Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 01.08.1995; Aktenzeichen 5 Ca 2781/95) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom01.08.1995 – 5 Ca 2781/95 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger sucht um die Feststellung nach, daß seiner jetzigen Ehefrau nach seinem Tode eine Witwenversorgung von 60 % der Unterstützung, die ihm zum Zeitpunkt seines Todes zustand, zu zahlen ist.
Der Kläger war seit dem 15.11.1948 bei der G. ö. D. u. V. angestellt und ist nach 42 Dienstjahren als Geschäftsführer einer Kreisverwaltung am 01.01.1990 in den Ruhestand getreten. Bestandteil des Arbeitsvertrages des Klägers mit der Ö. war die Zusage einer Altersunterstützung, wobei diese im Falle des Todes des Anspruchsempfängers anteilig auf die Witwe übergehen sollte. Nach dem zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag des Klägers vom 01.01.1967 richteten sich dessen Arbeitsbedingungen nach den jeweils gültigen allgemeinen Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten der G. Ö..
Die G. Ö.T ist Mitglied der Beklagten, die eine Unterstützungskasse im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes ist. Nach § 6 Abs. 2 der allgemeinen Arbeitsbedingungen werden die Beschäftigten der Ö.T nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Beklagten als Begünstigte angemeldet.
Die Unterstützungsrichtlinien der Beklagten wurden mehrfach geändert.
In § 6 der ab 01.07.1977/01.01.1978 geltenden Unterstützungsrichtlinien heißt es zur Witwenunterstützung wie folgt:
„1. Verstirbt der Unterstützungsanwärter oder -empfänger, so erhält die Witwe 60 v. H. der Unterstützung, die der Unterstützungsanwärter oder -empfänger erhalten hätte, wenn er zum Zeitpunkt des Todes erwerbsunfähig geworden wäre.
Die Witwenversorgung beträgt 60 v. H. der gesamten Versorgung, die dem Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes zustand.
2. Besteht die Ehe beim Tode des Unterstützungsanwärters oder -empfängers weniger als 10 Jahre und haben die Ehegatten kein gemeinsames Kind, so wird die Unterstützung für jedes Jahr, das die Ehefrau mehr als 20 Jahre jünger ist, um 1/20 gekürzt.”
In der Fassung vom 01.01.1983 heißt es in § 9 Unterstützungsrichtlinien 1980 unter der Überschrift Witwenunterstützung unter anderem wie folgt:
„(1) Nach dem Tode des Unterstützungsempfängers erhält die Witwe 60 v. H. der Unterstützung, jedoch nicht mehr als 60 v. H. der Gesamtversorgung, die dem Verstorbenen zuletzt zustand.
(2) Nach dem Tode des Begünstigten erhält die Witwe 60 v. H. der Unterstützung, die der Verstorbene erhalten hätte, wenn er zur Zeit seines Todes erwerbsunfähig geworden wäre.
(3) Besteht die Ehe beim Tode des Begünstigten oder Unterstützungsempfängers weniger als 10 Jahre und haben die Ehegatten kein gemeinsames Kind, so wird die Unterstützung für jedes Jahr, das die Ehefrau mehr als 20 Jahre jünger ist, um 1/20 gekürzt.”
Mit Wirkung ab 01.01.1992 wurden die Unterstützungs-Richtlinien der Beklagten neu gefaßt. In § 13 mit der Überschrift Witwenunterstützung/Witwerunterstützung heißt es wie folgt:
„(1) Nach dem Tode des Begünstigten oder Unterstützungs-empfängers erhält seine Witwe Witwenunterstützung.
(2) Nach dem Tode der Begünstigten oder Unterstützungs-empfängerin erhält ihr Witwer Witwerunterstützung.
(3) Die Unterstützung an den hinterbliebenen Ehegatten beträgt 60 v. H. der Unterstützung, die dem oder der Verstorbenen zuletzt zustand. Wurde vor dem Tode keine Unterstützung gezahlt, so beträgt die Unterstützung an den hinterbliebenen Ehegatten 60 v. H. der Unterstützung, die im Falle des Eintritts von Erwerbsunfähigkeit zur Zeit des Todes nach Erfüllung der Wartezeit gezahlt worden wäre.
(4) Der hinterbliebene Ehegatte erhält keine Unterstützung, wenn die Ehe erst nach Beginn der Altersunterstützung und nach dem 01.01.1986 geschlossen wurde.
(5) Bestand die Ehe mit dem oder der Verstorbenen nicht mindestens 10 Jahre und sind keine Kinder aus ihr hervorgegangen, so erhält der hinterbliebene Ehegatte eine Unterstützung, die für jedes Jahr, um das er mehr als 20 Jahre jünger ist, um 1/20 gekürztes.”
Nachdem der Kläger 1990 in den Ruhestand getreten war, verstarb seine erste Ehefrau. 1992 heiratete der Kläger erneut. Der Kläger trat außergerichtlich an die Beklagte heran, um von dieser die Zusage zu erhalten, daß trotz der anderslautenden Regelung des § 13 Abs. 4 der Unterstützungs-Richtlinien 1988/92 eine Witwenrente an seine jetzige Ehefrau zu zahlen sei. Mit Schreiben vom 26.01.1995 teilte die Beklagte dem Kläger unter anderem folgendes mit:
„Die bis zum 31.12.1985 zugesagte Witwenunterstützung war nicht personifiziert. Sie galt für die jeweilige Ehefrau, die durch den Tod des Begünstigten Witwe geworden wäre.
Eine zugesagte Betriebsrente wird mit dem Beginn des Ruhestandes zur Zahlung fällig. Bis dahin spricht man von einer Anwartschaft auf eine Betriebsrente. Eine Anwartschaft ist das Recht a...