Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Insolvenzsicherung. persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 16 Tarifvertrag zur Altersteilzeit in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 23.10./24.10.1997 und vom 20.11.2000 und eine hieran anknüpfende Betriebsvereinbarung verpflichten den Arbeitgeber zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben, die der Arbeitnehmer im Altersteilzeitarbeitsverhältnis aufbaut.

2. Unterlässt der Arbeitgeber eine geeignete Insolvenzsicherung nach diesen Regelungen, kann ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB vorliegen. Eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers ergibt sich daraus aber nicht, da Adressat des Schutzgesetzes der Arbeitgeber ist.

3. Eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers kommt nach § 826 BGB in Betracht, wenn für ihn vorhersehbar ist, dass die Vergütungsansprüche, für die der Arbeitnehmer vorleistet, wegen Zahlungsunfähigkeit der GmbH nicht erfüllt werden können, er wissen muss, dass eine geeignete Insolvenzsicherung für die Wertguthaben nicht besteht, und wenn er es unterlässt, den Arbeitnehmer hierüber aufzuklären. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn der GmbH-Geschäftsführer zuvor bei dem Arbeitnehmer den Eindruck erweckt hat, es bestehe eine geeignete Insolvenzsicherung.

 

Normenkette

Tarifvertrag zur Altersteilzeit in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens § 16; BGB § 823 Abs. 2, § 826

 

Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Urteil vom 05.11.2003; Aktenzeichen 3 Ca 2046/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.11.2003 – 3 Ca 2046/03 – wird auch insoweit zurückgewiesen als die Klage gegen den Beklagten zu 4) abgewiesen wurde.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens in vollem Umfang zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger und der Beklagte zu 4) streiten über einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung.

Der Kläger, der seit dem 01.10.1986 im C.-Konzern beschäftigt war, stand zuletzt in einem Arbeitsverhältnis zu der C. C. Power GmbH (C.). Mit dieser vereinbarte er am 15.06.2001, dass das Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.2002 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt wird und am 31.12.2003 endet. Vereinbart wurde das sog. Blockmodell.

Der Beklagte zu 4) war ab Anfang 2000 bis zum Jahreswechsel 2002/2003 Geschäftsführer der C. und ab dem 01.06.1997 bis zum Jahreswechsel 2002/2003 das für den Personalbereich zuständige Vorstandsmitglied der C. C. AG (C.), der Muttergesellschaft der C..

Am 01.09.2002 wurde über das Vermögen der C., der C. und weiterer Konzerngesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde von der Arbeitsleistung freigestellt. Er meldete Vergütungsforderungen in Höhe von 93.944,00 EUR zur Insolvenztabelle an. Sein Wertguthaben beträgt 18.233,12 EUR. Zwischenzeitlich hat der Insolvenzverwalter an den Kläger die Vergütung für den Zeitraum September 2002 bis April 2003 gezahlt.

Zwischen der C. und dem Betriebsrat war am 19.07.2000 eine Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit (BV Altersteilzeit) abgeschlossen worden, in der es u. a. heißt:

„Mit Wirkung vom 01.08.2000 gilt für die vom Tarifvertrag Beschäftigungsbrücke erfassten und die außertariflichen Mitarbeiter dieser Altergruppe nachfolgende ergänzende Regelung:

16. Das Unternehmen stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses durch Insolvenz die Ansprüche der Mitarbeiter tatsächlich abgesichert sind.

Das Unternehmen weist dem Betriebsrat jährlich die ausreichende Sicherung nach.”

Der Tarifvertrag zur Altersteilzeit in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 20.11.2000 (TV Altersteilzeit) lautet auszugsweise:

㤠6

Altersteilzeitentgelt

4. Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig, hat der Beschäftigte Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung. … Dies gilt auch bei Tod des Beschäftigten … und bei einer Insolvenz des Arbeitgebers. Bei der Auszahlung sind die aktuellen Tarifentgelte zugrunde zu legen.

§ 16

Insolvenzsicherung

Der Arbeitgeber berät geeignete Maßnahmen mit dem Betriebsrat und stellt sicher, dass im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gesichert sind.

Der Arbeitgeber weist gegenüber dem Betriebsrat bzw. soweit keine Betriebsvereinbarung besteht gegenüber dem Beschäftigten jährlich die ausreichende Sicherung nach.”

Am 19.06.2001 schloss die C. mit ihrem Konzernbetriebsrat eine Vereinbarung zur Garantie von Ansprüchen aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen. Diese Betriebsvereinbarung ist seitens der C. du...

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