Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 19.07.1994; Aktenzeichen 7 Ca 3051/94) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.07.94 – 7 Ca 3051/94 – wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als ehemaligem Komplementär der Firma B. & S. KG (nachfolgend KG) Zahlung einer Witwenrente.
Der 1987 verstorbene Ehemann der Klägerin, W. P. war bis zu seinem 65. Lebensjahr bei der KG beschäftigt gewesen. Seit dem 01.05.1976 bezog er aufgrund einer ihm als leitenden Angestellten gemachten Direktversorgungszusage vom 27.05.1957/15.06.1958/23.06.1960, die beim Tod des Berechtigten für dessen überlebenden Ehegatten eine lebenslängliche Witwenrente in Höhe von 50 % des Ruhegehaltes vorsah, eine Betriebsrente von monatlich 2.150,– DM brutto.
Persönlich haftender Gesellschafter der KG war neben dem Beklagten die S. GmbH, Kommanditistin war die B. Industriebeteiligungs-GmbH. Geschäftsführer beider Gesellschaften war der Beklagte. 1979 schieden beide Gesellschaften aus der KG aus; zugleich trat im Wege der Sonderrechtsnachfolge Dr. C. als Kommanditist in die KG ein. Im Jahr 1980 fusionierte die KG mit der K. GmbH zur B. & S. K. GmbH (nachfolgend BSK GmbH) in der Weise, daß die KG ohne Umwandlung in eine GmbH ihr Betriebsvermögen im Wege einer entsprechenden Kapitalerhöhung bei der K. GmbH als Sacheinlage gegen Gewährung entsprechender Gesellschaftsanteile einbrachte. Geschäftsführer der B. GmbH wurde der Beklagte, dessen Geschäftsführervertrag jedoch zum 31.10.1981 vorzeitig gelöst wurde.
Dr. C. veräußerte 1981 seine Kommanditbeteiligung an der KG an den Beklagten. Die KG verkaufte am 27.11. 1981 mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung einen Teilgeschäftsanteil an der B. GmbH an die A. S.A./L. und den restlichen Teilgeschäftsanteil am 19.12.1986 an die T. S. GmbH. Die Übertragung der Kommanditbeteiligung von Dr. C. an den Beklagten sowie die Löschung der KG wurden erst am 07.10.1989 im Handelsregister eingetragen, weil vorher noch ein Kaufvertrag über ein Grundstück, das von der Fusion nicht erfaßt war, als letzter Vermögensgegenstand der KG abgewickelt werden mußte.
Im Rahmen der Einbringung des Betriebsvermögens der KG in die B. GmbH vereinbarten beide, daß die B. GmbH in alle Rechte und Pflichten aus dem im Rahmen des Geschäftsbetriebes der KG geschlossenen Verträge eintritt. Soweit dieser Eintritt in die Verträge nicht möglich war, sollte im Innenverhältnis die Durchführung der Verträge für Rechnung der B. GmbH erfolgen.
Entsprechend diesen vertraglichen Abreden übernahm die B. GmbH vom 01.01.1980 an nicht nur die Unterstützungskasse der KG, sondern setzte auch entsprechend den Direktversorgungszusagen die Pensionszahlungen an die früheren Arbeitnehmer der KG und damit auch den verstorbenen Ehemann der Klägerin fort; seit 1987 zahlte sie an die Klägerin entsprechend den früheren Vorsorgungszusagen der KG Witwenrente in Höhe von 1.075,– DM brutto monatlich. Nach der Darstellung des Beklagten meldete die B. GmbH dem Pensionssicherungsverein (PSV) im Rahmen der Erhebung der Beiträge für die Insolvenzversicherung auch die bereits bei der KG vor der Fusion ausgeschiedenen Pensionäre an und zahlte in den Folgejahren die entsprechenden Beiträge.
Über das Vermögen der B. GmbH wurde am 01.10.1993 der Konkurs eröffnet; ab September 1993 stellte die Gemeinschuldnerin die Zahlung der Witwenrente an die Klägerin ein.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage vom Beklagten Zahlung der Witwenrente ab September 1993 bis einschließlich März 1994 verlangt.
Der Konkursverwalter über das Vermögen der B. GmbH, dem die Klägerin den Streit verkündet hat, der jedoch dem Rechtsstreit nicht beigetreten ist, hat die Forderung der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach anerkannt und ihr anheim gestellt, ihre Forderungen zur Konkurstabelle anzumelden. Der PSV, dem die Klägerin ebenfalls den Streit verkündet hat und der dem Prozeß auf Seiten der Klägerin beigetreten ist, hat eine Haftung mit der Begründung abgelehnt, der Beklagte müsse der Klägerin die Witwenrente zahlen.
Die Klägerin, die meint, der Beklagte müsse als ehemaliger persönlich haftender Gesellschafter der KG ihre Witwenansprüche erfüllen, hat beim Arbeitsgericht Mönchengladbach Klage erhoben. Diese Klage wurde unter der früheren Anschrift des Beklagten in Düsseldorf, S.str. … zugestellt. Dort wohnt dessen Ehefrau, deren Zugehfrau hat die zuzustellende Klage entgegengenommen. Der Beklagte, der über erhebliche Vermögenswerte in Form von Immobilien in Neuss und Düsseldorf verfügt, wohnt selbst dauernd in Klosters/Schweiz. Der Beklagte war jedenfalls zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage im amtlichen Düsseldorfer Telefonbuch mit Vor- und Zunamen vermerkt. Vorgerichtlich hat er unter dem 09.11.1993 den Prozeßvertreter der Klägerin schriftlich an seinen jetzigen anwaltlichen Prozeßvertreter verwiesen; der Briefkopf dieses Schreibens enthält die Düsseldorfe...