Verfahrensgang
ArbG Oberhausen (Urteil vom 01.06.1999; Aktenzeichen 3 Ca 1866/98) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom01.06.1999 – 3 Ca 1866/98 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 7.562,43 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag von DM 3.921,26 brutto seit dem 27.08.1998 sowie weitere 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag von DM 3.641,17 brutto seit dem 20.09.1999 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin beginnend mit dem 01.10.1999 eine Betriebsrente in Höhe von monatlich DM 3.026,09 brutto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Anpassung ihrer Hinterbliebenenrente an die gestiegenen Lebenshaltungskosten nach § 16 BetrAVG.
Die Beklagte produziert in ihrem Werk in M. Gabelstapler und vertreibt diese im In- und Ausland, wobei der Vertrieb in F. und S. durch eigene Betriebsgesellschaften erfolgt. Seit dem Tod ihres Ehemannes, einem früheren leitenden Angestellten der Beklagten, erhielt die Klägerin von dieser eine Hinterbliebenenrente, die jeweils im 3-Jahres-Rhythmus bis einschließlich zum Stichtag 01.07.1991 in voller Höhe angepasst wurde. Zum Stichtag 01.07.1994 gewährte die Beklagte der Klägerin als Einzige aus dem Kreis aller Betriebsrentner eine Rentenanpassung in Höhe von 4 % auf DM 2.746,–. Der Anstieg der Lebenshaltungskosten belief sich im Zeitraum vom 01.07.1991 bis zum 30.06.1994 auf 9,6 % und vom 01.07.1994 bis zum 30.06.1997 auf weitere 4,6 %. Die zum Stichtag 01.07.1997 von der Klägerin begehrte Überprüfung bzw. Anpassung ihrer Hinterbliebenenrente wurde seitens der Beklagten mit Schreiben vom 27.10.1998 abgelehnt.
Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse der Beklagten wiesen in den Jahren 1991 bis 1994 Verluste (vor Steuern) auf. Seit 1995 wurden wieder Unternehmensgewinne vor Steuern erwirtschaftet. Wegen der konkreten Zahlen im Einzelnen wird auf die Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 09.09.1998 (Seite 3) Bezug genommen. Unter Einbeziehung der Verluste der Vorjahre betrugen die kumulierten Jahresfehlbeträge der Jahre 1991 bis 1997 DM 32,748 Mio. Bei einer Bereinigung dieser Beträge um die in diesem Zeitraum angefallenen außerordentlichen Ergebniseinflüsse errechnet sich ein kumulierter bereinigter Jahresfehlbetrag in Höhe von DM 51,240 Mio. Trotz der in dem Geschäftsjahr 1995 bis 1997 erwirtschafteten Gewinne ergibt sich damit in der Bilanz zum 31.12.1997 unter Berücksichtigung des Eigenkapitals von DM 37 Mio. nach wie vor ein Bilanzverlust in Höhe von DM 26,798 Mio.
Mit ihrer der Beklagten am 27.08.1998 zugestellten Klage hat die Klägerin, die eine Anpassung ihrer Hinterbliebenenrente zum 01.07.1997 von DM 2.746,– um DM 280,08 (= 10,2 %) auf DM 3.026,09 fordert, die Nachzahlung von DM 3.921,26 brutto für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 31.08.1998 sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten die erhöhte Rente monatlich ab dem 01.09.1998 zu zahlen, begehrt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten:
Die Beklagte sei auf Grund ihrer wirtschaftlichen Lage verpflichtet, die Betriebsrente zu erhöhen. Es sei nicht sachgerecht, im Hinblick auf die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Beklagten zum jetzigen Zeitpunkt Verlustvorträge aus der Vergangenheit zu berücksichtigen. In Ansehung der erzielten Beträge sei die verlangte Betriebsrentenanpassung auch unter Berücksichtigung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 5 % aus den Erträgen aufzubringen. Die Berücksichtigung eines Risikozuschlages würde zu keinem anderen Ergebnis führen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 3.921,26 nebst 4 % Zinsen seit 01.06.1999 zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie beginnend mit dem 01.09.1998 eine Betriebsrente in Höhe von monatlich DM 3.026,06 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten:
Sie sei berechtigt, die Anpassung der Betriebsrente der Klägerin ebenso wie die nachholende Anpassung wegen weiterhin unzureichender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu verweigern. Die Rechtsprechung stelle darauf ab, ob das Unternehmen die Anpassungsbelastung bezahlen könne. Das Unternehmen müsse in der Lage sein, die Kosten einer Anpassung aus den Erträgen und dem Wertzuwachs zu finanzieren. Verluste könnten dagegen keine Wertzuwächse bewirken. Dabei müsse die Substanz des Unternehmens erhalten bleiben und eine angemessene Eigenkapitalverzinsung sei zu berücksichtigen. Zwar seien seit 1995 leichte Gewinne zu verzeichnen gewesen. Gegenüber den Vorjahren sei der Gewinn jedoch 1998 wieder zurückgegangen. Das vorläufige Ergebnis des Jahres 1998 weise zwar einen Gewinn von ca. DM 7,4 Mi...