Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung eines Arbeitsvertrages aufgrund frei gewordener Haushaltsmittel
Leitsatz (amtlich)
1. Wird die Beschäftigung einer Arbeitnehmerin im öffentlichen Dienst haushaltsrechtlich erst dadurch möglich, daß durch zeitlich begrenzte Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung für vorhandene planmäßige Arbeitskräfte (hier nach § 7 Abs. 3 S. 2 HG NRW 1994) entsprechende Haushaltsmittel frei werden, kann dies wegen der nur vorübergehenden Verfügbarkeit dieser Mittel eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der betreffenden Arbeitnehmerin sachlich rechtfertigen (wie BAG vom 28.09.1988 – 7 AZR 451/87 – in EzA § 620 BGB Nr. 104).
2. Wird allerdings die befristet eingestellte Arbeitnehmerin arbeitsvertraglich einer ganz bestimmten Teilzeitkraft zugeordnet, liegt der an sich aus haushaltsrechtlichen Erwägungen anerkannte Befristungsgrund jedenfalls dann nicht (mehr) vor, wenn im Zeitpunkt des zuletzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages der Teilzeitkraft Erziehungsurlaub bewilligt worden und damit das Ruhen des Teilzeitarbeitsverhältnisses eingetreten ist.
Normenkette
BGB § 620; HG NRW 1994 § 7 Abs. 3 S. 1; BAT Sonderregelungen 2 y Nr. 1 lit. a
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 17.11.1995; Aktenzeichen 8 Ca 5973/95) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.11.1995 – 8 Ca 5973/95 – abgeändert und festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 10.09.1995 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter besteht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis infolge Befristung am 10.09.1995 geendet hat.
Die am 14.07.1959 geborene Klägerin steht seit dem 23.11.1992 als nicht vollbeschäftigte Zeitangestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beim Finanzamt D. in den Diensten des beklagten Landes. Die Parteien schlossen durchgängig seit November 1992 befristete Arbeitsverträge. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden jeweils kraft Inbezugnahme die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und die diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträge, insbesondere die Sonderregelungen für Zeitangestellte, für Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer oder für Aushilfsangestellte (SR 2 y BAT) Anwendung.
Im Arbeitsvertrag vom 23.11.1992 und im Änderungsvertrag vom 04.10.1993 ist jeweils als Befristungsgrund angegeben: § 7 Abs. 4 HG NRW (Stelle 86 B-0,5/1992). Im Änderungsvertrag vom 05.10.1994 heißt es in § 1 u.a.:
Es erfolgt eine Weiterbeschäftigung
…
auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT
für die Zeit bis zum 10.09.1995 als Zeitangestellte, längstens bis zum Ausscheiden einer beurlaubten Angestellten
Grund der Befristung: § 7 Abs. 3 HG NRW (Stelle 86 B-0,5/1992)
Der Abschluß des Arbeitsvertrages sowie die beiden Vertragsänderungen beruhten darauf, daß der beim Finanzamt D. im Innendienst der Betriebsprüfungsstelle beschäftigten Verwaltungsangestellten Z. auf ihren Antrag hin Teilzeitbeschäftigung in Höhe von 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit für die Zeit vom 11.09.1989 bis zum 10.09.1995 bewilligt worden war. Dadurch standen Haushaltsmittel für die Beschäftigung der Klägerin aus der Planstelle 86 B zur Verfügung.
Am 01.08.1994, also noch vor Abschluß des Änderungsvertrages vom 05.10.1994, beantragte die Verwaltungsangestellte Z. nach der Geburt ihres zweiten Kindes die Bewilligung von Erziehungsurlaub für die Zeit vom 13.10.1994 bis zum 19.07.1995. Diesem Antrag gab das beklagte Land am 09.08.1994, wie sich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.03.1996 herausgestellt hat, statt. Am 07.06.1995 beantragte Frau Z. die Verlängerung ihres Erziehungsurlaubs bis zum 19.07.1996.
Mit ihrer dem beklagten Land am 21.09.1995 zugestellten Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung des Änderungsvertrages vom 05.10.1994 geltend.
Die Klägerin hat zunächst die nicht ordnungsgemäße Unterrichtung des örtlichen Personalrats beim Finanzamt D. vor Abschluß des Änderungsvertrages vom 05.10.1994 gerügt. Hierzu hat sie u.a. behauptet, der dem Personalrat vorgelegte Vordruck vom 28.09.1994, in dem dieser – unstreitig – sein Einverständnis mit ihrer Einstellung in der Zeit vom 01.11.1994 bis zum 17.09.1995 erklärt habe, enthalte keinerlei Hinweis darauf, daß es sich hierbei bereits um die dritte Befristung des Arbeitsverhältnisses gehandelt habe. Auch würden im übrigen personelle Angaben bezogen auf ihre Person fehlen.
Weiterhin hat die Klägerin gemeint, für die Befristung des Änderungsvertrages vom 05.10.1994 sei kein sachlicher Grund vorhanden gewesen. Hierzu hat sie ausgeführt:
In einem durch Urteil des LAG Düsseldorf vom 30.06.1994 – 5 (4) Sa 185/94 – abgeschlossenen Parallelverfahren einer Kollegin von ihr habe der Vertreter des beklagten Landes im Termin vom 30.06.1994 einräumen müssen, daß beim Finanzamt D. in der ADV-Abteilung ein Arbeitskrä...