Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche einer Gebäudereinigungskraft auf Zahlung der Feiertagsvergütung in den Schulferien

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Wirksamkeit einer allgemeinen Vertragsbestimmung eines Gebäudereinigungsunternehmens, wonach u.a. das Arbeitsverhältnis während der Schulferienzeit ruht, soweit die Schulferienzeit nicht durch Urlaub abgedeckt ist (s.a. BAG, Urteil vom 10.01.2007 - 5 AZR 84/06 - NZA 2007, 383 - 387).

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Einem Arbeitnehmer steht keine Feiertagsvergütung gem. § 2 Abs. 1 EntgFG zu, wenn das Arbeitsverhältnis in der betreffenden Zeit ruht, da er in dieser Zeit auch ohne den Feiertag nicht gearbeitet und keinen Lohn verdient hätte.

2. Eine Regelung im Arbeitsvertrag einer in einer Schule eingesetzten Gebäudereinigungskraft, wonach das Arbeitsverhältnis während der Schulferien ruht, soweit diese nicht durch Urlaub abgedeckt ist, ist wirksam.

 

Normenkette

EntgFG § 2 Abs. 1; BGB § 305

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Entscheidung vom 12.06.2014; Aktenzeichen 1 Ca 674/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.10.2016; Aktenzeichen 5 AZR 456/15)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 12.06.2014 - 1 Ca 674/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Feiertagsvergütung.

Die am 29.03.1948 geborene Klägerin ist seit dem 01.07.2013 bei der Beklagten als Innenreinigerin mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich beschäftigt. Sie ist ausschließlich im Bereich der Schulreinigung eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis finden gem. § 3.1. des Arbeitsvertrages vom 05.06.2013 die Regelungen des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Beschäftigte in der Gebäudereinigung Anwendung.

In § 9 des Arbeitsvertrages heißt es u.a.:

" Urlaub/Zusatz besonderer Einrichtungen

1. (...)

2. Zusatz besonderer Einrichtungen / Ruhensvereinbarung

Beschäftigte, die in Objekten eingesetzt sind, in denen aufgrund einer betrieblichen Regelung des Auftraggebers oder aufgrund von staatlichen Vorschriften Betriebs- oder Schulferien durchgeführt werden, sind verpflichtet, ihren Urlaub innerhalb der Zeiten zu nehmen, in denen der Auftraggeber aufgrund einer betrieblichen oder aufgrund von staatlichen Vorschriften Betriebs- oder Schulferien durchführt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Beschäftigten den Urlaub für diese Zeiten zuzuweisen.

Während dieser Ferienzeiten ruht das Beschäftigungsverhältnis und die sich daraus ergebende Arbeits- und Lohnfortzahlungspflicht, soweit der Beschäftigte in dieser Zeit keine anderen Einsätze (insbesondere Vertretung/Zusatzeinsätze) erbringt oder die Betriebs-/oder Schulferienzeit nicht durch Urlaub abgedeckt ist."

Im Dezember 2013 erhielt die Klägerin aufgrund noch bestehenden Urlaubsanspruchs von fünf Tagen Urlaub im Zeitraum ab dem 23.12.2013. Die Feiertage am 25. und 26. Dezember 2013 wurden nicht vergütet. Mit Schreiben vom 10.02.2014 begehrt die Klägerin die Bezahlung der Feiertage. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 11.02.2014 unter Hinweis auf das vereinbarte Ruhen des Arbeitsverhältnisses während der Schulferien eine Vergütungszahlung ab.

Mit der am 10.03.2014 beim Arbeitsgericht Essen eingegangener Klage verfolgt die Klägerin ihren Vergütungsanspruch weiter.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Vereinbarung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses während der Schulferienzeit unwirksam, da der Jahresurlaub datumsmäßig nicht festgelegt sei. Darüber hinaus sei der Anspruch gegeben, weil ihr sowohl vor den Feiertagen als auch danach antragsgemäß Resturlaub gewährt worden sei. Die Hauptleistungspflichten könnten damit auch während der Feiertage nicht als ausgesetzt angesehen werden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 72,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie Feiertagsvergütung für den 25. und 26.12.2013 nicht schulde, da die Feiertage nicht die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls gewesen seien. Aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung habe das Arbeitsverhältnis ohne Vergütungszahlung geruht, weil während der Weihnachtsferien in den Schulen nicht gearbeitet werde. Die entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung sei wirksam.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass Voraussetzung für eine Feiertagsvergütung sei, dass der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall sei. Dies sei hier nicht gegeben. Die Parteien hätten in § 9 Nr. 2 des Arbeitsvertrages ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses und der sich hieraus ergebenden Hauptleistungspflichten während der Ferienzeiten vereinbart, soweit in den Ferienzeiten nicht Urlaub gewährt werde. Am 25. und 26. Dezember habe das Arbeitsverhältnis geruht, da beide die Tage in die Ferienzeit gefallen seien. Es bestehe somit kein Anspruch auf Vergütung für die Tage. Die Vereinb...

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