Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung der Berechnung pauschalierter Vergütungsteilaspekte für Funktionsträger der Personalvertretung durch Sanierungstarifvertrag und Gleichbehandlungsgrundsatz
Leitsatz (amtlich)
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 5 Satz 2 des Sanierungstarifvertrages Nr. 2 Cockpit vom 01.11.2001 bei der Berechnung der Mehrflugstundenvergütung des klagenden Piloten die geleistete Personalvertretungstätigkeit auf der Basis von 3,75 Flugstunden je Personalvertretungstag zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewährleistet keinen Bestandsschutz hinsichtlich begünstigender tariflicher Vergütungsteilaspekte. Der Sanierungstarifvertrag konnte ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht die Berechnung der pauschalierten Flugzulage im Falle der Vergütungsfortzahlung im nichtfliegerischen Einsatz ändern. (Bestätigung der Vorinstanz im Anschluß an BAG 4 AZR 762/00 und BAG 9 AZR 419/98 und 6 AZR 911/93).
Normenkette
GG Art. 3
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 04.02.2003; Aktenzeichen 6 Ca 11081/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.02.2003 6 Ca 11081/02 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 01.01.1991 bei der Beklagten als Flugkapitän beschäf tigt und seit dem 16.01.2001 Mitglied der Personalvertretung. Auf das Arbeits verhältnis der Parteien finden die bei der Beklagten bestehenden Tarifverträge Anwendung.
Der Kläger leistet durchschnittlich an sechs bis sieben Tagen monatlich Perso nalvertretungsarbeit.
Die Beklagte hat im Rahmen eines Sanierungstarifvertrages eine Änderung der Vergütung für Personalvertretungstage eingeführt, durch die der Kläger sich als Personalvertretungsmitglied gegenüber den übrigen Piloten benachteiligt sieht. Die Parteien streiten um die Berücksichtigungsfähigkeit der vom Kläger ge leisteten Personalvertretungstage für die Berechnung von mehr Flugstunden vergütung.
Hinsichtlich der Mehrflugstundenvergütung für Personalvertreter bestimmte § 24 des Manteltarifvertrages bis zum 31.10.2001 folgendes:
Die Berechnung der Mehrflugstundenvergütungen ab der 81. und 86. monatlichen Flugstunde nach Abs. 1 c) erfolgt in allen Fällen der Fort zahlung der Vergütung bei Schulungen, Personalvertre tungs- und Tarif kommissionstätigkeit auf der Basis von 3,75 Flug stunden je Tag, höchstens jedoch 75 Flugstunden je Kalendermo nat. Bei Urlaub und Sonderurlaub erfolgt die Fortzahlung der Ver gütung auf der Basis von 2,5 Flugstunden je Tag, höchstens jedoch 75 Flugstunden im Kalender monat …
Mit Wirkung zum 01.11.2001 wurden § 24 Abs. 4 und 5 des MTV Nr. 6 Bordpersonal durch den Sanierungstarifvertrag Nr. 2 Cockpit 2001 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Bei Urlaub und Sonderurlaub erfolgt die Fortzahlung der Vergü tung auf der Basis von 2,5 Blockstunden je Tag. Diese Block stunden sind nicht mehrflugstundenwirksam …
Die Berechnung der Flugzulagen nach Abs. 1 b für Funktions trä ger (PV, TK, etc.) erfolgt in allen Fällen der Fortzahlung der Vergütung im nicht fliegerischen Einsatz auf der Basis von 3,75 Flugstunden je Tag. Diese Blockstunden sind nicht mehrflugstun denwirksam.
Für den Beschäftigungszeitraum ab November 2001 ließ die Beklagte bei der Berechnung der Mehrflugstundenvergütung des Klägers die Flugstunden außer Acht, die diesem aufgrund seiner Personalvertretungstätigkeit angerechnet wurden.
Der Kläger sieht einen verfassungswidrigen Verstoß der neuen Tarifregelung darin, dass ihm durch die geänderte Regelung zur Mehrflugstundenvergütung ein ganz überproportionaler Gehaltsbestandteil unter ungleicher Behandlung gegenüber den Nichtpersonalvertretungsmitgliedern genommen worden sei.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 04.02.2003 die Klage abgewiesen.
Gegen seine Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, auf deren Be gründung wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 82 ff. d. A.). Der Kläger hat klargestellt, um die tarifliche Bewertung der Personalvertretungs tätigkeit mit 3,75 Flugstunden für einen Tag Personalvertretungstätigkeit gehe es nicht. Mit dieser Regelung hätten die Tarifparteien einen Tag Personalver tretungstätigkeit bewertet. Diese Regelung sei nicht Streitgegenstand und zum anderen für sich genommen angemessen.
Die Parteien haben durch Protokollerklärung vom 18.12.2003 übereinstimmend erklärt, streitig sei ausschließlich die Frage, ob § 24 Abs. 5 Satz 2 des Sanie rungstarifvertrages vom 01.11.2001 (vgl. Bl. 33 d. A.) wirksam die Bestimmung treffen konnte diese Blockstunden sind nicht mehr flugstundenwirksam.
Während der Kläger diese Regelung als Benachteiligung der Personalvertre tungstätigkeit gegenüber den übrigen Piloten sieht, vertritt die Beklagte die Auffassung, der gegnerische Vortrag begründe nicht schlüssig eine unsachge mäße Ungleichbehandlung. Eine Benachteiligung bei der letztlich...