Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkurrentenklage. Dienstordnungsangestellte
Leitsatz (amtlich)
Die Parteien streiten im Rahmen einer sog. Konkurrentenklage, ob der Kläger Dienstordnungsangestellter des höheren Dienstes – einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie (Neu-)Bescheidung seiner Bewerbung um einen Beförderungsdienstposten hat und ob die Beklagte gehalten ist, nach Ausschreibung des Dienstpostens im Rahmen des Auswahlverfahrens nur solche Bewerber zu berücksichtigen, die nach der Dienstordnung und den dazu erlassenen Richtlinien die Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen. Die Beklagte will die ausgeschriebene Stelle, die mit einer Obergrenze nach A 14 BBesO ausgewiesen ist, einem Bewerber des gehobenen Dienstes zur Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes, wie sie nach § 19 der Richtlinien vorgesehen ist, übertragen und erst zu einem späteren Zeitpunkt – gegebenenfalls nach Feststellung der Bewährung des Bewerbers des gehobenen Dienstes – über die endgültige Stellenbesetzung entscheiden.
Das sog. Laufbahnprinzip hindert einen Arbeitgeber, in dessen Dienststellen eine Dienstordnung Anwendung findet, nicht daran, wenn er die Grundsätze der Eignung, Leistung und Befähigung im übrigen ermessensfehlerfrei im Rahmen eines Auswahlverfahrens angewandt hat, bei der Besetzung eines Dienstpostens, den er noch nicht endgültig übertragen will, einen Bewerber des gehobenen Dienstes einem solchen des höheren Dienstes vorzuziehen.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2; Dienstordnung; berufsgenossenschaftliche Laufbahnrichtlinien
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Urteil vom 13.11.1997; Aktenzeichen 2 Ca 3969/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.11.1997 verkündeteUrteil des Arbeitsgerichts Wuppertal – 2 Ca 3969/97 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten, ob die Beklagte es zu unterlassen hat, die Position des Leiters ihrer Leistungsabteilung auf einen Mitbewerber, der dem gehobenen Dienst angehört, zu übertragen und ob sie verpflichtet ist, die Bewerbung des Klägers neu zu bescheiden.
Die Beklagte ist eine Berufsgenossenschaft, in deren Diensten der Kläger, der 1939 geboren ist, als Dienstordnungsangestellter steht. Mit Wirkung vom 1.1.1990 wurde er, nachdem er ab 1.7.1987 während eines Zeitraumes von 2 Jahren und 6 Monaten in die Aufgaben des höheren Dienstes eingeführt worden war, in den höheren Dienst übernommen. Seit dem 1.5.1993 ist er stellvertretender Abteilungsleiter der Leistungsabteilung und Leiter der Gruppe 4 dieser Abteilung.
Da der bisherige Leiter der Leistungsabteilung, die unmittelbar dem Geschäftsführer unterstellt ist, zum 30.6.1997 in den Ruhestand trat, erfolgte mit Datum vom 24.3.1997 eine bundesweite interne Ausschreibung, in der es heißt:
In der GV West der T. Berufsgenossenschaft ist voraussichtlich die Position des/der Leiters/in der Leistungsabteilung zum 1. Juli 1997 zu besetzen.
Die Stelle ist mit einer Obergrenze von A 14 BBesO ausgewiesen.
…
Neben einem weiteren Bewerber aus dem höheren Dienst und drei Bewerbern aus dem gehobenen Dienst bewarb sich auch der Kläger um die ausgeschriebene Position.
Die Bewerber erhielten mit zu diesem Zweck einheitlich gestalteten Beurteilungsbögen Anlaßbeurteilungen. Außerdem fand ein Beurteilungsgespräch statt, über dessen Inhalt eine Notiz gefertigt wurde.
Allen Bewerbern wurde am 21.4.1997 ein Schreiben ausgehändigt, mit dem sie gebeten wurden, schriftlich darzulegen, wie sie den Zustand der Leistungsabteilung beurteilten, welche organisatorischen Änderungen sie sähen und wie sie das Amt ausüben wollten.
Am 20.5.1997 wurde ihnen ein sogenanntes Strategiepapier 2000 ausgehändigt, in dem unter anderem Anforderungen an Führungskräfte beschrieben sind.
Zu der über ihn gefertigten Beurteilung, die er teilweise für unzutreffend hält, nahm der Kläger unter dem 12.5.1997 Stellung.
Die Geschäftsführung der Gebietsverwaltung West der Beklagten, die dem Vorstand unterstellt ist, teilte ihm unter dem 6.6.1997 mit:
Sie sind einer der erfahrensten und fachkundigsten Mitarbeiter der Gebietsverwaltung West. Wir sehen Ihre besonderen Fähigkeiten auf rechtlichem Gebiet, insbesondere in der ruhigen, gemessenen Abwägung rechtlicher Probleme. Dies ist eine der wesentlichen Voraussetzungen, die an den Leiter der Leistungsabteilung zu stellen sind. Ihre besondere Stärke sehen wir nicht in der zukunftsorientierten vorausschauenden Planung. Gerade Fragen in diesem Zusammenhang standen in dem Gespräch mit Ihnen am 3.6.1997 im Mittelpunkt. Im Verlaufe des Gesprächs gaben Sie selbst zu erkennen, daß Ihnen die Lösung organisatorischer Probleme nicht leicht von der Hand gehen würde.
Desweiteren halten wir einen anderen Bewerber für geeigneter, die Grundsätze modernen Führungsstils und Führungsverhaltens, wie sie auch im Strategiepapier TBG 2000 definiert sind, zu realisieren.
Der Absicht der Beklagten, den Mitbewerber L. mit der Leitung der Abteilung zu betrauen, widersprac...