Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungsentgelt nach TVöD. Folgen des Unterbleibens einer betrieblichen Regelung. Tariflücke
Leitsatz (amtlich)
In der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) ist bestimmt, dass bei Unterbleiben einer betrieblichen Regelung der für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Betrag zum Teil in Form einer Pauschalzahlung an die Arbeitnehmer ausgezahlt wird, der Restbetrag des Gesamtvolumens hingegen das Leistungsentgelt des Folgejahres erhöht. Unterbleibt auch im Folgejahr (in den Folgejahren) eine betriebliche Regelung, erfolgt keine Auszahlung des übertragenen Restbetrages an die Arbeitnehmer. (gegen ArbG Bremen-Bremerhaven 23.09.2010 – 5 Ca 5142/10 –)
Normenkette
TVöD (VKA) § 18 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Urteil vom 22.09.2010; Aktenzeichen 2 Ca 1911/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 22.09.2010 – 2 Ca 1911/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch im Zusammenhang mit dem Leistungsentgelt nach § 18 TVöD (VKA).
Der Kläger ist bei der Beklagten als Diplomsozialarbeiter beschäftigt. Er ist Mitglied des bei ihr gebildeten Personalrats. In dem Personalüberleitungsvertrag, welcher den Übergang seines ursprünglich mit der Stadt Wuppertal bestehenden Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte regelte, verpflichtete sich die Beklagte zur Anwendung des gesamten Tarifwerks für den öffentlichen Dienst. Sie ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen.
Mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) (VKA) vom 13. September 2005 führten die Tarifvertragsparteien in dessen § 18 mit Wirkung zum 1. Januar 2007 ein sog. Leistungsentgelt ein, wobei sie den Betriebsparteien die Aufgabe übertrugen, das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung betrieblich zu vereinbaren. In der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 heißt es:
„1. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die zeitgerechte Einführung des Leistungsentgelts sinnvoll, notwendig und deshalb beiderseits gewollt ist. Sie fordern deshalb die Betriebsparteien dazu auf, rechtzeitig vor dem 1. Januar 2007 die betrieblichen Systeme zu vereinbaren. Kommt bis zum 30. September 2007 keine betriebliche Regelung zustande, erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2008 6 v. H. des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts. Das Leistungsentgelt erhöht sich im Folgejahr um den Restbetrag des Gesamtvolumens. Solange auch in den Folgejahren keine Einigung entsprechend Satz 2 zustande kommt, gelten die Sätze 3 und 4 ebenfalls. Für das Jahr 2007 erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2007 12 v. H. des für den Monat September 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts ausgezahlt, insgesamt jedoch nicht mehr als das Gesamtvolumen gemäß Absatz 3 Satz 1, wenn bis zum 31. Juli 2007 keine Einigung nach Satz 3 zustande gekommen ist.
…”
Im Betrieb der Beklagten ist bislang keine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung zu § 18 TVöD (VKA) vereinbart.
Für das Jahr 2008 zahlte die Beklagte an den Kläger auf der Grundlage der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD ein pauschales Leistungsentgelt in Höhe von 220,93 EUR brutto (6 % des Tabellenentgelts des Klägers für den Monat September 2008).
Der Kläger hat nach vergeblicher vorgerichtlicher Aufforderung mit seiner Klage geltend gemacht, die Beklagte habe ihm mit der Auszahlung des pauschalen Leistungsentgelts für das Jahr 2009 im Dezember 2009 ein weiteres Leistungsentgelt für das Kalenderjahr 2008 in Höhe von 220,93 EUR zahlen müssen („nicht ausgeschüttete weitere 6 % des Tabellenentgelts für den Monat September 2009”). Hilfsweise macht er einen Anspruch darauf geltend, dass die Beklagte den für das Jahr 2008 nicht ausgeschütteten Restbetrag des Gesamtvolumens nach Kopfteilen an die Beschäftigten auszahlt. Daraus ergebe sich ein Betrag von 219,79 EUR brutto (Restbetrag 29.232,52 EUR geteilt durch 133 Beschäftigte).
Das Arbeitsgericht Wuppertal hat durch Urteil vom 22. September 2010, auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird, die Klage als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Arbeitsgericht zugelassene Berufung des Klägers.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 22. September 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 220,93 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender und sorgfältiger Begründung die Klage...