Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsbedingte Kündigung. Weiterbeschäftigung. Unzulässige Berufung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen von § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie klar und konkret erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Hat das Gericht die angefochtene Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss der Berufungskläger in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht trägt. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig.
2. Eine Berufung braucht bezogen auf einen Anspruch, der von einem mit der Berufung angegriffenen anderen Anspruch abhängt, nicht mit einer eigenen Begründung angegriffen zu werden. Diese Ausnahme greift jedoch nicht ein, wenn – wie hier – bezogen auf diesen anderen Anspruch keine zulässige Berufung vorliegt.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 20.08.2008; Aktenzeichen 4 Ca 3598/08) |
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.08.2008 – 4 Ca 3598/08 – wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingt ausgesprochenen ordentlichen Kündigung sowie über Weiterbeschäftigung.
Der Kläger ist seit September 2004 bei dem beklagten Land als Datenschutzbeauftragter in Teilzeit angestellt. Er wurde vergütet nach Vergütungsgruppe III der Anlage 1 zum BAT, nunmehr Entgeltgruppe 11 TV-L (gehobener Dienst). Die im Arbeitsvertrag vom 24. August 2004 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2006 ist genauso wie eine am 12. Februar 2007 erklärte außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung auf Klage des Klägers rechtskräftig für unwirksam erklärt worden. Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 kündigte das Land das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2008. Dem Kündigungsschreiben fügte das Land zwei Stellenausschreibungen bei, eine als Sachbearbeiter im Landesbetrieb Straßenbau und eine als Sachbearbeiter im Arbeitsministerium.
Mit seiner am 19. Juni 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sich gegen die Kündigung gewandt und unter anderem deren fehlende soziale Rechtfertigung gerügt.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 20. August 2008, auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird, antragsgemäß festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des beklagten Landes vom 4. Juni 2008 nicht aufgelöst ist und das Land verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen. Hiergegen richtet sich die Berufung des beklagten Landes.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. August 2008 – 4 Ca 3598/08 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung des beklagten Landes war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht ordnungsgemäß begründet wurde.
1.
Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie klar und konkret erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb konkret auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. Andernfalls kann die Berufungsbegründung ihren Zweck, eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs herbeizuführen, Berufungsgericht und Gegner darüber zu unterrichten, wie der Berufungskläger den Streitfall beurteilt wissen will, und sie in die Lage zu versetzen, sich auf die Rechtsmittelangriffe erschöpfend vorzubereiten, nicht erfüllen (BAG 10. Februar 2005 – 6 AZR 183/04 – EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 40; 14. Dezember 2004 – 1 AZR 504/03 – NZA 2005, 818; 16. Juni 2004 – 5 AZR 529/03 – AP...