Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall
Leitsatz (amtlich)
Überprüfung der herrschenden Auffassung zum Ausschluß von Schmerzensgeldansprüchen des geschädigten Versicherten durch das Haftungsprivileg der §§ 636, 637 RVO.
Normenkette
RVO §§ 636-637; SGB VII § 104 ff.
Verfahrensgang
ArbG Krefeld (Urteil vom 21.01.1998; Aktenzeichen 1 Ca 3350/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 21.01.1998 – 1 Ca 3350/96 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche und insbesondere Schmerzensgeldansprüche des Klägers aus einem Unfall, den er am 27.11.1995 bei Arbeiten auf einer Baustelle in K. bei der Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses erlitten hat.
Der Kläger war Arbeitnehmer der Firma V., welche als Subunternehmerin mit der Lieferung und Montage der Fassade einschließlich der Fensterverglasungen beauftragt war. Der Kläger war Bauleiter der Firma V.. Generalunternehmer war die Firma H. (die Beklagte zu 5), für welche als weitere Subunternehmerin die Firma R. tätig war, letztere hatte ihrerseits die Firma v. G. mit der Montage von Kabelschächten beauftragt, für welche wiederum die Firma M. (die Beklagte zu 3) als Kabelbau- und Elektrofirma tätig war. Bei der Firma M. waren die Beklagten zu 1 (B.) und zu 2 (W.) als Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beklagte zu 4 (D.) war Bauleiter der Beklagten zu 5, der Firma H., bei welcher der Beklagte zu 6 (W.) als Polier und der Beklagte zu 7 (R.) als Kranführer tätig waren.
Zum Unfallzeitpunkt war der Kläger damit beschäftigt, Paletten mit Fensterverglasungen per Hubwagen in den Rohbau zu transportieren. Der Beklagte zu 1 und ein weiterer Mitarbeiter waren damit beschäftigt. Kabelschächte von einer Plattform, die an der Giebelseite der vierten Etage angebracht war, in das Gebäudeinnere zu transportieren. Die Kabelschächte wurden mit einem Kran bewegt, der von der Generalunternehmerin, der Beklagten zu 5, eingesetzt war und von dem bei ihr angestellten Kranführer, dem Beklagten zu 7, geführt wurde. Die Kabelschächte wurden von dem Beklagten zu 7 mit Hilfe des Krans auf die Arbeitsplattform oberhalb des Aufenthaltsortes des Klägers gehoben, wo sie auf zwei Kanthölzern aufgelegt worden waren, was geschah, damit sie ausreichenden Abstand von der Bodenfläche hatten, so daß die Anschlagketten, mit welchen sie vom Kran angehoben worden waren, herausgezogen werden konnten.
Weil sich über der Ladeplattform im vierten Stock eine weitere Plattform befand, entfernte der Beklagte zu 1 zumindest das obere Brett des aus drei Brettern bestehenden Seitenschutzes. Auch das mittlere Brett des Seitenschutzes war nicht mehr vorhanden.
Nach der Behauptung des Klägers entfernten die Beklagten zu 1 und 2 vor der Anlieferung der Kabelschächte die an der Plattform entlang der Längsseite vorhandenen zwei (von drei notwendigen) Schutzbrettern, so daß die Plattform, die zu den Schmalseiten hin schon vorher keine Sicherung aufgewiesen hatte, nunmehr nach drei Seiten vollkommen frei an der Giebelwand angebracht war. Der Beklagte zu 2 bestreitet, an dieser Arbeit beteiligt gewesen zu sein. Er sei auch nicht der Arbeitnehmer gewesen, der das rechte Kantholz unter der Last nicht weit genug nach außen geschoben habe, so daß die Last an der äußeren Ladekante nicht vollständig auflag. Statt seiner sei, wie bereits der Beklagte zu 1 zu Protokoll gegeben habe (Bl. 402 d. A.), der Sohn des Firmeninhabers M. auf der Arbeitsbühne tätig gewesen.
Infolge des nicht weit genug durchgeschobenen rechten Unterlegholzes wurde der Stapel Kabelschächte instabil und kippte im Verlauf der Entladearbeiten teilweise herunter. Der Kläger wurde von herabstürzenden Teilen am Kopf getroffen und erlitt schwerste Verletzungen. Er ist heute irreversibel querschnittsgelähmt und bedarf ständiger Intensivpflege.
Der Kläger hat die Beklagten zu 1 und 2 als schuldhafte Verursacher des Unfalls in Anspruch genommen. Ihnen sei vorzuwerfen, daß sie zum einen den Seitenschutz an der Absturzkante der Montageplattform entfernt hätten. Zum anderen hätten sie jedenfalls das eine Kantholz, welches zur Herstellung des Bodenabstands der Kabelschächte gedient hätte, nicht ordentlich positioniert. Hierdurch sei nach Abtransport eines Teils der Kabelschächte der restliche Stapel instabil geworden, so daß es dann zu dem Absturz der Teile gekommen sei.
Die Beklagte zu 3 hat der Kläger haftbar gemacht, diese habe es vollständig unterlassen, die Beklagten zu 1 und 2 zur Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen anzuhalten.
Ferner hafte die Beklagte zu 5 als Generalunternehmer für das gesamte Bauvorhaben. Sie sei verpflichtet gewesen, den Betrieb so zu regeln, daß Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leib und Leben geschützt wurden. Die Beklagte zu 5 habe nicht sichergestellt, daß die Montageplattform ordnungsgemäß gesichert und die dort abgestellte Last ordnungsgemäß gelagert wurde.
Schließlich hafte auch der Bekl...