Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung eines früheren Arbeitsverhältnisses auf die Wartezeit
Leitsatz (amtlich)
Die Parteien streiten darüber, ob das KSchG anwendbar ist. Die Klägerin ist Lehrerin und war als Vertretung einer im Erziehungsurlaub befindlichen Kollegin in der Zeit vom 12.10.1994 bis zum 03.07.1996 an der Städtischen Gesamtschule S. eingestellt worden. Auf ihre Bewerbung vom 08.01.1996 wurde sie aufgrund eines am 31.07.1996 mit dem beklagten Land abgeschlossenen Arbeitsvertrages unbefristet ab 19.08.1996 an der Gesamtschule in D. weiterbeschäftigt. Dieser Arbeitsvertrag wurde mit Schreiben vom 16.01.1997 zum 28.02.1997 wegen mangelnder Bewährung gekündigt.
1. Wegen des sozialen Schutzzwecks des KSchG ist die Zeit eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber auf die Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht.
2. Dies kann bei einem als Lehrer beschäftigten Arbeitnehmer dann der Fall sein, wenn das frühere Arbeitsverhältnis und das neue Arbeitsverhältnis nur durch die Schulferien unterbrochen war.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Duisburg (Urteil vom 15.05.1997; Aktenzeichen 4 Ca 527/97) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 15.05.1997 – 4 Ca 527/97 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem beklagten Land zur Last.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung des beklagten Landes vom 16.01.1997.
Die am 15.03.1959 geborene Klägerin ist Lehrerin. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Klägerin absolvierte das erste Staatsexamen 1985 und das zweite Staatsexamen im Jahre 1988 mit Erfolg. Nach Ablegung des zweiten Staatsexamens war die Klägerin zunächst in der Erwachsenenbildung tätig.
Mit Vertrag vom 11.10.1994 wurde die Klägerin für die Zeit vom 12.10.1994 bis zum 03.07.1996 als vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit einer Unterrichtsverpflichtung von 23,5 Wochenstunden an der Städtischen Gesamtschule S., eingestellt. Gemäß Runderlaß des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen wurde die Klägerin in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert. Die Klägerin war als Vertreterin für eine Lehrerin eingestellt worden, die sich im Erziehungsurlaub befand. An der Städtischen Gesamtschule S. unterrichtete die Klägerin in den Klassen 7 und 9 die Fächer Englisch und Französisch sowie Freiarbeit. Nach Beendigung der Probezeit wurde unter dem 21.12.1994 ein Leistungsbericht erstellt, in dem es unter anderem heißt:
- „Die Fachkenntnisse bitte ich der Ersten Staatsprüfung zu entnehmen.
Frau A. bereitet sich regelmäßig vor und gibt einen erfolgreichen Unterricht. Im Methodeneinsatz sind insbesondere noch wechselnde Aktions- und Sozialformen weiterzuentwickeln. Im anschließenden Gespräch wurden darüber hinaus aktuelle Einstiegsmöglichkeiten zur Weckung eines anhaltenden Interesses sowie die Sicherung der Unterrichtsergebnisse durch Tafelanschrift und Hefteintrag angesprochen.
Frau A. hat zu den Schülern ein positives, partnerschaftliches Verhältnis aufgebaut. Frau A. leistet konsequent wertvolle erzieherische Arbeit.
Frau A. erfüllt ihre Dienstpflichten korrekt und zuverlässig.
Frau A. arbeitet mit allen Beteiligten gut zusammen.”
Durch Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 11.10.1994 wurde die Klägerin vom 01.08.1995 bis zum 03.07.1996 mit 12 Wochenstunden beschäftigt. Die übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 11.01.1994 blieben weiterhin Bestandteil des Vertrags vom 24.05.1995. Das Arbeitsverhältnis endete am 03.07.1996 mit dem letzten Schultag.
Unter dem 08.01.1996 bewarb sich die Klägerin bei dem beklagten Land über die Bezirksregierung in Düsseldorf um eine Weiterbeschäftigung als Lehrerin. Unter dem 31.07.1996 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag ab, wonach die Klägerin ab 19.08.1996 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit 12 Unterrichtsstunden je Woche auf unbestimmte Zeit eingestellt und der Gesamtschule Mitte II in D. zugewiesen wurde. Die Vergütung der Klägerin sollte sich nach der Vergütungsgruppe III BAT richten und sich im übrigen das Arbeitsverhältnis nach dem BAT bestimmen. Gemäß § 3 des schriftlichen Vertrags vom 31.07.1996 vereinbarten die Parteien eine Probezeit von sechs Monaten. An der Gesamtschule in D. unterrichtete die Klägerin in zwei Klassen der Jahrgangsstufe 5 im Fach Englisch und in der Arbeitsgemeinschaft Basteln. Aus Anlaß der Beendigung der Probezeit erfolgte eine Beurteilung der Klägerin, die mit dem Gesamturteil endete, daß sie sich am Ende der Probezeit nicht bewährt habe und Anhaltspunkte für eine mögliche Leistungssteigerung nicht feststellbar wären. Auf den Leistungsbeurteilungsbericht vom 13.01.1994 wird verwiesen.
Nach Einschaltung des Personalrats für Lehrer/inne...