Leitsatz (amtlich)
Bei der Entscheidung, welche seiner Mitglieder anläßlich des Anpassungsentschlusses vom 12.11.1996 als Bergbauunternehmen anzusehen waren, hat der Bochumer Verband nur die Unternehmen des Steinkohlebergbaus als Bergbauunternehmen angesehen (vgl. auch BAG 27.08.1996 – 3 AZR 466/95 – EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 12; BAG 09.11.1999 – 3 AZR 432/98 – EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 23).
Normenkette
BetrAVG § 16; BGB § 28 Abs. 1, § 32 Abs. 2, §§ 40, 54, 315, 317; Satzung des Bochumer Verbandes § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 8; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in der seit 01.01.1985 gültigen Fassung § 20
Verfahrensgang
ArbG Oberhausen (Urteil vom 11.08.1997; Aktenzeichen 2 Ca 1264/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 11.08.1997 – 2 Ca 1264/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer der dem Kläger mit Wirkung vom 01.01.1997 zustehenden Anpassung seiner Betriebsrente.
Der Kläger war vom 01.04.1958 bis zum 31.12.1984 bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied des Bochumer Verbandes. Seit dem 01.01.1985 erhält der Kläger von ihr Ruhegeld. In § 5 des Dienstvertrages vom 01.01.1966 hatten die Parteien u. a. vereinbart:
In der Eigenschaft als außertariflicher Angestellter wird Herr K. über den Bochumer Verband der Bergwerke in Westfalen, im Rheinland und im Saargebiet, Bochum, und Unfallschadenverband für Zechenbeamte e. V., Bochum, gemäß deren jeweiligen Satzungen versichert. Auf die Herrn K. zugesicherten Leistungen des Bochumer Verbandes – festgelegt in der jeweils gültigen Fassung der Leistungsordnung – gewährt die Gesellschaft Herrn K. einen Rechtsanspruch.
Der Bochumer Verband ist ein nicht rechtsfähiger Verein. Vereinszweck und Mitgliedschaft sind in der Satzung geregelt. Nach § 3 der seit dem 22.12.1974 geltenden Leistungsordnung (LO 1974) richteten sich die Ruhegelder nach den jeweils geltenden Gruppenbeträgen. Auf das bei jeder Änderung der Gruppenbeträge neu zu berechnende Ruhegeld wurden die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungen nach Maßgabe des § 8 dieser Leistungsordnung angerechnet.
Satzung und Leistungsordnung wurden mit Wirkung vom 01.01.1985 geändert. Die neue Leistungsordnung (LO 1985) sah unterschiedliche Regelungen für die Anpassung der Anwartschaften einerseits (§ 3 LO 1985) und der laufenden Leistungen andererseits (§ 20 LO 1985) vor. § 20 LO 1985 lautet:
Anpassung der laufenden Leistungen
Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepaßt.
Der Bochumer Verband beschloß die Erhöhung der Betriebsrenten zum 01.01.1988 einheitlich um 4 % und zum 01.01.1991 einheitlich um 7,8 %. Zum 01.01.1994 paßte er sie unterschiedlich an, bei den Mitgliedsunternehmen des Bergbaus um 8 % und bei den übrigen Mitgliedsunternehmen in Höhe von 11,7 %. Die Beklagte gewährte ihren Betriebsrentnern letztere Anpassung.
Zum 01.01.1997 paßte der Bochumer Verband die Betriebsrenten bei den Mitglieds- unternehmen des Bergbaus um 2 % und bei den übrigen Mitgliedsunternehmen in Höhe von 4 % an. Hierüber verhält sich die Niederschrift über eine schriftliche Abstimmung des Vorstandes in der Zeit vom 28. Oktober 1996 bis 12. November 1996, der als Anlage eine Aufstellung der Bergbauunternehmen wie der mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen, die Mitglieder des Bochumer Verbandes sind, beigefügt war, in denen die laufenden Leistungen zum 01.01.1997 um 2 % angepaßt wurden. Hierzu gehörte auch die Beklagte. Über den Anpassungsbeschluß unterrichtete der Bochumer Verband seine Mitglieder mit Rundschreiben Nr. 3/96 vom 18.11.1996. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Niederschrift und ihre Anlage ausdrücklich Bezug genommen.
Die Betriebsrente des Klägers betrug seit dem 01.01.1994 DM 5.594,20. Mit Schreiben vom 20.12.1996 teilte der Bochumer Verband dem Kläger durchlaufend bei Mitgliedern T. GmbH mit, daß gemäß Beschluß des Vorstandes mit Wirkung vom 01.01.1997 eine Erhöhung der Betriebsrente um 2 % erfolge und daß die monatlichen Rentenzahlungen ab 01.01.1997 nunmehr DM 5.706,10 betragen würden.
Am 17.04.1997 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Oberhausen zur Beilegung eines Rechtsstreits gleichen Rubrums – 3 Ca 826/97 –, in dem der Kläger Auskunft darüber verlangte, nach welchen Bemessungskriterien die Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.01.1997 berechnet worden ist, folgenden Vergleich:
Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, wie sich die Nettolohnentwicklung der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter gestaltete, die für die hier in Rede stehende Frage von Interesse sind, im Zeitraum vom 31.12.1993 bis 31.12.1996. Für den Fall, daß der Kläger trotz der gemäß Ziffer 2 erteilten Auskunft noch weitere Nachfragen haben sollte, ...