Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Ablösung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Leistungsordnung, die die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung regelt, darf in bereits erdiente Anwartschaften nur in seltenen Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen eingreifen.
2. Der Wert der geschützten Anwartschaft ist regelmäßig in Anwendung des § 2 BetrAVG zu bestimmen.
Normenkette
BetrAVG § 2
Verfahrensgang
ArbG Essen (Urteil vom 09.03.1995; Aktenzeichen 3 Ca 4877/94) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Essen vom 09.03.1995 – 3 Ca 4877/94 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe eines dem Kläger gewährten betrieblichen Altersruhegeldes.
Der am 31.05.1925 geborene Kläger war bis zum 31.12.1988 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte hatte dem Kläger bereits im Jahre 1955 eine Versorgungszusage erteilt, die sich nach der „jeweils gültigen Fassung der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes” richten sollte. Der Bochumer Verband ist ein Zusammenschluß unter anderem von Unternehmen des Steinkohlenbergbaus, über den außertariflichen Angestellten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewährt werden. Dabei richtet sich die Höhe der Versorgungsleistungen im wesentlichen nach der Einstufung des jeweiligen Mitarbeiters in eine der Ruhegeldgruppen A bis S, der Anzahl der der Versorgungsanwartschaft zugrundeliegenden Dienstjahre – wobei nach 25 Jahren die Höchstpension erreicht wird – und der Anrechnung anderer Leistungen.
In der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes vom 01.08.1959 (LO 1959) fanden sich, soweit vorliegend von Bedeutung, folgende Bestimmungen:
§ 4
Übergangsregelung bei Kündigung
(1) Wird einem Oberbeamten nach Vollendung des 45. Lebensjahres und nach mindestens 12 bei Mitgliedern, davon die letzten 7 bei demselben Mitglied verbrachten Oberbeamtendienstjahren gekündigt und werden für die Zeit, während der er keine zumutbare Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, für den Verlust des Arbeitsplatzes Leistungen von anderer Seite nicht gewährt, erhält er für diese Zeit die Hälfte des Ruhegeldes, das der Oberbeamte beziehen würde, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens in den Ruhestand versetzt worden wäre; leistet die andere Seite nur auf Antrag, ist er zur Antragsteilung verpflichtet.
(2) Beim Tode oder nach Vollendung des 60. (Untertageoberbeamter) bzw. 65. Lebensjahres werden die vollen jeweils in Betracht kommenden Leistungen auf der Grundlage der beim Ausscheiden erreichten Oberbeamtendienstjahre gewährt.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 d finden Abs. 1 und 2 keine Anwendung.
…
§ 10
Anrechnung anderer Leistungen
(1) Das Ruhegeld ermäßigt sich um 50 v. H. der Leistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung und der Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten sowie aus Verträgen mit öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen. Die letzteren Versicherungsleistungen werden dabei, wenn sie nicht als Renten, sondern als Kapital gezahlt werden, im Zeitpunkt der Zahlung auf Rente umgerechnet, und zwar unter Zugrundelegung der jährlichen Mehrbeträge, die sich bei Beitragszahlung in Höhe der Versicherungsprämien in den jeweiligen Jahren für das Knappschaftsruhegeld bzw. das Altersruhegeld der Rentenversicherungen der Angestellten und der Arbeiter ergeben würden; dabei werden die Versicherungsprämien nur insoweit berücksichtigt, als sie den höchsten Beitrag zu dem jeweils in Betracht kommenden Zweig der Sozialversicherung – knappschaftliche Rentenversicherung oder der Rentenversicherung der Angestellten und der Arbeiter – nicht übersteigen.
Die ab dem 01.01.1973 geltende Neufassung der Leistungsordnung (LO 1973) enthielt demgegenüber folgende Regelungen:
§ 4
Übergangsregelung bei Kündigung
(1) Wird einem Angestellten gekündigt, der mit Ablauf der Kündigungsfrist das 45. Lebensjahr vollendet und vom Tage der Anmeldung an mindestens 12. Dienstjahre bei Mitgliedern, davon die letzten 7 Jahre ununterbrochen bei demselben Mitglied tatsächlich verbracht hat, bleibt die Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenbezüge nach Vollendung des 60. (Unterlage-Angestellte) bzw. 65. Lebensjahr oder beim Tode auf der Grundlage der mit Ablauf der Kündigungsfrist erreichten anrechnungsfähigen Dienstjahre erhalten.
…
§ 10
Anrechnung anderer Leistungen
(1) Das Ruhegeld ermäßigt sich bei 25 anrechnungsfähigen Dienstjahren um 50 v. H. der Leistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung und der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (nachstehend „gesetzliche Rentenversicherungen”). Hat der Angestellte weniger als 25 anrechnungsfähige Dienstjahre erreicht, wird von den halben Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungen nur derjenige Teil angerechnet, der dem Vomhundertsatz des Ruhegeldes nach § 3 Abs. 2 entspricht.
(2) Der Leistungszuschlag der knappschaftliche...