Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollmacht des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Leitsatz (redaktionell)
Weist die Teilungserklärung dem Verwalter die Aufgabe zu, einen Hausmeister anzustellen, eine Wohnung anzumieten und für Vertretung zu sorgen, wird er umfassend zur Erledigung der die Hausmeistertätigkeit betreffenden Angelegenheiten ermächtigt.
Normenkette
BGB § 180
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 18.10.2007; Aktenzeichen 4 Ca 2557/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 18. Oktober 2007 – 4 Ca 2557/07 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der Kläger war bei der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft seit November 2003 als Hauswart gegen eine Bruttomonatsvergütung von durchschnittlich 2.769,50 EUR tätig. Daneben beschäftigt die Beklagte noch einen Hilfshausmeister. Der Kläger ist zudem Mitglied der Beklagten sowie des bei ihr gebildeten Beirats. Verwalterin iSd. Wohnungseigentumsgesetzes ist die W. GmbH.
In § 12 Ziffer 4 c) der die Beklagte betreffenden Teilungserklärung heißt es unter anderem:
Die Aufgaben des Verwalters ergeben sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz und aus dieser Gemeinschaftsordnung. Ergänzend zu diesen Befugnissen wird der Verwalter noch ermächtigt:
…
einen Hausmeister anzustellen, eine geeignete Hausmeisterwohnung … anzumieten und erforderlichenfalls für die Vertretung des Hausmeisters zu sorgen …
Mit Schreiben vom 3. August 2007, welches der Kläger am gleichen Tag erhielt und auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird, kündigte die W. GmbH „den bestehenden Arbeitsvertrag” zum 30. September 2007.
Mit seiner am 15. August 2007 beim Arbeitsgericht Mönchengladbach eingegangenen, dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 20. August 2007 zugestellten Klage vom 13. August 2007 hat sich der Kläger gegen die Kündigung gewendet. Er hat sich darauf berufen, unter Einbeziehung der bei der W. GmbH für das Objekt der Beklagten tätigen Mitarbeiter beschäftige die Beklagte mehr als zehn Arbeitnehmer. Mangels eines Kündigungsgrundes sei die Kündigung unwirksam. Außerdem hat er gerügt, die W. GmbH sei zur Kündigung „nicht befugt” und der in der Kündigung erwähnte Beiratsbeschluss sei dieser nicht beigefügt gewesen. Er hat behauptet, er habe erst am 10. August 2007 durch den Anruf eines anderen Beiratsmitglieds erfahren, dass der Beirat keinen Beschluss über die Kündigung gefasst habe. Außerdem sei die Kündigung willkürlich.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 03.08.2007 – zugegangen am gleichen Tage – nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich darauf berufen, die W. GmbH sei zum Ausspruch der Kündigung bevollmächtigt gewesen. Dies ergebe sich sowohl aus ihrer gesetzlich geregelten Funktion als Verwalterin als auch aus der Teilungserklärung.
Mit Urteil vom 18. Oktober 2007 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, die Kündigung sei nach § 180 BGB unwirksam, da die Verwalterin sie ohne Vollmacht erklärt habe.
Gegen das ihr am 12. November 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15. November 2007 Berufung eingelegt und diese mit einem am 5. Dezember 2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Unter Bezugnahme auf ein Urteil des OLG Köln vom 31. Mai 1989 (– 16 Wx 25/89 – Der Wohnungseigentümer 1990, 108) beruft sie sich darauf, das einem Verwalter gemäß Teilungserklärung eingeräumte Recht zur Einstellung eines Hausmeisters schließe auch das Recht zur Kündigung desselben ein.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Gründe, welche die Unwirksamkeit der Kündigung begründen, bestehen nicht. Die nach dem Arbeitsvertrag maßgebliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum Quartalsende hat die Beklagte genauso eingehalten wie die gesetzliche Frist von einem Monat zum Monatsende gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
1.
Die Verwalterin hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien in Vertretung der Beklagten wirksam gekündigt. Das Handeln in fremdem Namen wird durch die Betreff-Zeile des Kündigungsschreibens hinreichend deutlich. Auch der Kläger hat das Schreiben als eine Kündigung im Namen der Beklagten aufgefasst, wie sich schon aus der Formulierung in der Klageschrift ergibt („Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis durch ihren Verwalter … gekündigt”).
a) Die Kündigung ist nicht nach § 180 BGB unwirksam.
(1)
Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Verwalterin nicht ohne Vollmacht gehandelt hat. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sprechen aus Sicht der Berufungskammer nämlich die bess...