Beurteilung aus ihrer Personalakte begehrt und hat Klage gegen ihre Kündigung erhoben, die hierauf gestützt ist. Gleichzeitig hat sie ihre Weiterbeschäftigung begehrt.

Die am 23.06.1947 geborene Klägerin absolvierte am 27.04.1977 die 1. Staatsprüfung und am 27.10.1978 die 2. Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.

In derzeit vom 01.02.1979 bis zum 31.03.1986 war die Klägerin bereits einmal als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis beim beklagten Land beschäftigt. Nachdem sie in der 10. Klasse vor Schülern, die den Religionsunterricht abgewählt hatten, einen von diesen mitgebrachten Videofilm hatte zeigen lassen, den sie nicht kannte und bei dem es sich um den Horrorfilm „Tanz der Teufel” handelte, kündigte das beklagte Land dieses vorangegangene Anstellungsverhältnis. In dem daraufhin von der Klägerin angestrengten Kündigungsschutzprozeß schlossen die Parteien am 08.01.1986 einen Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf, wonach das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von 14.000,– DM netto durch ordentliche Kündigung des beklagten Landes zum 31.03.1986 beendet wurde.

Da es die alten schulformbezogenen Lehrämter nicht mehr gibt, sondern nur noch schulstufenbezogene Lehrämter, wurde der Klägerin auf ihren Antrag hin die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I bescheinigt. Außerdem absolvierte sie eine Erweiterungsprüfung im Fach Sozialwissenschaften. Somit besitzt sie inzwischen Lehramtsbefähigungen in den Fächern evangelische Religionslehre, Englisch und Sozialwissenschaften.

Mit Arbeitsvertrag vom 26.07./28.08.1995 (Bl. 49 d. A.) wurde die Klägerin vom beklagten Land erneut als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis unter Einreihung in die Vergütungsgruppe III BAT eingestellt, und zwar für die Zeit vom 28.08.1995 bis zum 16.08.1997 im Rahmen von Teilzeitbeschäftigung nach § 15 Abs. 1 BAT im Umfang von 16/23,5 Stunden, ab 17.08.1997 im Umfang von wöchentlich 23,5 Stunden. Ausweislich des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.

Laut Anschreiben des beklagten Landes vom 26.07.1995 (Bl. 180 d. A.), dem der Arbeitsvertrag zur Unterzeichnung durch die Klägerin beigefügt war, sollte die Klägerin im Unterricht in den Fächern evangelische Religionslehre und Englisch eingesetzt werden.

Die Klägerin ist körperlich behindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes, und zwar zur 35 %. Mit Antrag vom 14.12.1995 hat sie ihre Gleichstellung mit den Schwerbehinderten nach § 2 Abs. 1 SchwbG beantragt.

Die Klägerin wurde als Lehrerin in der S. im Fach Englisch sowie – fachfremd – im Fach Arbeitslehre, Hauswirtschaft eingesetzt.

Mit Rücksicht auf die nach § 5 BAT geltende Probezeit von sechs Monaten wurde über die Klägerin am 30.11.1995 vom Schulleiter ein Leistungsbericht (Bl. 10 f. d. A.) angefertigt. Hiernach konnte der Klägerin zum...

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