Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 19.12.1995; Aktenzeichen 6 Ca 4139/95) |
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.12.1995 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens weiterzubeschäftigen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin trat am 01.01.1993 als teilzeitbeschäftigte Angestellte in die Dienste des beklagten Landes und wurde in der Folgezeit mit mehreren befristeten Arbeitsverträgen, die im übrigen den BAT in Bezug nahmen, beschäftigt.
Als Befristungsgrund ist in allen Arbeitsverträgen ab dem 20.12.1993 § 7 Abs. 3 Haushaltsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen angegeben und jeweils eine bestimmte unterschiedliche Stelle in Bezug genommen.
Die Klägerin hat die Unwirksamkeit des letzten bis zum 06.10.1995 befristeten Arbeitsvertrages vom 08.09.1994 geltend gemacht.
Sie hat beantragt,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristung mit dem 06.10.1995 sein Ende findet, sondern darüber hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter besteht.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, daß entgegen der Auffassung des beklagten Landes sich insbesondere aus der Entscheidung des BAG vom 27.02.1987 (7 AZR 376/85) nicht die Wirksamkeit der letzten Befristung ergebe. Im Unterschied zu der damaligen Fallkonstellation lasse sich bei der jetzigen Vorgehensweise des Landes nach § 7 Abs. 3 Haushaltsgesetz beim besten Willen nicht behaupten, der Haushaltsgesetzgeber habe sich – auch noch so mittelbar – mit bestimmten Stellen in dem Sinne befaßt, daß sie nur für eine gewisse Zeit bewilligt worden seien. In Wahrheit liege es so, daß die betreffenden Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhabern vorübergehend keine Dienstbezüge zu gewähren sind, nicht anders anzusehen seien als für einen gewissen Zeitraum freie Haushaltsmittel, letztlich also Geld, das zur Bezahlung von Aushilfskräften zur Verfügung stehe. Wegen der weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird ergänzend auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 03.04.1996 bot die Klägerin dem Geschäftsstellenleiter ihrer letzten Beschäftigungsstelle ihre Arbeitskraft an, worauf ihr nach der Behauptung der Klägerin zunächst erklärt wurde, es werde im Moment noch auf ihre Arbeitskraft verzichtet; eine Woche später ist dann nach der Behauptung der Klägerin sie angerufen und ihr mitgeteilt worden, daß sie wieder arbeiten kommen solle, was dann auch unstreitig geschehen ist.
Das beklagte Land hat unter dem 02.05.1996 Berufung eingelegt und diese fristgerecht unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen begründet.
Es weist insbesondere darauf hin, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei der Umstand, daß die infolge einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung eines Planstelleninhabers freiwerdenden Haushaltsmittel jeweils nur befristet zur Verfügung stünden, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes als sachlicher Rechtfertigung dafür anerkannt, von der Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses mit den aus solchen nur vorübergehend verfügbaren Mitteln zu vergütenden Beschäftigten abzusehen und mit ihnen lediglich ein Arbeitsverhältnis auf Zeit zu begründen. Vorliegend würden die durch Teilzeitbeschäftigung freiwerdenden Stellenanteile von der Oberfinanzdirektion Düsseldorf aller 47 Finanzämter des Bezirkes zentral erfaßt und verwaltet. Durch sogenannte Einstellungsermächtigungen, die den Finanzämtern vor Abschluß der befristeten Arbeitsverträge erteilt würden, werde sichergestellt, daß die Haushaltsmittel jeweils nur für die Beschäftigung von einer Aushilfskraft verwandt würden.
Ob der Vortrag der Klägerin – so das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung am 14.08.1996 – hinsichtlich ihrer Weiterbeschäftigung zutreffe und ob dieser Weiterbeschäftigung entsprechende Verträge zugrundelägen, könne zur Zeit nicht festgestellt werden.
Das beklagte Land beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und
das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens weiterzubeschäftigen.
Das beklagte Land beantragt,
diesen Antrag zurückzuweisen.
Die Klägerin weist unter Vertiefung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen darauf hin, daß das Arbeitsgericht mit zutreffenden Erwägungen der Klage entsprochen habe.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist nicht begründet.
Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend angesichts des Umstandes, daß die Klägerin nach ihrem als zugestanden zu bewertenden weil in unzulässigerweise mit Nichtwissen bestrittenen Vortrag (vgl. § 138 IV...