Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Kürzung der Altersversorgung durch Pensionskasse wegen vorzeitigem Ausscheiden des Klägers im Hinblick auf Art. 119 EGV

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die unter Tage verbrachten Zeiten eines Bergmannversorgungsscheininhabers sind bei der Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur dann zu berücksichtigen, wenn die Entstehung oder die Höhe eines Versorgungsanspruchs von der Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit abhängt (BAG 07.06.1988 – 3 AZR 1/87 – NZA 1989, 301). Dies trifft nicht auf Pensionskassenleistungen zu, die sich nach den seit Beginn der Mitgliedschaft zurückgelegten Mitgliedschaftsjahren, für welche Beiträge gezahlt worden sind, richten. Dies gilt gleichermaßen für Erhöhungen von Rentenanwartschaften, die auf Beitragszeiten beruhen.

2. Adressat des in Art. 119 EGV verankerten Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, der sich auch auf die betriebliche Altersversorgung erstreckt, ist der Arbeitgeber. Eine Pensionskasse hat nicht die Stellung eines Arbeitgebers. Pensionskassen sind auch keine Treuhänder i. S. der Rechtsprechung des EuGH (Coloroll – NZA 1994, 1073 und Fisscher – NZA 1994, 1123).

 

Normenkette

BVSG-NW § 9; BetrAVG § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3, § 6; EGV Art. 119

 

Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Urteil vom 24.01.1997; Aktenzeichen 1 Ca 1659/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.03.1999; Aktenzeichen 3 AZR 647/97)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 24.01.1997 – 1 Ca 1659/96 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Pensionskasse bei der Berechnung der Altersrente des Klägers diverse Erhöhungstatbestände zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, ob eine Kürzung der Altersversorgung wegen vorzeitigen Ausscheidens nach § 10 der Satzung zulässig war, und ob die Vorbeschäftigungszeiten des Klägers im Bergbau nach dem Bergmannversorgungsscheingesetz NW anzurechnen sind.

Der Kläger ist am 24.07.1930 geboren. In der Zeit vom 03.11.1948 bis zum 30.06.1957 war er auf dem Bergwerk „H. I.” in B. acht Jahre und knapp acht Monate lang ausschließlich unter Tage beschäftigt. Mit Bescheid der Zentralstelle für den Bergmannversorgungsschein des Landes Nordrhein-Westfalen vom 05.08.1957 wurde ihm der Bergmannversorgungsschein zuerkannt, über den der Kläger seitdem ununterbrochen verfügt. Am 07.11.1960 nahm der Kläger außerhalb des Bergbaues ein Arbeitsverhältnis bei der „N.

Gesellschaft” auf. Diese Gesellschaft wurde mit Wirkung vom 01.12.1977 in den Konzern der Deutschen B. AG übernommen, und zwar in die Deutsche B. -E. AG. Zuletzt war der Kläger bei der B. R. GmbH beschäftigt, die aus dem letztgenannten Unternehmen hervorgegangen ist. Dort wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers am 30.06.1991 beendet. Der Kläger war zum damaligen Zeitpunkt 60 Jahre und 11 Monate alt. Der Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 60 % durch Bescheid des Versorgungsamtes Gelsenkirchen vom 28.05.1986 als Schwerbehinderter anerkannt. Ab dem 01.07.1991 bezog der Kläger vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Von dem Beklagten bezog er ab 01.07.1991 eine monatliche Bruttorente in Höhe von 325,50 DM. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf die von dem Beklagten vorgenommene Rentenberechnung verwiesen, die dem Kläger mit Schreiben vom 25.07.1991 mitgeteilt wurde. Bei der Berechnung der Hauptrente des Klägers ging der Beklagte von 163 Versicherungsmonaten (13 Jahre und 7 Monate) aus und ermittelte eine jährliche Hauptrente von 2.404,25 DM, die einer monatlichen Hauptrente von 200,35 DM entspricht. Darüber hinaus berechnete der Beklagte für den Kläger eine Zusatzrente in Höhe von 1.350,– DM pro Jahr, die einer monatlichen Zusatzrente von 112,50 DM gleichkommt. In einem anschließenden Abschnitt der Rentenberechnung berücksichtigte der Beklagte Rentenerhöhungen ab 01.10.1974 von 8 %, weitere 4 % von dem am 30.09.1995 vorhandenen Deckungskapital, weitere 22,8 % von dem am 30.09.1984 vorhandenen Deckungskapital sowie weitere 9 % von dem am 30.09.1987 vorhandenen Deckungskapital. Nicht berücksichtigt wurden dagegen die nach § 8 Abs. 9 der Satzung des Beklagten für den 01.10.1963, 01.10.1969 und 30.09.1975 festgelegten Erhöhungen. Unter Berücksichtigung der in die Rentenberechnung, aufgenommenen Erhöhungen ermittelte der Beklagte eine Bruttorente von 388,55 DM. die anschließend aufgrund des Umstandes, daß der Kläger bereits mit 60 Jahren und 11 Monaten aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, unter Hinweis auf die Kürzungsregelung in § 10 der Satzung für die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers fehlenden 49 Monate um 63,46 DM verringert wurde. Rechnerisch ergab sich damit eine monatliche Bruttorente von 325,50 DM.

Mit Schreiben vom 21.05.1992 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß zwischenzeitlich eine weitere Erhöhung der Werksrenten beschlossen wo...

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