Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages und Zahlung einer Abfindung im Rahmen eines Interessenausgleichs
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist in einem Interessenausgleich vorgesehen, dass für bestimmte Zeiträume nur einer näher geregelten Anzahl von Arbeitnehmern der Abschluss eines Aufhebungsvertrages und die Zahl einer Abfindung angeboten wird, so ist es nicht zu beanstanden, wenn bei der Frage, ob ein Arbeitnehmer zu dem genannten Kontingent gehört, auf die zeitliche Priorität seiner Meldung abgestellt wird.
2. Im Übrigen ist es Sache des Arbeitnehmers, darzulegen und zu beweisen, dass seine Meldung so rechtzeitig bei dem Arbeitgeber eingegangen ist, dass er zu der kontingentierten Zahl von Arbeitnehmern gehörte.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 242
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.10.2015; Aktenzeichen 4 Ca 3698/15) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05. Oktober 2015 - 4 Ca 3698/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages und Zahlung einer Abfindung sowie über einen Anspruch auf Schadensersatz.
Die Beklagte ist Teil der E-Q.-Gruppe, die wiederum Teil des Mobilfunkkonzerns U. ist. Sie bietet Dienstleistungen aus den Bereichen Mobilfunk und Internet an. Bei der Beklagten sind örtliche Betriebsräte sowie ein Gesamtbetriebsrat vorhanden. Im U. Konzern ist ein Konzernbetriebsrat eingerichtet.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 16.08.1999, zuletzt auf der Grundlage des Anstellungsvertrags vom 13.12.2011 (Bl. 21 ff. d. A.), als Gruppenleiter (Team Manager) im Bereich IT beschäftigt.
Im Rahmen der Integration der E-Q. Gesellschaften in den U. Konzern schlossen die U. Deutschland Holding AG sowie die U. Germany GmbH & Co OHG mit dem Konzernbetriebsrat unter dem 06.02.2015 eine Rahmenvereinbarung für die Interessenausgleiche "Montreal" (im Folgenden Rahmeninteressenausgleich).
In dem dritten Absatz der Präambel vereinbarten sie:
"Zum Ausgleich und zur Milderung der möglichen sozialen und wirtschaftlichen Nachteile, die Arbeitnehmern aus künftigen Maßnahmen entstehen können, haben die Betriebsparteien einen Rahmensozialplan "Montreal" (nachfolgend "Rahmensozialplan" genannt) abgeschlossen."
In § 2 Abs. 2 des Rahmeninteressenausgleichs ist geregelt:
"Im Zuge des Abbaus von Doppelfunktionen und der Verschlankung der Organisation sollen bis Ende 2018 1.600 FTE der aktuell rund 9.100 FTE abgebaut werden. Dieser Abbau soll im Rahmen eines Abfindungsprogramms erfolgen. Das Abfindungsprogramm setzt sich gemäß § 3, Anlage 2 des Rahmensozialplans aus einem Gesteuerten und einem Offenen Abfindungsprogramm zusammen. Anfang 2015 sollen im Rahmen des Abfindungsprogramms rund 800 FTE entfallen, davon 100 FTE im Wege des Offenen Abfindungsprogramms."
Wegen der weiteren Regelungen des Interessenausgleichs wird auf die zur Akte gereichte Kopie verwiesen (Bl. 170 ff. d. A.).
Ebenfalls unter dem 06.02.2015 schlossen die U. Deutschland Holding AG sowie die U. Germany GmbH & Co OHG mit dem Konzernbetriebsrat einen Rahmensozialplan "Montreal" ab (im Folgenden Rahmensozialplan).
In dem fünften Absatz der Präambel des Rahmensozialplans vereinbarten sie:
"Zum Ausgleich bzw. zur Milderung der möglichen sozialen und wirtschaftlichen Nachteile, welche aus künftigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Transformation entstehen können, schliessen die Vertragsparteien diesen Rahmensozialplan."
Unter § 3 des Rahmensozialplans regelten sie:
"Abläufe und Regelungen zum Abfindungsprogramm sind in der Anlage 2 geregelt, welche integraler Bestandteil dieser Vereinbarung ist. Dieser Prozess ist für die jeweilige Abbauwelle erneut anzuwenden."
Wegen des weiteren Inhalts des Rahmensozialplans wird auf die zur Akte gereichte Kopie verwiesen (Bl. 36 ff. d. A.).
Die Anlage 2 zum Rahmensozialplan "Montreal" enthält unter Ziff. 2 die Regelungen zum "Prozess Offenes Abfindungsprogramm". Dort heißt es unter anderem:
"a. Das maximale Kontingent für die Möglichkeit der Beendigung aufgrund freiwilliger Meldung des Mitarbeiters wird im jeweiligen Interessenausgleich festgelegt.
Die Möglichkeit zur Teilnahme am Offenen Abfindungsprogramm besteht nur für Mitarbeiter aus Bereichen, welche insgesamt in der jeweiligen Restrukturierungsmaßnahme vom Abbau betroffen sind. Dieses wird zudem rechtzeitig per E-Mail an alle Mitarbeiter kommuniziert. Human Resources stellt sicher, dass auch Mitarbeiter in ruhenden Arbeitsverhältnissen und in Freistellung sowie arbeitsunfähige Mitarbeiter rechtzeitig über das Offene Abfindungsprogramm informiert werden.
b. Alle Details bzgl. Verfügbarkeit der Kontingente inkl. Konditionen, individueller Abfindungsberechnung und Aufhebungsvertragsmuster sowie Muster für Teilnahme durch rechtsverbindiche Erklärung werden rechtzeitig im Intranet zur Verfügung gestellt, so dass sich alle Mitarbeiter umfassend informieren...