Revision
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtbetriebsvereinbarung. betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz. betriebliche Übung
Leitsatz (amtlich)
Es verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Betriebsparteien für einzelne Betriebsteile die dort aus betrieblicher Übung entstandenen Ansprüche von Arbeitnehmern im Rahmen eines Interessenausgleichs in einer Besitzstandsklausel festschreiben (im Anschluss an BAG, Urteil v. 23.09.1992, AP Nr. 1 zu § 612 BGB Diskriminierung; BAG, Urteil v. 26.05.1993, AP Nr. 2 zu § 612 BGB Diskriminierung; BAG, Urteil v. 08.08.2000 – 9 AZR 517/99 n.v.).
Normenkette
BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 06.10.2004; Aktenzeichen 8 Ca 2436/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom06.10.2004 – 8 Ca 2436/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Fortzahlung einer dem Kläger bis zum 30.04.2003 gewährten Stellenzulage.
Der Kläger war seit dem Jahre 1974 bei der Bundesanstalt für Flugsicherung als Beamter tätig und wechselte mit der Privatisierung dieser Einrichtung als technischer Angestellter in die Dienste der Beklagten, die in Deutschland nunmehr die Aufgaben der Flugsicherung wahrnimmt. In dem Arbeitsvertrag, der aus diesem Anlass zwischen den Parteien abgeschlossen wurde, wird auf die Anwendbarkeit der mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) vereinbarten Tarifverträge hingewiesen. Der Kläger war bis zum Ende des Jahres 2002 als Systemtechniker der Regionalkontrollstelle West in E. eingesetzt. Für seine Tätigkeit dort erhielt der Kläger, der in die Vergütungsgruppe 8 eingruppiert ist, nach Erwerb der erforderlichen Berechtigungen eine Regionalstellenzulage. Bei der Regionalstellenzulage handelt es sich um eine Erhöhung der dem Kläger als Systemtechniker zustehenden so genannten operativen Zulage. Dazu heißt es in § 2 Abs. 7 des Zulagentarifvertrages zwischen der Beklagten und der DAG vom 20.08.1993 (ZTV) wie folgt:
„Für Ingenieure und Systemtechniker in Regionalstellen sowie der vormaligen FDZ mit erstmaligem Erlaubniserwerb nach dem 31.10.1996 erhöht sich die Zulage in VG 8 bzw. VG 9 und VG 10 entsprechend Absatz 4.”
Als Regionalstellen wurden die regionalen Kontrollzentralen („Center”) bei der Beklagten verstanden.
Da die Beklagte eine Verringerung der Zahl der Kontrollstellen und in diesem Zusammenhang u.a. auch die Zusammenlegung der Betriebsstätten E. und G. am Standort M./U. beabsichtigte („Betriebsstättenkonzept”), wurde mit dem Gesamtbetriebsrat am 07.05.1997 ein Interessenausgleich geschlossen (vgl. Bl. 99 ff. d.A.). Dieser regelt unter § 11 Abs. 1 folgende Vergütungssicherung:
„Ist die Versetzung auf die neue Stelle oder der Verbleib auf der alten Stelle durch eine Maßnahme veranlasst, die Gegenstand dieses Interessenausgleichs ist, und ist die neue Vergütung nach § 18 Absatz 1 Satz 2 MTV geringer als die bisherige, wird die Differenz als ruhegeldfähige Besitzstandszulage gezahlt. Auf diese Zulage werden Stufensteigerungen und Höhergruppierungen voll angerechnet. Diese Zulage ist mit zukünftigen Tariferhöhungen zu 50 % verrechenbar.”
Die Beklagte plante im weiteren Verlauf zur Optimierung der Handlungsabläufe eine Änderung der Aufbau- und Ablauforganisation („Zielorganisation”). In diesem Zusammenhang sollten die bestehenden Regionalstellen aufgelöst und die einzelnen Tätigkeiten den entsprechenden Geschäftsbereichen (Center, Tower, LDM/Flugberatung, D.) zugeordnet werden. Die Beklagte schloss diesbezüglich mit dem Gesamtbetriebsrat einen Rahmen-Interessenausgleich vom 17.03.2000 (vgl. Bl. 112 ff. d.A.). Dieser enthält zum Ausgleich möglicher Nachteile bei Versetzungen unter § 5 Abs. 1 c eine Vergütungssicherung wie der vorausgehende Interessenausgleich. Zur Umsetzung der Zielorganisation in den Standorten E., L./C. und N./P. vereinbarte die Beklagte mit dem Betriebsrat der Region West einen Interessenausgleich vom 02.03.2001 (Bl. 6 ff. d.A.).
In einer am 15.03.2001 von der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat unterzeichneten Anlage für „Mitarbeiter der operativen FS-Technik” zum Rahmen-Interessenausgleich vom 17.03.2000 wurde unter Ziffer 1 ferner Folgendes bestimmt:
„Operative Zulage (§ 2 ZTV)
a) Die bisher für „Regionalstellen” gewährte Erhöhung der operativen Zulage (Regionalstellenzulage, VG 8-10) gilt auch für Mitarbeiter der D.-Niederlassungen. Mitarbeiter, denen die Regionalstellenzulage in 2001 erstmalig gezahlt wird, erhalten die Erhöhung vorbehaltlich ihrer Zustimmung, im gesamten Betreuungsbereich der D.-Niederlassung auf Anordnung tätig zu werden.
b) Mitarbeiter der Tower-Betriebsteile in G. und C., denen die Regionalstellenzulage bisher gezahlt wurde, behalten diesen Entgeltbestandteil als nicht abbaubaren, ruhegeldfähigen Besitzstand.”
Die in der Anlage erwähnte Zahlung der Regionalstellen...