Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit mehrerer Befristungsverträge für Musiker. Prüfung der Maximalbefristungsdauer anhand einzelner Verträge. Keine Kettenbefristung bei vier Verlängerungen in fünf Jahren
Leitsatz (amtlich)
1. Die Regelung des § 3 Abs. 1 Unterabsatz 3 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) in der Fassung vom 31.10.2009 verbietet lediglich den Abschluss eines Zeitvertrages mit einer Dauer von mehr als drei Jahren, nicht aber den mehrfachen Abschluss von Zeitverträgen mit geringerer Laufzeit, die lediglich zusammengerechnet die Zeitdauer von drei Jahren überschreiten. Das gilt jedenfalls dann, wenn bei Vertragsschluss jeweils nur ein für die jeweilige Vertragsdauer bestehender Vertretungsbedarf als Befristungsgrund bestanden hat und damit nicht ein über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren bestehender Bedarf lediglich künstlich in mehrere, für sich genommen kürzere Vertragsperioden aufgeteilt wurde.
2. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Annahme von Vertragsverlängerungen in Abgrenzung zum Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 TzBfG ist auf die Auslegung des Begriffs "Zeitvertrag" im Sinne von § 3 Abs. 1 Unterabsatz 3 TVK nicht übertragbar. Hier kommt es vielmehr für die Überprüfung einer Überschreitung der Maximalbefristungsdauer auf den einzelnen Zeitvertrag und nicht auf das aufgrund der mehrfachen Verlängerungen durchgehend bestandene Arbeitsverhältnis als solches an.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 2, § 17; TVK § 3 Abs. 1 Unterabs. 3; ZPO § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 05.12.2019; Aktenzeichen 7 Ca 1786/19) |
Nachgehend
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 05.12.2019 - Az.: 7 Ca 1786/19 - wird zurückgewiesen.
II
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristungsabrede im Änderungsvertrag vom 18.05.2018 zum 03.07.2019.
Der am 21.07.1980 geborene Kläger war vom 14.10.2014 bis zum 03.07.2019 aufgrund mehrerer befristeter Verträge als Klarinettist im A-Orchester der Beklagten in Teilzeit (50%) zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.494,01 € beschäftigt.
In dem ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 06.10.2014 (Blatt 7 f. der Akte) vereinbarten die Parteien die Einstellung des Klägers als Musiker zum Spielen des Instrumentes Klarinette als Zweiter Klarinettist gemäß § 14 Absatz 1 TzBfG, befristet für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung des Herrn I. vom 14.10.2014 bis 03.07.2015. Das verwendete Vertragsmuster sah unter § 1 (3) die Anwendung des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern vom 31.10.2009 (TVK) in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen vor.
Mit Arbeitsvertrag vom 07.04.2015 (Blatt 9 f. der Akte) vereinbarten die Parteien die Beschäftigung des Klägers als Zweiter Klarinettist gemäß § 14 Absatz 1 TzBfG befristet für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung des Herrn I. vom 04.07.2015 bis zum 03.07.2016. Die übrigen Regelungen des vorformulierten Vertragsmusters - insbesondere auch die Bezugnahme auf den TVK in § 1 (3) - sind identisch mit den entsprechenden Regelungen des Vertrages vom 06.10.2014 formuliert.
Mit "Arbeitsvertragsänderung" vom 30.05.2016 (Blatt 11 der Akte) änderten die Parteien den Arbeitsvertrag vom 07.04.2015 mit Wirkung zum 04.07.2016 unter Aufrechterhaltung aller weiteren Vereinbarungen des Arbeitsvertrages dahingehend, dass die Beschäftigung befristet für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung von Herrn I. vom 04.07.2016 bis zum 03.07.2017 mit der halben dienstlichen Inanspruchnahme erfolgt.
Mit der weiteren "Arbeitsvertragsänderung" vom 13.04.2017 (Blatt 12 der Akte) änderten die Parteien den Arbeitsvertrag vom 07.04.2015 in der zuletzt gültigen Fassung mit Wirkung zum 04.07.2017 unter Aufrechterhaltung aller weiteren Vereinbarungen des Arbeitsvertrages dahingehend, dass die Beschäftigung befristet für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung von Herrn I. vom 04.07.2017 bis zum 03.07.2018 mit der halben dienstlichen Inanspruchnahme erfolgt.
Unter dem 18.05.2018 unterzeichneten die Parteien schließlich eine weitere "Arbeitsvertragsänderung" (Blatt 13 der Akte) und änderten den Arbeitsvertrag vom 07.04.2015 in der zuletzt gültigen Fassung mit Wirkung zum 04.07.2018 unter Aufrechterhaltung aller weiteren Vereinbarungen des Arbeitsvertrages dahingehend, dass die Beschäftigung befristet für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung von Herrn I. vom 04.07.2018 bis zum 03.07.2019 mit der halben dienstlichen Inanspruchnahme erfolgt.
Die Beklagte hat in Ihrem A-Orchester die Holzbläser und damit auch die Klarinette vierfach besetzt. Die vier Klarinettisten in Vollbesetzung sind: Herr Q. (Soloklarinette), Frau M., Herr X. und Herr I.. Da Herr I. befrist...