Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzversorgung. Teilzeit. Gleichbehandlung
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung überwiegend auf einer Vollzeitbeschäftigung in der privaten Wirtschaft beruht, die die Arbeitnehmerin vor ihrer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst ausgeübt hat und für die keine Zusatzversorgung gewährt wird, verstößt die Anrechnung der vollen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung errechnete Gesamtversorgung nach § 43 a VBLS nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 S. 1; BAT § 46; VBLS §§ 40, 43a
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 05.11.1996; Aktenzeichen 1 Ca 1666/96) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.11.1996 – 1 Ca 1666/96 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin über die ihr von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gewährte Versorgungsrente hinaus eine weitere Versorgungsrente zu leisten bzw. zu verschaffen.
Die am 05.12.1934 geborene Klägerin war vom 01.01.1978 bis zum 31.12.1994 aufgrund eines am 02.01.1978 geschlossenen Arbeitsvertrages beim beklagten Land in der Justizvollzugsanstalt H. durchgehend mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmerin gegen ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt DM 1.987,83 tätig. Zuvor übte sie vom 15.04.1952 bis zum 31.12.1977 eine Vollzeitbeschäftigung in der Privatwirtschaft aus.
Nach dem Arbeitsvertrag vom 02.01.1978 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Nach § 46 BAT hat die Klägerin gegenüber dem beklagten Land Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages. Bezogen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien handelt es sich dabei um den Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 04.11.1966 in der jeweiligen Fassung. Während ihrer Beschäftigung bei dem beklagten Land war die Klägerin nach § 5 Abs. 1 Versorgungs-TV bei der VBL nach Maßgabe ihrer Satzung und Ausführungsbestimmungen versichert.
Gemäß Rentenbescheid der Bundesanstalt für Angestellte vom 01.11.1994 bezog die Klägerin ab dem 01.01.1995 monatlich eine Rente in Höhe von DM 1.298,43 brutto, was nach Abzug der Beitragsanteile der Klägerin zur Kranken- und zur Pflegeversicherung einen Nettobetrag von DM 1.204,95 ausmachte. Aufgrund einer Rentenanpassung zum 01.07.1995 betrug die von der Klägerin von der Bundesanstalt für Angestellte bezogene Rente seitdem monatlich DM 1.304,92 brutto bzw. nach Abzug der vorgenannten Beitragsanteile DM 1.212,28 netto.
Neben der gesetzlichen Rente bezieht die Klägerin seit dem 01.01.1995 eine Versorgungsrente für Versicherte in Höhe von DM 144,20. Diese Rente hatte die VBL am 22.12.1994 auf der Grundlage ihrer Satzung (VBLS) in der damals geltenden Fassung errechnet. Danach stand der Klägerin lediglich eine Mindestversorgungsrente (Versicherungsrente) nach § 40 Abs. 4 VBLS zu, weil auf ihre nach §§ 41 bis 43 b VBLS ermittelte Gesamtversorgung in Höhe von DM 1.214,65 monatlich ihre gesetzliche Rente in Höhe von damals DM 1.298,43 brutto monatlich gemäß § 40 Abs. 1, Abs. 2 lit a VBLS angerechnet wurde. Die Einzelheiten der Berechnung der der Klägerin von der VBL gewährten Versorgungsrente sind dem Bescheid der VBL vom 22.12.1994 samt Anlagen zu entnehmen. Hierauf wird ausdrücklich Bezug genommen.
Mit ihrer dem beklagten Land am 14.03.1996 zugestellten Klage hat die Klägerin, die seinerzeit irrtümlich davon ausgegangen war, daß das beklagte Land für sie keine Beiträge zur VBL abgeführt hatte, begehrt, sie hinsichtlich der Zusatzversorgung so zu stellen, als ob sie in der Zeit vom 01.01.1978 bis zum 31.12.1994 bei der VBL versichert worden wäre. Bei ordnungsgemäßer Abführung der Beiträge betrage ihre Versorgungsrente etwa DM 770,– monatlich.
Mit einem dem beklagten Land am 11.07.1996 zugestellten Schriftsatz hat die Klägerin ihre Klage erweitert. Hilfsweise hat sie erreichen wollen, so vom beklagten Land bei der VBL nachversichert zu werden, daß ihr statt der „Versorgungsrente für Versicherte” eine Zusatzrente in Höhe der Hälfte der Zusatzversorgung für Vollbeschäftigte gewährt werde.
Die Klägerin hat gemeint:
Bei Teilzeitkräften sei die ordnungsgemäße Zusatzversorgung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts so zu berechnen, daß der Gesamtversorgungssatz für...