Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Aktenzeichen 8 (4) Ca 5400/96) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.04.1997 – 8 (4) Ca 5400/96 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
3. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streitverkündete.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, dem Kläger fünf Urlaubstage aus dem Jahre 1996 nachzugewähren.
Der Kläger ist seit 1979 bei der B. Universität – Gesamthochschule W. angestellt. Er wird in deren Rechenzentrum als Systemprogrammierer beschäftigt. Am 08.10.1996 beantragte er bei dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Kanzler, ihn für den Besuch der von der Weiterbildungseinrichtung Forum U. für den 18.11. – 22.11.1996 ausgeschriebenen Veranstaltung „Sylt – Eine Insel in Not” von der Arbeit freizustellen. Diese Veranstaltung war als Arbeitnehmerweiterbildung von der Bildungsberatung und Bildungswerbung der Stadt K. in der Broschüre „Bildungsurlaubs-Angebote in NRW” wie folgt angekündigt:
Der Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer schützt seit mehreren Jahren das größte zusammenhängende Wattengebiet der Erde. Ziel des Seminars ist es, sich einen Überblick über den Lebensraum zu verschaffen und den Zusammenhang zwischen Meeresverschmutzung, Klimaveränderungen und Zerstörung des Wattenmeers begreifbar zu machen.
Das geplante Programm sah wie folgt aus:
Sonntag: |
Anreise |
Montag: |
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10.00 – 10.45 Uhr |
Begrüßung und Kennenlernen der Teilnehmer/innen Vorstellung des Seminarverlaufes |
11.00 – 12.30 Uhr |
Entstehung und Geschichte der schleswig-holsteinischen Nordseeküste, des Wattenmeeres, der Inseln und Halligen |
14.00 – 17.00 Uhr |
Die Insel Sylt als Teil der schleswig-holsteinischen Geest |
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Auswirkungen der Umwelteinflüsse auf den Geestkern der Insel |
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Küstenschutzmaßnahmen im Wandel der Zeit |
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Nutzen und Kosten der Schutzmaßnahmen |
Dienstag: |
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10.00 – 12.15 Uhr |
Einblick in einen Lebensraum |
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Ökosystem Wattenmeer |
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Auswirkungen von Umweltbelastung auf dieses System („schwarze Flecken” etc.) |
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Beispiele des angewandten und pädagogischen Naturschutzes |
14.00 – 17.00 Uhr |
Die Bedeutung des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer |
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Vergleich mit anderen Nationalparks |
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Schutzmaßnahmen des Bundes und des Landes für das Wattenmeer |
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Interessenkonflikte und Gesetzgebung |
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Entwicklung des Nationalparks |
Mittwoch: |
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10.00 – 12.15 Uhr |
Natur- und Kulturgeschichte der Nordfriesischen Inseln |
14.00 – 15.30 Uhr |
Vorbereitung der Fragestunde „Natur-, Umweltschutz und/oder Tourismus” |
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Ausarbeitung von Fragen in Arbeitsgruppen |
20.00 – 21-30 Uhr |
Fragestunde mit Naturschutzexperten/Politiker/Tourismusexperten |
Donnerstag: |
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09.30 – 12.30 Uhr |
Die internationale ökologische Bedeutung des Wattenmeeres für den Vogelzug |
14.30 – 16.00 Uhr |
Geschichtliche Entwicklung des Tourismus und dessen Auswirkungen auf die Insel |
Westerland: Entwicklung eines Dorfes zum Weltbad. |
Freitag: |
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10.00 – 12.15 Uhr |
Schutzstation Wattenmeer Nutzung und Gefährdung des Wattenmeeres und der Nordsee internationale Bedeutung des Wattenmeeres Schutzkonzepte und Maßnahmen zum Erhalt dieses Lebensraumes und deren kritische Einschätzung |
13.30 – 15.00 Uhr |
Abschlußdiskussion Probleme des Naturschutzes in unserer Gesellschaft Erholungsbedürfnis contra Naturschutz Möglichkeiten jeder/jedes Einzelnen zum Schutze Natur beizutragen Seminarauswertungen/Kritik |
Nach Auswertung des Programms lehnte der Kanzler mit Schreiben vom 14.10.1996 eine Freistellung des Klägers ab.
Der Kläger hat daraufhin beim Arbeitsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht haben die Parteien am 12.11.1996 einen Prozessvergleich folgenden Inhalts geschlossen:
- Der Kläger ist berechtigt, in der Zeit vom 18.11. – 22.11.96 an der Bildungsveranstaltung „Sylt – eine Insel in Not” teilzunehmen.
- Ob diese Arbeitsbefreiung als Weiterbildung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen von der Beklagten unter Lohnfortzahlung zu tragen ist oder auf den Erholungsurlaub des Klägers anzurechnen ist, soll vom rechtskräftigen Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängig sein.
Mit der am 06.12.1996 zur Hauptsache erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte den Kläger in der Zeit vom 18. November bis 22. November 1196 von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz für die Bildungsurlaubsveranstaltung „Sylt – eine Insel in Not” freizustellen hat und der vorbezeichnete Zeitraum nicht auf den tariflichen Jahresurlaub des Klägers anzurechnen ist.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 08.04.1997 hat das Arbeitsgericht Wuppertal die Klage des Klägers abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24...