Entscheidungsstichwort (Thema)
ATZ-Entgelt eines AT-Angestellten und Anpassungsklausel
Leitsatz (amtlich)
1) Die Anpassungsklausel des ATZ-Vertrages eines AT-Angestellten: „Das Altersteilzeitentgelt (Tarifbestandteile) nimmt voll an der allgemeinen tariflichen Entwicklung teil”, begründet einen Anspruch auf die Einmalzahlung der ERA-Komponente des GA der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 23.05.2002.
2) Der Klammerzusatz „Tarifbestandteile” steht einer solchen tarifkonformen Anpassung nicht entgegen. Dabei ist in der Auslegung der Klausel insbesondere zu berücksichtigen, dass das ATZ-Entgelt (während der Freistellungsphase) entsprechend dem Prozentsatz der linearen tariflichen Gehaltserhöhung angehoben wurde.
Normenkette
BGB §§ 157, 133; GA Metall- und Elektroindustrie § 2 Nr. 3 b, § 5 Nrn. 1 a, 1 e
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 02.05.2003; Aktenzeichen 13 Ca 8445/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.05.2003 13 Ca 8445/03 teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 202,39 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank seit dem 18.10.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit. Der Kläger ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf effektive Weitergabe einer Tarifgehaltserhöhung, hier in Form einer im Juli 2002 fälligen Einmalzahlung. Daraus folgt eine Erhöhung eines Altersteilzeitentgelts für den Monat Juli 2002 um einen Betrag von 208,67 brutto.
Der Kläger steht seit dem 01.08.1985 in den Diensten der Beklagten. Er ist AT-Angestellter. Am 27.09.1999 vereinbarten die Parteien die Fortführung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 01.04.2000 bis zum 30.09.2002 und einer anschließenden Freistellungsphase bis zum 31.03.2005. Zur Vergütung weist der Arbeitsvertrag für verblockte Altersteilzeit ATZV in Nr. 4 folgende Regelung aus:
Vergütung
Herr C. erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein Altersteilzeitentgelt, das sich entsprechend den tariflichen Bestimmungen und der KBV bemisst und sich nach seiner reduzierten Arbeitszeit errechnet.
Das Altersteilzeitentgelt wird unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses fortlaufend gezahlt. Seine Zusammensetzung ergibt sich aus der beigefügten Lohn-/Gehaltsfestsetzung, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist.
Das Altersteilzeitentgelt (Tarifbestandteile) nimmt während der Arbeitsphase und der Freistellungsphase voll an der allgemeinen tariflichen Entwicklung teil.
Die Vergütung des Klägers als Altersteilzeitentgelt stellte sich ab dem 01.04.2000 zunächst auf 5.233,00 DM = 2.675,59 brutto und der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) ATG zum entsprechenden Nettoarbeitsentgelt von 3.530,07 DM = 1.804,90 auf 1.614,44 DM = 825,54. Ab dem 01.05.2001 stellte sich das Altersteilzeitentgelt auf monatlich 2.813,74. Ab dem 01.06.2002 erhöhte die Beklagte diesen Betrag auf 2.900,97 brutto. Dies entsprach der Erhöhung der Tarifgehälter in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens um 3,1 % aufgrund des Gehaltsabkommens vom 23.05.2002 (GA). Die Tarifvertragsparteien hatten allerdings das Tarifvolumen insgesamt um 4 % erhöht – § 2 Nr. 3 GA. Das restliche Erhöhungsvolumen von 0,9 % floss nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 GA in eine sog. ERA-Strukturkomponente – § 2 Nr. 3 b) GA um eine möglichst kostenneutrale Umgestaltung des Tarifssystems zu erreichen; mit dem Entgeltrahmenabkommen (ERA) sollen die bisherigen differenzierenden Lohn- und Gehaltstarifsysteme vereinheitlicht werden.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe neben der linearen Erhöhung seiner Vergütung ab dem 01.06.2002 einen Anspruch auf Zahlung eines 0,9 %igen Einmalbetrages entsprechend der ERA-Strukturkomponente, fällig mit der Juli-Abrechnung 2002. Diese Einmalzahlung belaufe sich auf 208,67 brutto.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 208,67 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank seit dem 18.10.2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, dem Kläger stehe eine Anspruchsgrundlage nicht zur Seite. Als AT-Angestellter könne er sich nicht auf § 2 Nr. 3 b GA stützen. Eine Verpflichtung zur Zahlung der ERA-Strukturkomponente folge ebenso wenig aus Nr. 4 ATZV. Danach seien lediglich, wie der Klammerzusatz dieser Vergütungsregelung verdeutliche, Tarifbestandteile des Altersteilzeitentgelts an die allgemeine tarifliche Entwicklung gekoppelt. Derartige Vergütungsbestandteile des Klägers
existierten jedoch nicht.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urtei...