Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliches Teilzeitmodell. Befristete Teilzeitstellen. Vergabe von Teilzeitstellen. Senoritätsprinzip
Leitsatz (amtlich)
1. In einem tariflichen Teilzeitmodell kann wirksam vorgesehen werden, dass die – kontingentierten – Teilzeitstellen allein nach „Seniorität” der Bewerber vergeben werden.
2. Die Tarifvertragsparteien können nicht die Ausschöpfung des Teilzeitstellenkontingents als Ablehnungsgrund i. S. v. § 8 Abs. 4 S. 3 TzBfG festlegen.
Normenkette
TzBfG § 8 Abs. 4, § 22; TVG § 1; MTV-dba § 30 ff.
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 06.02.2005; Aktenzeichen 8 Ca 2441/05) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom06.02.2005 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, einer Herabsetzung ihrer Arbeitszeit auf 50 % einer Vollzeitstelle bei einer Verteilung der Arbeitszeit gemäß dem bei der Beklagten bestehenden Modell 2 (Parttimetage vom 11. bis 20. Tag des Monats) zuzustimmen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5/8 und die Beklagte zu 3/8.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob aufgrund wirksamer Befristung zum 31.03.2005 die Teilzeittätigkeit der Klägerin geendet hat. Hilfsweise begehrt die Klägerin die Zustimmung der Beklagten zur Verringerung der Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.
Die Klägerin, 32 Jahre alt, verheiratet, eine Tochter (am 23.02.2001 geboren), Purser, trat gemäß Arbeitsvertrag für Bordpersonal vom 10./12.12.1997 als vollzeitbeschäftigte Flugbegleiterin zum 12.01.1998 in die Dienste der Beklagten, einem in N. ansässigen Luftfahrtunternehmen. Für die Zeit vom 01.01.2002 bis 29.02.2004 nahm die Klägerin Elternzeit in Anspruch. Auf die Bewerbung der Klägerin um eine Teilzeitstelle mit 50 % der Vollbeschäftigung vereinbarten die Parteien unter dem 26.02.2004 eine entsprechende, auf den Zeitraum vom 01.04.2004 bis 31.03.2005 befristete Teilzeittätigkeit. Der Vereinbarung vom 26.02.2004 liegt zugrunde, dass die Beklagte nach dem „Manteltarifvertrag Deutsche C.” vom 22.05.2001 und einer am 12.12.2001 mit der Personalvertretung geschlossenen „Betriebsvereinbarung Nr. 18 Teilzeitbeschäftigung für das Kabinenpersonal” 30 % aller Stellen zur Teilzeitbeschäftigung anbietet. Danach entfallen 5 % der Stellen auf Teilzeit in Elternzeit. Die restlichen 25 % werden (ab dem Jahr 2003) jeweils auf form- und fristgerechte Bewerbungen der Mitarbeiter nur für 12 Monate befristet zu bestimmten Einstiegsterminen (Beginn des Sommer- oder Winterflugplans) und Arbeitszeiten (50 % oder 75 %) vergeben. Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die verfügbaren Teilzeitstellen, erfolgt die Auswahl nach Seniorität als alleiniges Kriterium. Weiterhin ist in § 35 MTV wörtlich bestimmt:
§ 35 Betriebliche Versagungsgründe i. S. v. § 8 Abs. 4 TzBfG
(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass das in diesem Tarifvertrag geregelte Teilzeitmodell die betrieblichen Möglichkeiten hinsichtlich Organisation, Arbeitsablauf und Sicherheit im Betrieb ausschöpft. Weitere Teilzeitstellen verursachen insbesondere unverhältnismäßige Kosten und führen zu wesentlichen Beeinträchtigungen von Organisation, Arbeitablauf und Sicherheit im Betrieb der DBA. Sie können daher aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden, wenn die jeweilige Quote gemäß § 31 Abs. 3 in Verbindung mit § 31 Abs. 4 erfüllt ist oder Teilzeit zu anderen Bedingungen als den in diesem Vertrag vereinbarten beantragt wird.
(2) Arbeitnehmer, die Teilzeitbeschäftigung aufgrund des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ohne Erfüllung der Voraussetzungen nach diesem Tarifvertrag durchsetzen, sind auf die Teilzeitquote von 25 % (§ 31 Abs. 3 in Verbindung mit § 31 Abs. 4) anzurechnen.
Mit Schreiben vom 23.02.2005 machte die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung des Teilzeitvertrages vom 26.02.2004 geltend. Unter dem 24.03.2005 verteidigte die Beklagte die Befristung mit Hinweis auf die im MTV festgelegte Teilzeitquote und den Umstand, dass zum 01.04.2005 mehr Bewerbungen als Teilzeitstellen vorlägen und die Klägerin nach dem Senioritätsprinzip nicht zum Zuge käme. Mit Schreiben vom 11.04.2005 beantragte die Klägerin hilfsweise nach § 8 TzBfG die Arbeitszeitverringerung auf 50 %.
Im April 2004 hat die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf Klage mit den Anträgen erhoben,
- festzustellen, dass die seit 01.04.2004 zwischen den Parteien vereinbarte Teilzeitbeschäftigung der Klägerin auf einer 50 %-Teilzeitstelle aufgrund der Befristung nicht zum 31.03.2005 beendet worden ist;
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.03.2005 hinaus zu unveränderten Bedingungen mit Teilzeitbeschäftigung zu 50 % fortbesteht;
- die Beklagte zu verurteilen, sie über den 31.03.2005 hinaus zu unveränderten Bedingungen in Teilzeit auf einer 50%-Teilzeitstelle weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die ...