Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 20.05.1999; Aktenzeichen 12 (11) Ca 2689/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom20.05.1999 – 12 (11) Ca 268/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin war vom 15.06. bis 09.07.1998 im Einzelhandelsbetrieb der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit Anwendung. Die Klägerin war in der Zeit vom 23.06. bis 09.07.1998 arbeitsunfähig erkrankt. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 23.06. bis 09.07.1998 unter Bezugnahme auf den Tarifvertrag über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vom 23.07.1993. Dieser regelt, soweit hier von Bedeutung, folgendes:
- „Die Beschäftigten des Einzelhandels im Land Nordrhein-Westfalen haben in Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, nicht jedoch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. Die folgenden gesetzlichen Bestimmungen bleiben, da tariflich nicht abdingbar, unberührt. §§ 616 Abs. 2 Sätze 4 und 5 BGB, 63 Abs. 1 Sätze 3 und 4 HGB, 133 c Abs. 1 und 2 GewO und 9 LFZG.
- Die tarifvertragschließenden Gewerkschaften erklären, dass sie nach Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung, die Karenztage im Krankheitsfall oder andere Formen der Einschränkung der Entgeltfortzahlung im Fall unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit vorsieht und damit die zur Zeit geltende Praxis außer Kraft setzt, eine tarifvertragliche Regelung fordern werden, die die Entgeltfortzahlung ohne Karenztage in vollem Umfang wieder sichert.
- Die tarifvertragschließenden Arbeitgeberverbände verpflichten sich ihrerseits, unverzüglich entsprechende Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, einen Tarifvertrag über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abzuschließen.”
Zu dem Tarifvertrag besteht ein Übereinkommen zwischen den vertragschließenden Parteien vom 28.11.1997. Dieses regelt unter Ziffer 1.:
„Bei der Entgeltfortzahlung gemäß Ziffer 1. des o. g. Tarifvertrages handelt es sich der Höhe nach um das Entgelt gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26.05.1994 in der am 01.06.1994 in Kraft getretenen Fassung.”
Die Klägerin ist der Auffassung, bei der Ziffer 1. des Tarifvertrages über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall handele es sich um eine konstitutive tarifliche Regelung der Entgeltfortzahlung für die ersten sechs Wochen. Eine ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses von mindestens vier Wochen sehe der Tarifvertrag nicht vor. Dass es sich bei der tariflichen Regelung um eine eigenständige Regelung handele, ergebe sich daraus, dass Ziffer 1 Satz 1 nicht etwa auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehme, sondern inhaltlich selbst Tatbestand und Rechtsfolge ohne Verweisung auf eine gesetzliche Regelung enthalte. Die tarifrechtliche Eigenständigkeit werde durch Satz 2 der genannten Ziffer bestätigt, da die beiden ersten Halbsätze nur dann einen Sinn ergäben, wenn Satz 1 als eigenständige tarifliche Regelung verstanden werde. Auch Ziffer 2. weise darauf hin, dass es sich bei Ziffer 1 um eine eigenständige tarifliche Regelung handele und zwar deshalb, weil im Jahre 1993 eine Gesetzesnovellierung angestanden habe, die auch in bestehende Tarifverträge habe eingreifen wollen. Für diesen Fall habe durch Ziffer 2. deutlich gemacht werden sollen, dass anschließend von den Gewerkschaften eine erneute tarifliche Regelung gefordert werden solle, welche die Entgeltfortzahlung in vollem Umfang wieder sichere. Bei der damals beabsichtigten Gesetzesnovellierung habe kein Zweifel bestanden, dass die in Aussicht genommene Novellierung zwar bestehende tarifliche Regelungen, auch solche konstitutiver Art, habe außer Kraft setzen wollen, andererseits aber nach ihrem Inkrafttreten zustande gekommene neue anderslautende tarifliche Regelungen nicht habe ausschließen wollen. Dies werde bestätigt durch das zusätzliche Übereinkommen zum Tarifvertrag über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in der Fassung vom 28.11.1997.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.307,86 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 17.09.1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klägerin könne von der Beklagten für die Zeit vom 23.06. bis 09.07.1998 keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen, da sie für die Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht die Voraussetzung des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes in der Fassung vom 12.12.1996 erfüllt habe, wonach ein Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entstehe. Die Klägerin könne sich insoweit auch nicht ...