Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des Erben auf einen Erfolgsbonus
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Wirksamkeit einer Bonusregelung, die zur Auszahlungsvoraussetzung ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zu Ende des Geschäftsjahres erhebt, in dem Fall, dass der Mitarbeiter vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres verstirbt.
Normenkette
BGB §§ 157, 307, 315-316, 611, 1922
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Teilurteil vom 25.09.2007; Aktenzeichen 8 Ca 2565/06) |
Nachgehend
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom25.09.2007 wird der Tenor wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe des Erfolgsbonusses des verstorbenen Mitarbeiters I. N., letzte Wohnanschrift C. Straße 237 a,L., für das Geschäftsjahr 2005 zu erteilen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
A.
Die Parteien streiten über Sondervergütung. Der Kläger verlangt als Alleinerbe des am 03.12.2005 verstorbenen Mitarbeiters der Beklagten K.L. N. im Wege der Stufenklage von der Beklagten zunächst Auskunft über die Höhe des Erfolgsbonus nach einer Bonusvereinbarung vom 15./29.07.2005.
Herr M. war Anfang 1999 in die Dienste der Beklagten, die sich als Finanzdienstleiter für Privatkunden vorwiegend mit der Finanzierung von Kraftfahrzeugen befasst, getreten und als Bereichsleiter Vertrieb und Generalbevollmächtigter beschäftigt gewesen. Nach Nr. 3 Abs. 3 des Anstellungsvertrages vom 26.03.1999 nahm er „neben dem Festgehalt am allgemeinem, bekannten Bonussystem … teil; die Bedingungen und die Höhe der Bonusbeteiligung werden vom Vorstand jährlich neu festgelegt.” Die Beklagte gewährte Herrn M. jährliche Bonuszahlungen, und zwar in Höhe von 115 TE (2002), 70 TE (2003), 88 TE (2004).
Unter dem 15./29.07.2005 vereinbarten M. und die Beklagte unter Änderung des Anstellungsvertrages u.a. Folgendes:
3.Bonusregelung
Der Mitarbeiter nimmt am jeweils aktuellen Bonussystem für leitende Mitarbeiter der Gesellschaft teil. Als Bonusregelung gilt:
- Die Höhe des Bonus hängt von der Zielerreichung des Mitarbeiters (quantitative und/oder qualitative Ziele), der individuellen Beurteilung sowie von dem wirtschaftlichen Ergebnis der T. Consumer Gruppe ab. Die individuellen quantitativen und/oder qualitativen Ziele werden zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres zwischen Gesellschaft und Mitarbeiter vereinbart. Die Auszahlung des Bonus erfolgt nach Durchführung der Beurteilung und Feststellung der jeweiligen Zielerreichung im ersten Quartal des Folgejahres.
- Voraussetzung für die Auszahlung des Bonus ist ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Abschluss des Geschäftsjahres. Die Gewährung des Bonus erfolgt freiwillig unter dem Vorbehalt der einseitigen Änderungsmöglichkeit durch die Gesellschaft sowie mit der Maßgabe, dass auch durch eine wiederholte Zahlung ein Rechtsanspruch für die Zukunft nicht begründet wird.
4.Gehalt
Der Mitarbeiter erhält für seine Tätigkeit ein Jahresgehalt in Höhe von 166.036,00 EUR brutto.
Das Jahresgehalt setzt sich aus 12 Monatsgehältern und einem 13. Gehalt, welches im November gezahlt wird, zusammen. Bei unterjährigem Ein- oder Austritt erfolgt die Zahlung eines 13. Gehaltes zeitanteilig.
Die Gehaltszahlungen erfolgen bargeldlos jeweils am 15. eines Monats auf ein bei der D.-Bank AG zu führendes Gehaltskonto.
Nachdem die Beklagte die Abrechnung und Auszahlung des Erfolgsbonus 2005 mit der Begründung verweigerte, dass wegen vorzeitigen Versterbens des M. die Voraussetzung eines ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Abschluss des Geschäftsjahres (= Kalenderjahres) nicht erfüllt sei, hat der Kläger im August 2006 vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach Klage erhoben und beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Höhe des Erfolgsbonus des verstorbenen Mitarbeiters I. N., letzte Wohnanschrift C. Str. 237, L., für das Geschäftsjahr 2005 zu erteilen;
- die Beklagte nach Auskunftserteilung zur Zahlung an ihn, den Kläger, des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages zuzüglich 5 % über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil vom 25.09.2007 dem Klageantrag zu 1) stattgegeben. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift die Beklagte das Urteil, auf das hiermit zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an. Der Kläger stellt zu dem Klageantrag zu 1) klar, hiermit von der Beklagten Auskunft zu verlangen, und verteidigt das Teilurteil.
Die Beklagte beantragt die Aufhebung (gemeint ist: Abänderung [§ 536 ZPO]) des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselt...