Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung. Berechnung des Gesamtruhegehalts nach DAK-Tarifvertrag. Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Berechnung des Gesamtruhegehalts gemäß Nrn. 8, 11 der Anlage 7a des DAK-Tarifvertrags ist die gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung nur in ihrer tatsächlich gezahlten Höhe und nicht in der fiktiven ungekürzten, d.h. nicht durch den Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI verringerten Höhe anzurechnen.

 

Normenkette

BetrAVG § 5 Abs. 2; SGB VI § 77; SGB IX § 123; DAK-Tarifvertrag Anlage 7a Nrn. 8-9, 11; SGB VI § 33 Abs. 3 Nrn. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.09.2013; Aktenzeichen 3 Ca 2775/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.04.2016; Aktenzeichen 3 AZR 341/14)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.09.2013 - 3 Ca 2775/13 - wird zurückgewiesen
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung.

Der am 01.04.1952 geborene Kläger war vom 01.04.1966 bis zum 31.03.2011 bei der Beklagten, der Deutschen Angestelltenkrankenkasse (DAK), beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Der DAK-Tarifvertrag (DAK-TV) enthielt u.a. folgende Regelungen:

"§ 37

Alters- und Hinterbliebenenversorgung

(1) Angestellte erhalten neben der Rente aufgrund einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsleistungen nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung (Anlage 7)

(2) Für Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis bei der Kasse vor dem 1.1.1977 begann, richten sich die Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Anlage 7a, soweit ihre Altersversorgung nicht nach Anlage 7 durchgeführt wird."

In der Anlage 7a zum DAK-TV hieß es u.a.:

"Nr. 8

Zuschuss an Angestellte

1 .Die Kasse gewährleistet dem Angestellten als Gesamtruhegehalt je nach Dauer der Beschäftigungszeit einen nach Nr. 9 ermittelten Vomhundertsatz des nach Nr. 10 festgesetzten ruhegeldfähigen Gehalts. Auf das Gesamtruhegehalt werden die in Nr. 11 angeführten Bezüge angerechnet, der verbleibende Differenzbetrag wird als Zuschuss von der Kasse gezahlt.

2. Ist der Versorgungsfall wegen teilweiser Erwerbsminderung eingetreten, werden die in Nr. 11 angeführten Bezüge, soweit sie wegen der teilweisen Erwerbsminderung nur zur Hälfte gezahlt werden, bei der Anrechnung verdoppelt. Der Zuschuss wird in diesem Falle hälftig gezahlt.

Bietet die Kasse dem Angestellten keinen entsprechenden Arbeitsplatz, endet das Beschäftigungsverhältnis. Es erfolgt eine Gleichstellung wie bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, wobei die in Nr. 11 anzurechnenden Bezüge nicht zu verdoppeln sind.

Nr. 9

Höhe des Gesamtruhegeldes

1. Das Gesamtruhegeld beträgt nach erfüllter Wartezeit (Nr. 6 Ziffer 4) 35 v.H. des ruhegeldfähigen Gehalts (Nr. 10).

vom 6. bis 10. Beschäftigungsjahr um je 3,0 v.H.,

vom 11. bis 20. Beschäftigungsjahr um je 1,5 v.H.,

vom 21. bis 25. Beschäftigungsjahr um je 1,0 v.H.,

vom 26. bis 35. Beschäftigungsjahr um je 0,5 v.H.,

bis höchstens 75 v. H. des ruhegeldfähigen Gehalts.

Nr. 11

Anzurechnende Bezüge

1. Auf das Gesamtruhegeld werden angerechnet:

a) Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die vergleichbaren Rentenleistungen von (nichtdeutschen) Versicherungsträgern in voller Höhe, und zwar auch dann, wenn die Rente im Zusammenhang mit der Gewährung anderer Leistungen lediglich in verminderter Höhe zur Auszahlung gelangt oder ruht.

Die aufgrund ihrer vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar unvermindert in der Höhe, wie sie ohne Kürzung wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme gezahlt worden wäre.

Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch mit der Kürzung wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme, wenn der Versorgungsfall im Anschluss an eine Altersteilzeit nach der Anlage 11 eintritt.

Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung der Regelungen nach Nr. 8 Ziffer 2.

b) Sonstige Bezüge nach dem SGB mit Lohnersatzfunktion - mit Ausnahme von Unfallrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

c) Die Rente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, und zwar auch dann in den jeweils unverminderten monatlichen Beträgen, wenn die Betriebsrente der VBL aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzt wurde, in einer einmaligen Zahlung abgefunden wurde oder die Rente ruht.

d) Die nach den Beamtengesetzen oder aus sonstigen öffentlichen Kassen gezahlten Versorgungsbezüge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten DAK-TV und die Anlage 7a zum DAK-TV Bezug genommen. Mit Bescheid vom 05.04.2011 gewährte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 30.04.2012 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Entgeltpunkte aufgrund freiwilliger Beiträge des Klägers zur gesetzlich...

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