Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstordnungsangestellte. Jubiläumszuwendung. Ansprüche auf Gleichbehandlung. Verfassungsverstoß
Leitsatz (amtlich)
1. Das Dienstordnungsrecht und die Dienstordnung für die Angestellten der landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen in der am dem 01.01.1995 geltenden Fassung verstößt nicht gegen Art. 9 GG.
2. Die Überleitungsvorschrift des § 13 der Dienstordnung in der ab dem 01.01.1995 geltenden Fassung gewährt dem Dienstordnungsangestellten keinen Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung nach den Bestimmungen der „Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes”.
3. Es stellt keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn Dienstordnungsangestellten keine Jubiläumszuwendung gewährt wird, obwohl eine derartige Zuwendung für Tarifangestellte in einem Tarifvertrag vorgesehen ist.
Normenkette
GG Art. 3, 9; SGB VII § 144; BAT/LSV § 39; BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 23.04.2003; Aktenzeichen 12 Ca 11228/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.04.2003 12 Ca 11228/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger eine Jubiläumszuwendung zu zahlen ist.
Der am 21.04.1944 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1972 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Dienstordnungsangestellter beschäftigt. Er wird derzeit nach Besoldungsgruppe A 13 vergütet.
Das Beschäftigungsverhältnis der Parteien richtete sich seit dem 01.07.1976 nach der Dienstordnung für die Angestellten der Krankenkasse der rheinischen Landwirtschaft vom 19.05.1976. In dieser Dienstordnung hieß es unter ande rem:
§ 3
Anwendung des Beamtenrechts
(1) Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Rechtsverhält nisse der Angestellten die jeweiligen Vorschriften für Bundesbeamte, ins besondere über
die Pflichten der Beamten,
die Rechte der Beamten,
die Versorgung der Beamten,
entsprechend.
…
§ 13
Überleitung
Auf den bisherigen Dienstverträgen und Dienstordnungen sowie den Übergangsvorschriften des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) beruhende günstigere Rechtsverhältnisse der Ange stellten bleiben unberührt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegen stehen.
Ab dem 01.01.1995 fanden auf den Arbeitsvertrag der Parteien die Bestimmun gen der Dienstordnung für die Angestellten der Krankenkasse der rheinischen Landwirtschaft (DO 1995) in der Fassung vom 13.12.1994/23.05.1995 Anwen dung. In der DO 1995 finden sich unter anderem folgende Regelungen:
§ 3
Anwendung des Beamtenrechts
(1) Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Rechtsverhält nisse der Angestellten die jeweiligen Vorschriften für Landesbeamte NW, insbesondere
über die Pflichten der Beamten,
die Rechte der Beamten,
die Versorgung der Beamten,
entsprechend.
…
§ 13
Überleitung
Auf den bisherigen Dienstverträgen und Dienstordnungen sowie den Übergangsvorschriften des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) beruhende günstigere Rechtsverhältnisse der Ange stellten bleiben unberührt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegen stehen.
§ 80 b BBG bestimmt, dass bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung nach Maßgabe einer entsprechenden Rechtsverordnung gezahlt werden kann. § 2 JubV in der Fassung vom 13.03.1990 (Bundesgesetzblatt I 1990 Seite 487) sieht bei einer Dienstzeit von 40 Jahren die Zahlung einer Jubiläumszuwendung in Höhe von 800,00 DM (heute: 410,00 Euro) vor.
Nach § 90 LBG NW konnte durch entsprechende Rechtsverordnung auch die Zahlung von Jubiläumsgeldern für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt werden. § 2 der JzV vom 15.05.1990 (GV NW 282) sah demgemäß ebenso eine Jubiläumszuwendung von 800,00 DM bei einer 40-jährigen Dienst zeit vor. Die Bestimmungen der Jubiläumszuwendungsverordnung wurden in dessen mit Wirkung zum 01.01.1998 ersatzlos aufgehoben.
Der Kläger beging am 16.08.2000 sein 40-jähriges Dienstjubiläum und ver langte von der Beklagten zuletzt mit Schreiben vom 26.09.2002 die Zahlung einer Jubiläumszuwendung in Höhe von 410,00 Euro. Dem kam die Beklagte indessen nicht nach.
Mit seiner am 23.12.2002 beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, wegen der Besitzschutzklausel in § 13 der DO 1995 sei für ihn weiterhin Bun desrecht und damit auch § 2 JubV anwendbar.
Der Kläger hat überdies die Auffassung vertreten, er könne aus Gleichbehand lungsgrundsätzen die Sonderzuwendung nach den Bestimmungen des Bun desangestelltentarifvertrages (BAT) beanspruchen, die in Höhe einer Monats vergütung auszukehren sei. Darüber hinaus sei es unangemessen, eine Dienstordnung anzuw...