Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 303 Abs. 3 AKtG für Anpassung gemäß § 16 BetrAVG. Anpassungsprüfung. Stichtag für die Anpassungsprüfung. Betriebsrente

 

Leitsatz (amtlich)

Bei dem Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG handelt es sich nicht um einen Anspruch, der im Sinne des § 303 Abs. 1 AktG zum Zeitpunkt der Beendigung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages bereits begründet worden ist. § 16 BetrAVG sieht lediglich eine von der Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners abhängige Anpassungschance vor, für die ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 303 Abs. 1 AktG nicht besteht.

 

Normenkette

BetrAVG § 16; AktG § 303 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Urteil vom 19.07.2006; Aktenzeichen 4 Ca 856/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.05.2009; Aktenzeichen 3 AZR 369/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Essen vom19.07.2006 – 4 Ca 856/06 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, zu Gunsten des Klägers eine Sicherheit gemäß § 303 AktG für die nach § 16 BetrAVG vorzunehmende Anpassungsprüfung zu leisten.

Der am 16.03.1938 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.10.1962 bis zum 30.06.1997 bei der E. O. AG beschäftigt, die im Jahr 1988 durch die I. AG übernommen wurde und sodann als I. U. AG firmierte. Im Jahr 1994 übernahm die Beklagte – damals in der Rechtsform der AG als S. AG – diese Gesellschaft und firmierte sie um in die I. U. AG. Der Kläger war als außertariflicher leitender Angestellter zuletzt bei der I. U. AG tätig.

Am 30.06.1997 wurde sein Arbeitsverhältnis mit der I. U. AG durch einen vorgezogenen Ruhestand des Klägers beendet. Seit dem 01.04.1998 bezieht er u.a. eine Firmenpension nach der Firmenpensionsordnung für außertarifliche Angestellte der E. O. AG vom 27.11.1970. Wegen des Inhalts der Firmenpensionsordnung wird auf Bl. 12-15 der Akte Bezug genommen. Die Firmenpension beträgt nach der letzten Anpassung gemäß § 16 BetrAVG zum 01.07.2004 derzeit 1.705,90 EUR brutto monatlich.

Zwischen der I. U. AG und der S. AG wurde am 28.03.2000 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der mit Ablauf des 31.12.2004 endete. Die I. U. AG wurde an die Beteiligungsgesellschaften D. Group und B. International verkauft, die beide keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die I. U. AG beschäftigt nach Verkauf des gesamten operativen Geschäfts keine Arbeitnehmer mehr. Sie ist allerdings für 3.000 bis 4.000 Rentner zuständig, zu denen auch der Kläger gehört.

Bereits mit Schreiben vom 13.11.2004 (Bl. 20 der Akte) machte der Kläger gegenüber der S. AG vorsorglich Ansprüche auf Sicherheitsleistung gemäß § 303 AktG bezüglich aller möglicherweise nicht durch den Pensionssicherungsverein abgesicherten Teile seiner Versorgung geltend.

Mit Schreiben vom 25.01.2005 (Bl. 27 der Akte) erbat die S. AG weitere Angaben zu der Betriebsrente und wies darauf hin, sie werde kurzfristig zu dem geltend gemachten Sicherungsverlangen Stellung nehmen.

Die Beendigung des Beherrschungsvertrages wurde am 02.02.2005 in das Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg eingetragen.

Anfang März 2005 (Bl. 28 der Akte) teilte die S. AG dem Kläger sowie allen anderen Rentnern, die eine Sicherheitsleistung verlangt hatten, mit einem gleichlautenden Schreiben mit, eine Sicherheitsleistung scheide aus, da der Betriebsrentenanspruch durch den Pensionssicherungsverein insolvenzgeschützt sei. Eine Sicherheit werde daher nicht geleistet.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.05.2005 ließ der Kläger seinen Anspruch nochmals geltend machen unter Hinweis darauf, dass nicht alle seiner in Betracht kommenden Ansprüche insolvenzgeschützt seien.

Mit Schreiben vom 06.06.2005 teilte sodann die Beklagte mit, dass sie durch formwechselnde Umwandlung der S. AG entstanden sei, so dass bisherige Erklärungen der S. AG ihr zuzurechnen seien. In der Sache selbst wiederholte sie die Ablehnung einer Sicherheitsleistung.

Mit Schreiben vom 20.11.2006 teilte die I. U. GmbH, die Rechtsnachfolgerin der I. U. AG, mit, dass keine Anpassung vorgenommen werden soll.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne für seine Ansprüche auf Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG eine Sicherheitsleistung verlangen, da insoweit der Pensionssicherungsverein nicht eintreten müsse. Er hat zu seinen Gunsten eine Sicherheitsleistung in Höhe von 23.951,40 EUR berechnet.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, zu seinen Gunsten Sicherheit in Höhe von 23.951,40 EUR zu leisten und zwar nach Wahl der Beklagten

  • durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
  • durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind.
  • durch Verpfändung beweglicher Sachen,
  • durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schif...

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