Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkurs-Vorrecht einer Provisionsforderung
Leitsatz (amtlich)
Die konkursrechtliche Rangfolge eines an die Überschreitung der Jahres-Umsatz-Sollvorgabe anknüpfenden Provisionsanspruchs beurteilt sich nach dem Zeitraum, wann der provisionsbegründende Mehrumsatz erzielt worden ist.
Normenkette
KO § 61 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Oberhausen (Urteil vom 05.03.1997; Aktenzeichen 2 Ca 1323/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.03.1997 – 2 Ca 1323/96 – wird zurückgewiesen. Klarstellend wird der Tenor des Urteils wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß der Widerspruch des Konkursverwalters gegen das angemeldete Vorrecht in Höhe eines Betrages von 63.741,– DM unbegründet ist. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/6, der Beklagte zu 5/6.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den konkursrechtlichen Rang der dem Kläger aus dem Jahre 1993 zustehenden sogenannten Incentive-Provisionen. Der Kläger war seit 1974 bei der Gemeinschuldnerin, der Firma S. GmbH & Co. W., als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Am 31.08.1994 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt.
Zwischen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin bestand eine Provisionsregelung, die sich am Jahresumsatz orientierte. Hierüber verhält sich ein Rundschreiben der Gemeinschuldnerin an die Außendienstmitarbeiter vom 27.01.1993 (ersichtlich aus Bl. 11 d. A.). Danach wurde für die Überschreitung des für ein Verkaufsgebiet festgelegten Umsatzziels eine 4 %ige Bruttoprämie ausgelobt. Die Prämie sollte am Ende des ersten Quartals 1994 ausgezahlt werden; als Stichtag für den Auftragseingang ist der 31.12.1993 festgelegt worden. Das für den Kläger vorgegebene Umsatzziel betrug 1993 DM 5.785.000,00. Der vom Kläger bis zum 30.09.1993 erzielte Umsatz belief sich auf DM 5.530.935,00. Zum Stichtag 31.12.1993 erreichte der Kläger einen Umsatz von DM 8.084.277,00. Daraus resultierte eine Incentive-Prämie des Klägers von DM 91.971,00.
Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten der Gemeinschuldnerin sollte die Incentive-Prämie erst mit dem August/September-Gehalt 1994 des Klägers ausgezahlt werden. Die Auszahlung unterblieb wegen Eröffnung des Konkursverfahrens.
Der Kläger meldete seinen Anspruch am 09.11.1994 zuzüglich eines Zinsbetrages für die Zeit vom 31.03.1994 bis zum 31.08.1994 von DM 3.640,52 mit dem Vorrecht aus § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO zur Konkurstabelle an. Gemäß Auszug aus der Konkurstabelle vom 31.05.1995 wurde die angemeldete Forderung als einfache Konkursforderung in Höhe von DM 91.971,00 festgestellt; die Nebenforderung und das vom Kläger beanspruchte Vorrecht hat der Konkursverwalter zunächst insgesamt bestritten. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beklagte sodann gemäß Anerkenntnis vom 06.08.1996 auch die Nebenforderung in Höhe von DM 3.640,52 und das vom Kläger beanspruchte Vorrecht in Höhe von insgesamt DM 31.870,52 anerkannt. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.08.1996 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit seine Forderung in Höhe des Teilbetrages von DM 3.640,52 sowie das Vorrecht hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von DM 31.870,52 anerkannt worden ist.
Im übrigen hat der Kläger die Ansicht vertreten, daß die Incentive-Prämie einschließlich Zinsen auch hinsichtlich des weiteren Teilbetrages von insgesamt DM 63.741,00 das Vorrecht aus § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO genieße, da es sich hierbei um einen Provisionsanspruch handele, der ihm für die in den Monaten Oktober bis Dezember 1993 erzielten Umsätze und somit für eine Dienstleistung zustehe, die in das bevorrechtigte Jahr vor Konkurseröffnung falle.
Der Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die dem Kläger für die Umsatzzielüberschreitung zustehende Provision sei auf das gesamte Incentive-Jahr 1993 aufzuteilen. Damit falle in die Jahresfrist des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO lediglich der Zeitraum vom 01.09. bis 31.12.1993, was dem anerkannten Vorrecht für die darauf anteilig entfallende Provision in Höhe eines Betrages von DM 31.870,52 entspreche.
Durch Urteil vom 05.03.1997 hat das Arbeitsgericht Oberhausen der Klage stattgegeben und antragsgemäß festgestellt, daß der Widerspruch des Konkursverwalters gegen die Anmeldung der Forderung des Klägers in Höhe eines Teilbetrages von DM 3.640,52 sowie der Widerspruch gegen das angemeldete Vorrecht in Höhe von DM 91.971,00 unbegründet ist. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Provisionsanspruch des Klägers sei frühestens im Oktober 1993 entstanden, weil der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt das ihm vorgegebene Umsatzsoll von DM 5.785.000,00 überschritten habe; damit falle der gesamte Provisionsanspruch des Klägers in das bevorrechtigte Jahr des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO.
Zur näheren Sachdarstellung und wegen der Einzelheiten des erstinstanzli...