Entscheidungsstichwort (Thema)

Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit i.S.d. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegt nur vor, wenn sie zusätzlich zu der durch Arbeitsleistung oder Betriebsratstätigkeit ausgefüllten vertraglichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds geleistet wird. Nur in diesem Fall kommt es zu einer Mehrbelastung des Betriebsratsmitglieds, welche durch Freizeit auszugleichen ist.

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 2-3, § 78 S. 2; GewO § 106; BGB § 315 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 30.03.2016; Aktenzeichen 3 Ca 6850/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.05.2019; Aktenzeichen 7 AZR 397/17)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.03.2016, 3 Ca 6850/15, wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

  • III.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gewährung von Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG.

Der Kläger ist bei der Beklagten in vollkontinuierlicher Wechselschicht beschäftigt, das heißt auf eine Woche Frühschicht folgt eine Woche Arbeit in der Spätschicht, darauf eine Woche Nachtschicht und sodann eine Freiwoche. Der Kläger ist Mitglied des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrates.

Am 22.07.2015 war der Kläger entsprechend dem Schichtplan für die Nachtschicht von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr eingeteilt. Der 23.07.2015 war der erste Tag der Freiwoche. An diesem Tag nahm der Kläger in der Zeit von 8.23 Uhr bis 15.41 Uhr an einer Betriebsratssitzung teil. Die Beklagte stellte den Kläger daher für die Nachtschicht vom 22.07.2015 frei und vergütete diese Schicht mit acht Stunden. Sie lehnte es allerdings ab, auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers eine Gutschrift für die Dauer der Teilnahme an der Betriebsratssitzung vorzunehmen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 37 Abs. 3 BetrVG verpflichtet, ihm für die Betriebsratstätigkeit am 23.07.2015 7 Stunden und 18 Minuten auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Die Freistellung in der vorhergehenden Nachtschicht sei auf diesen Anspruch nicht anzurechnen. Die Beklagte sei nach § 37 Abs. 2 BetrVG verpflichtet gewesen, ihn für die vorhergehende Nachtschicht freizustellen, weil ihm die Teilnahme an der Nachtschicht unzumutbar gewesen sei, und zwar unabhängig davon, ob man Betriebsratstätigkeit als Arbeitszeit qualifiziere oder nicht. Die beiden Vorschriften regelten unterschiedliche Bereiche und stünden nebeneinander. Er, der Kläger, könne daher gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG für die Betriebsratstätigkeit am 23.07.2015 einen Freizeitausgleich neben dem gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG am 22.07.2015 gewährten Zeitausgleich verlangen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, seinem Arbeitszeitkonto weitere 7 Stunden und 18 Minuten gutzuschreiben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie den Anspruch des Klägers durch die Freistellung in der vorhergehenden Nachtschicht erfüllt habe. Ein weiterer Anspruch auf Freizeitausgleich würde zu einer unzulässigen Begünstigung des Klägers führen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf Freizeitausgleich bestehe nicht, weil insoweit kein Einsatz des Klägers zusätzlich zur vertraglich geschuldeten Arbeitszeit erfolgt sei. Betriebsratstätigkeit liege nur insoweit außerhalb der Arbeitszeit im Sinne des § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG, als sie zusätzlich zu der durch Arbeitsleistung oder durch erforderliche Betriebsratstätigkeit ausgefüllten vertraglichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitgliedes geleistet werde. Die Ausübung der Betriebsratstätigkeit habe nicht dazu geführt, dass der Kläger weniger Freiheit gehabt habe als wenn er gearbeitet habe. Die Summe aus Arbeitszeit und Betriebsratstätigkeit liege unterhalb der Zeit, die der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag für den Betrieb hätte aufwenden müssen. Nur dieses Ergebnis stelle auch im Einklang mit der in § 37 Abs. 1 BetrVG normierten Ehrenamtlichkeit der Betriebsratstätigkeit. Andernfalls würde der Kläger eine nach § 78 S. 2 BetrVG verbotene Begünstigung erhalten, denn der Kläger hätte bei gleichem Verdienst mehr Freizeit als ein Kollege, der nicht Betriebsratsmitglied sei.

Gegen das ihm am 14.04.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am

17.05.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum

15.07.2016 mit einem am 07.07.2016 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit seiner Berufung hält der Kläger unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens an seiner Auffassung fest, dass ihm neben dem Anspruch aus § 37 Abs. 2 BetrVG ein Anspruch aus § 37 Abs. 3 BetrVG zustehe. Die Erfüllung des Anspruchs aus § 37 Abs. 3 BetrVG sei durch die Freistellung in der Betriebsratstätigkeit ...

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