Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Zahlung einer variablen Erfolgsvergütung. arbeitsvertragliche Verweisung auf eine Betriebsvereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verweisungen in dem Arbeitsvertrag auf eine Betriebsvereinbarung sind im Zweifel deklaratorisch gemeint und begründen keinen eigenen individualvertraglichen Anspruch.

2. Voraussetzung für die Zuordnung eines Prokuristen (hier Tätigkeit im Vertrieb einer Bank im Rahmen eines Teams in einer Niederlassung) zum Personenkreis der leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG ist die Wahrnehmung von unternehmerischen Führungsaufgaben (BAG Urteil v. 25.03.2009 – 7 ABR 2/08 – NZA 2009, 1296-1300).

3. Auf Betriebsvereinbarungen finden nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB keine Anwendung. Bindungsklauseln in Betriebsvereinbarungen unterliegen keiner Inhaltskontrolle. Dies gilt auch bei einer Bezugnahme auf die Betriebsvereinbarung im Arbeitsvertrag (siehe auch LAG Düsseldorf 25.08.2009 – 17 Sa 618/09 –).

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 314 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 5 Abs. 3 Nrn. 1-2, § 77 Abs. 4, § 75 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 25.11.2008; Aktenzeichen 7 Ca 3786/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.11.2008 – 7 Ca 3786/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2007/2008.

Der Kläger war seit dem 01.04.1980 bei der Beklagten, einer überregional tätigen Bank mit Sitz in Düsseldorf, aufgrund Arbeitsvertrages vom 05.03.1980 beschäftigt. Am 01.04.1983 wurde er zum Prokuristen ernannt. Seit 1995 war er als Kundendirektor in der Niederlassung Nordrhein-Westfalen zu einem monatlichen Gehalt von zuletzt 7.555 EUR brutto (5.980,00 EUR Grundgehalt und 1.655,00 EUR Zulage) tätig.

Bei der Beklagten bestehen verschiedene Marktbereiche, Zentralbereiche und Stabsfunktionen. Der Kläger war im Marktbereich und dort im Geschäftsfeld Firmenkunden Inland (FKI) tätig. Das Geschäftsfeld Firmenkunden Inland wird von verschiedenen regionalen Niederlassungen u.a. in der Niederlassung Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf betrieben. In der Niederlassung in Düsseldorf bestehen in dem Geschäftsfeld Teams mit einem Teamleiter/in zur Kundenbetreuung und zum Kreditmanagement. Auf die von der Beklagten eingereichten Unterlagen zur Organisationsstruktur (Bl. 362 bis 364 d.A.) wird Bezug genommen. Der Kläger war im Team 1 im Vertriebsgebiet „Bergisches Land” tätig.

Am 02.05.1996 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Zahlung einer variablen Erfolgsvergütung. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung wurde durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 17.02.1998/ 20.02.1998 abgelöst. Unter dem 20.02.2001 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat eine weitere Betriebsvereinbarung „Variable Erfolgsvergütung (Bl. 10-18 d. A.).

Darin heißt es unter anderem heißt es u.a.:

㤠1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Vereinbarung löst die Betriebsvereinbarung vom 02.05.1996 ab. Sie gilt für alle Mitarbeiter, sofern es Nichtauszubildende oder leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind. Außerdem findet sie keine Anwendung auf Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen, deren Anstellung nicht auf Dauer angelegt ist.

§ 8 Ausnahmen

Eine Ist-VE kommt nicht zur Auszahlung, wenn der Mitarbeiter unterjährig durch Kündigung ausscheidet oder bis zum Auszahlungstag das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Bei Austritt durch Erreichen der Altersgrenze oder Vorruhestand sowie bei Mutterschutz-/Erziehungsurlaub und Erwerbsunfähigkeit kommt die Ist-VE pro rata temporis zur Auszahlung ….

§ 11 Schussbestimmungen

1. Sonstige tarifliche oder gesetzliche Regelungen bleiben von der Betriebsvereinbarung unberührt. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Regelung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit dieser Betriebsvereinbarung im Übrigen davon unberührt. Der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche wirksame oder undurchführbare Bestimmung, die den Willen, der diese Vereinbarung schließenden Parteien am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall einer Lücke dieser Vereinbarung.”

Die Beklagte zahlte an den Kläger seit dem Geschäftsjahr 1993/1994 jährlich eine variable Erfolgsbeteiligung. Die Höhe der Erfolgsbeteiligung wurde schriftlich mitgeteilt. In den Schreiben von 1996 bis 2000 (Bl. 151-157 d. A.) heißt es u.a.:

„…Entsprechend der Zielerreichung ihres Teams und dem Geschäftsverlauf der Bank sowie ihre persönliche Leistung wird sie von Jahr zu Jahr in unterschiedlicher Höhe festgelegt. Aus der Zahlung ergibt sich – auch im Wiederholungsfall – kein Rechtsanspruch für die Zukunft.”

Ab Juni 2003 bis 2007 erhielt der Kläger jährlich eine Mitteilung über die Festsetzung der Vergütung, die Höhe der variablen Erfolgsve...

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