Entscheidungsstichwort (Thema)
Wöchentliche Arbeitszeit im öffentlichen Dienst. Pflichtstundenzahl für beamtete und angestellte Lehrer
Leitsatz (amtlich)
1. Nach Nr. 3 SR 2 L I BAT ist § 15 BAT auf das Arbeitsverhältnis von Lehrern nicht anwendbar.
2. Das beklagte Land (NRW) ist deshalb auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Schulfinanzgesetz NRW berechtigt, bei einer Erhöhung der Pflichtstundenzahl für beamtete Lehrer auch die Pflichtstundenzahl für angestellte Lehrer entsprechend anzupassen.
Normenkette
BAT § 15; Schulfinanzgesetz NRW § 5
Verfahrensgang
ArbG Krefeld (Urteil vom 06.12.2004; Aktenzeichen 5 Ca 2898/04) |
Nachgehend
Tenor
1) Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom06.12.2004 – 5 Ca 2898/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, als Lehrerin wöchentlich 27,5 Unterrichtspflichtstunden zu erteilen.
Die Klägerin ist seit dem Jahre 1974 als Lehrerin beim beklagten Land beschäftigt. Sie unterrichtet derzeit an der Rheinischen Hörschule für Hörgeschädigte im Bereich des Schulamtes der Stadt Krefeld. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft Vereinbarung und Tarifbindung die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) Anwendung.
§ 15 Abs. 1 BAT lautet, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse, wie folgt:
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38 1/2 Stunden wöchentlich.
…
Nach den ebenfalls anwendbaren „Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte” (SR 2 L I BAT) und der dortigen Ziffer 3 gilt:
Die §§ 15, 15 a, 16, 16 a, 17, 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 und Unterabs. 2 und § 35 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.
Die Klägerin ist im Übrigen eingruppiert in die Vergütungsgruppe IV a BAT. Ihre Bruttomonatsvergütung beträgt zurzeit ca. 4.000,– EUR.
Mit Schreiben vom 06.10.2003 informierte das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des beklagten Landes über eine zu erwartende Erhöhung der Wochenarbeitszeit der Beamtinnen und Beamten auf zukünftig 41 Stunden und eine entsprechende Anhebung der Pflichtstundenzahl für alle Lehrerinnen und Lehrer um eine Stunde pro Woche (Bl. 4 bis 7 d. A.). Aus einer Information der Bezirksregierung Düsseldorf von Oktober 2003 (Bl. 8 bis 10 d. A.) ergibt sich ebenfalls eine entsprechende Anhebung der Pflichtstundenzahl, die sich für die Klägerin zukünftig auf 27,5 Wochenstunden belaufen sollte.
Nach tatsächlicher Änderung des Landesbeamtengesetzes und der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz erhöhte sich die Wochenarbeitszeit in Nordrhein-Westfalen für Beamte von 38,5 Stunden auf 41 Stunden, die Pflichtstundenzahl für beamtete Lehrer entsprechend der vorherigen Ankündigung.
Mit einer Weisung vom 07.06.2004 wies das für die Klägerin zuständige Schulamt der Stadt Krefeld die Schulleitungen seines Bereiches an, die Pflichtstundenzahl für angestellte Lehrer der erhöhten Pflichtstundenzahl für beamtete Lehrer anzupassen. Diese Weisung wurde auch gegenüber der Klägerin umgesetzt. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen, die die Klägerin selbst bzw. ihr späterer Prozessbevollmächtigter schriftlich formulierten, wurden vom Schulamt nicht akzeptiert.
Mit ihrer am 16.09.2004 beim Arbeitsgericht Krefeld anhängig gemachten Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, nicht zur Ableistung von 27,5 Pflichtstunden pro Woche verpflichtet zu sein. Sie hat auf den nach ihrer Ansicht weiterhin anwendbaren § 15 Abs. 1 BAT verwiesen und die Auffassung vertreten, für sie gelte auch weiterhin die 38,5-Stunden-Woche, so dass eine Erhöhung der Pflichtstundenzahl nicht zulässig wäre.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, 27,5 Pflichtstunden zu erteilen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat sich auf Nr. 3 SR 2 L I BAT berufen und die Auffassung vertreten, dass danach die für Beamte erhöhte Pflichtstundenzahl von 27,5 Stunden pro Woche im Sonderschulbereich auch für die angestellten Lehrer kraft Verweisung gelte und die Klägerin zur entsprechenden Arbeitsleistung verpflichte.
Mit Urteil vom 06.12.2004 hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Krefeld – 5 Ca 2898/04 – die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Arbeitszeit der Klägerin richte sich nach Nr. 3 SR 2 L I BAT, so dass auch für sie eine wöchentliche Pflichtstundenzahl von 27,5 Stunden gelte.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 10.12.2004 zugestellte Urteil mit einem am 27.12.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 25.01.2005 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Sie wiederholt im Wesentlichen ih...