Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Umschulungsvertrag
Leitsatz (amtlich)
Soll durch einen Umschulungsvertrag zugleich der bestehende Arbeitsvertrag aufgehoben werden, kann dies nur durch einen schriftlichen Auflösungsvertrag nach § 623 1. Halbs. BGB geschehen. Ein schriftlicher Umschulungsvertrag genügt hierfür nur dann, wenn dieser zugleich die Aufhebung des Arbeitsvertrages enthält.
Normenkette
BGB § 623 1. Halbs
Verfahrensgang
ArbG Wesel (Urteil vom 01.04.2003; Aktenzeichen 1 Ca 3641/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Wesel vom01.04.2003 – 1 Ca 3641/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten zu 1), die früher als „Park Hotel T. Haus GmbH” firmierte, seit dem 15.08.1993 als „Entremetier” aufgrund eines am 21.09.1993 geschlossenen Arbeitsvertrages beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes NRW Anwendung. Mit Wirkung vom 01.12.2002 ging der Betrieb der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) über. Die Beklagte zu 3) ist die Komplementärin der Beklagten zu 2).
Am 04.01.1999 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall (Wegeunfall), in dessen Folge ihm die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung unmöglich wurde. Am 06.01.2000 schloss der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), der Park Hotel T. Haus GmbH, einen Umschulungsvertrag für die Zeit vom 01.02.2000 bis zum 31.07.2002. Dieser Vertrag hatte die Umschulung im Ausbildungsberuf „Hotelkaufmann” zum Gegendstand. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Umschulungsvertrages wird ausdrücklich auf seinen Inhalt Bezug genommen.
Am 13.01.2000 bewilligte die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten in Dortmund dem Kläger für die Dauer von 29 Monaten, beginnend ab dem 01.02.2000 eine Umschulung zum Hotelkaufmann in der Ausbildungsstätte der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1). Am 15.07.2002 bestand der Kläger die Ausbildungsprüfung.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Wesel am 26.09.2002 eingereichten Klage hat der Kläger zunächst gegen die Beklagte zu 1) die Feststellung begehrt, dass er als „technischer Administrator” in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu ihr stehe und außerdem von ihr die Zahlung des Arbeitsentgelts für die Monate August und September 2002 in Höhe von jeweils 2.300,00 / brutto sowie den Ausgleich von 76,5 Überstunden in der Zeit von Januar bis Juni 2002 durch bezahlte Freistellung von der Arbeit verlangt. Mit einem beim Arbeitsgericht Wesel am 18.02.2003 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) hinsichtlich der Entgeltansprüche für August 2002 und September 2002 sowie hinsichtlich des Freistellungsverlangens erweitert und zugleich von den Beklagten gesamtschuldnerisch die Zahlung des Arbeitsentgelts für die Monate Oktober 2002 bis Februar 2003 einschließlich in Höhe von jeweils 2.300,00 / brutto verlangt.
Der Kläger hat im Wesentlichen geltend gemacht:
Es sei zwischen ihm und der Beklagten zu 1) vereinbart worden, das Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss der Umschulungsmaßnahmen fortzusetzen als „technischer Administrator” gemäß einer seitens der Beklagten zu 1) erstellten Stellenbeschreibung. Die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis sei ausweislich des Schreibens der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten vom 04.10.2001 auch Voraussetzung für die Förderung seitens dieser Berufsgenossenschaft gewesen. Als weitere Indizien für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kämen die Gewährung von Urlaub für August 2002 sowie die allgemeine Überzeugung mit ihm zusammenarbeitender Kollegen, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt würde, in Betracht. Dabei könne allerdings nicht gesagt werden, wann und wo diese seitens der Geschäftsführung bzw. Personalleitung der Beklagten zu 1) entsprechend informiert worden seien. Ca. eine Woche vor Ablegung der mündlichen Prüfung habe die Beklagte zu 1) ihm angeboten, in Zukunft nur noch 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten, da die anstehende Arbeit in der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu erledigen sei.
Da von dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses auszugehen sei, habe er nach § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 Abs. 1 BGB einen Vergütungsanspruch ab August 2002 bis einschließlich Februar 2003. Dabei sei in Anlehnung an den seit dem 01.08.2002 gültigen Entgelttarifvertrag vom 17.07.2002 für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes NRW ein monatlicher Vergütungsanspruch von 2.300,00 / brutto zugrunde zu legen.
Der Kläger hat beantragt,
hinsichtlich der Beklagten zu 2.,
festzustellen, dass er als „Technischer Administrator” in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 2. steht,
hinsichtlich der Beklagte zu 1. – 3.,
- die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend zu verurteilen, an ihn 2.300,00 / Bruttoentge...