Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrentenanpassung

 

Leitsatz (amtlich)

Inhalt: Der Kläger schied mit unverfallbarer Anwartschaft auf Leistungen nach Maßgabe der jeweils gültigen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes mit Ablauf des 31.12.1981 aus den Diensten der Beklagten aus. Seit dem 01.09.2001 bezieht er Ruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung und betriebliches Ruhegeld gemäß der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Zum 01.01.2003 wurden die Betriebsrenten gemäß Beschluss des Bochumer Verbandes um 5,5 % angehoben. Den Anpassungsbetrag kürzte die Beklagte beim Kläger im Hinblick darauf, dass er nur während 16 von 36 Monaten anspruchsberechtigt war, auf 2,44 %. Der Kläger meint unter Berufung auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2003 – 3 AZR 459/02 – die Beklagte müsse sein Ruhegeld in voller Höhe anpassen. Die Beklagte hält die ratierliche Kürzung im Hinblick darauf, dass die Leistungsordnung zum 01.01.1985 an § 16 BetrAVG angeglichen worden sei und die Leistungen nicht mehr individuell, sondern zu einem einheitlichen Stichtag angepasst worden seien, für berechtigt. LS: Die Anpassung betrieblicher Ruhegelder nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes hat auch bei einheitlichem Stichtag in voller Höhe entsprechend dem Anpassungsbeschluss des Bochumer Verbandes zu erfolgen.

 

Normenkette

Leistungsordnung Bochumer Verband

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Urteil vom 07.04.2005; Aktenzeichen 3 Ca 198/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.06.2007; Aktenzeichen 3 AZR 83/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.04.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Essen – 3 Ca 198/05 – abgeändert.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 305,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von 12,22 EUR, beginnend mit dem 01.01.2003 und endend mit dem 01.01.2005, zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bis auf weiteres an den Kläger monatlich brutto 423,22 EUR Betriebsrente zu zahlen.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger die volle und nur eine zeitanteilige Steigerung seiner Betriebsrente beanspruchen kann.

Der 1941 geborene Kläger war außertariflicher Mitarbeiter der Beklagten. Mit Ablauf des 31.12.1981 schied er mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen nach Maßgabe der jeweils gültigen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes aus. Seit dem 01.09.2001 bezieht er Ruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung und außerdem betriebliches Ruhegeld in Höhe von EUR 401,16 brutto gemäß der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes.

§ 12 Abs. 3 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes, die ab 22.12.1974 gültig war, lautete:

„Bei der Berechnung des Teilanspruchs ist sowohl für das Ruhegeld als auch für die anzurechnenden anderen Leistungen von den Bezügen auszugehen, die sich auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Ausscheidens tatsächlichen Bemessungsgrundlagen bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres … ergeben würden. Veränderungen der Leistungsordnung und der Bemessungsgrundlagen, soweit sie nach dem Ausscheiden des Angestellten eintreten, bleiben außer Betracht; ….”

In § 11 der Leistungsordnung vom 01.01.1985 in der Fassung vom 01.01.1992 heißt es:

„Bei der Berechnung des Teilanspruchs nach § 2 Absatz 1 BetrAVG ist sowohl für das Ruhegeld als auch für die nach § 8 anzurechnenden anderen Leistungen von den Bezügen auszugehen, die sich auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden tatsächlichen Bemessungsgrundlagen bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres … ergeben würden.”

§ 20 lautet:

„Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst.”

Zum 01.01.2003 wurden die Betriebsrenten gemäß Beschluss des Bochumer Verbandes um 5,5 % angehoben. In dem Beschluss des Vorstands des Bochumer Verbandes vom 01.10.2002 heißt es unter der Nr. 3:

„Die laufenden Leistungen werden zum 1. Januar 2003 einheitlich um 5,5 vH zuzüglich des diesen vH- Satz übersteigenden Teils der Preissteigerungsrate für den Drei-Jahres-Zeitraum von Januar 2000 bis Dezember 2002 erhöht…”

Den Anpassungsbetrag kürzte die Beklagte beim Kläger im Hinblick darauf, dass er nur während 16 von 36 Monaten anspruchsberechtigt war, auf 2,44 %, so dass seine monatliche Betriebsrente vom 01.01.2003 an EUR 410,95 betrug.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse sein Ruhegeld im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2003 – 3 AZR 459/02 – in voller Höhe anpassen.

Er hat den Antrag gestellt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. an ihn 305,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von 12,22 EUR, beginnend mit dem 01.01.2003 und endend mit dem 01.01.2005 zu zahlen;
  2. festzustellen, ...

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