Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitliches Arbeitsverhältnis in gemeinsam von mehreren Unternehmen geführten Betrieb. Betriebsübergang
Leitsatz (amtlich)
1. Aus der Annahme eines gemeinsam von mehreren juristischen Personen geführten Betriebes folgt noch nicht, daß diese juristischen Personen sämtlich Arbeitgeber aller im Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer sind (vgl. schon BAG v. 05.03.1987 – 2 AZR 623/85 – EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 38).
2. Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG kommt nur in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis zu dem gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Auflösungszeitpunkt noch Bestand hat (wie BAG v. 20.03.1997 – 8 AZR 769/95 – EzA § 613 a BGB Nr. 148).
Normenkette
BGB §§ 427, 611, 613a
Verfahrensgang
ArbG Essen (Urteil vom 04.06.1997; Aktenzeichen 5 (2) Ca 3469/96) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten zu 2., 3. und 5. wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Essen vom 04.06.1997 – 5 (2) Ca 3469/96 – teilweise abgeändert und die Klage auch gegen die Beklagten zu 2., 3. und 5. abgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Die in erster Instanz entstandenen Kosten tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1. zu 1/5. Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten trägt die Klägerin.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Bestand arbeits- und haftungsrechtlicher Beziehungen zwischen ihnen sowie über sich hieraus ergebende Zahlungsverpflichtungen der Beklagten zu 2. bis 5.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. bestand aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Beziehungen ein Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen die Klägerin gegen eine Bruttomonatsvergütung von DM 2.470,– tätig war. Dieses Arbeitsverhältnis, dessen rechtliche Gesamtdauer zwischen den Parteien streitig ist, kündigte die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 30.11.1995 zum 31.01.1996. Gegen diese ihr am 08.01.1996 zugegangene Kündigung richtete sich die von der Klägerin beim Arbeitsgericht Essen am 26.01.1996 eingereichte Kündigungsschutzklage. Durch Schlußversäumnisurteil vom 08.01.1997 löste das Arbeitsgericht Essen – 5 (1) Ca 428/96 – das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. zum 31.05.1996 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von DM 13.585,– auf.
Die Beklagten zu 1.–3. sowie die Beklagte zu 5. sind bzw. – soweit es die Beklagte zu 1. betrifft – waren auf dem Gebiet der Druckweiterverarbeitung tätig. Hierzu gehört laut einem Werbeprospekt der Beklagten zu 2., 3. und 5., der jedenfalls bis 1994 Bedeutung hatte, u.a. auch ein Verpackungs- und EDV-Service. Auftraggeber sind u.a. Druckereibetriebe. Die von den verschiedenen Beklagten wahrgenommenen Tätigkeiten sind im einzelnen streitig. Das Betriebsgelände der Beklagten befindet sich in einer gepachteten Betriebshalle in E. Wie die räumliche Verbundenheit der Beklagten und die Zuordnung der einzelnen Produktionsmittel (Maschinen) zu den jeweiligen Beklagten konkret beschaffen sind, ist ebenfalls streitig.
Der Beklagte zu 4. ist Geschäftsführer der Beklagten zu 5. Er wurde zumindest in Einzelfällen auch für die anderen Beklagten tätig. So unterzeichnete er mehrere Arbeitsverträge sowie mindestens eine Abmahnung für andere Beklagte. Des weiteren unterwies er den Geschäftsführer der Beklagten zu 1., Herrn M., in seiner – des Herrn M. – Funktion als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Auch kam es zu Unterzeichnungen von Schecks durch den Beklagten zu 4. für andere Beklagte.
Mit ihrer am 13.09.1996 bei dem Arbeitsgericht Essen eingegangenen und zunächst nur gegen die Beklagten zu 1. bis 4. gerichteten Klage, die diesen am 26. bzw. 27.09.1996 zugestellt wurde, hat die Klägerin die Verurteilung dieser Beklagten zur gesamtschuldnerischen Zahlung von DM 13.585,– netto (Abfindung) begehrt. Mit einem beim Arbeitsgericht Essen am 11.10.1996 eingereichten Schriftsatz hat die Klägerin ihre Klage dahingehend erweitert, daß sie von den Beklagten zu 1. bis 4. die gesamtschuldnerische Verurteilung zur Zahlung von DM 235,24 brutto (Abgeltung für zwei im Januar 1996 nicht genommene Urlaubstage) verlangt hat. Mit einem beim Arbeitsgericht Essen am 25.11.1996 eingegangenen Schriftsatz erweiterte die Klägerin ihre Klage zunächst dahin, daß sie vorsorglich die Feststellung begehrte, daß zwischen ihr und den Beklagten zu 2. bis 5. ein Arbeitsverhältnis zustandegekommen sei. Mit weiterem, am 18.02.1997 beim Arbeitsgericht eingereichten Schriftsatz, verlangte sie außerdem die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zu 1. bis 5. zur Zahlung von DM 940,96 brutto (Abgeltung von acht Urlaubstagen für die Zeit vom 01.02. bis 31.05.1996) sowie von DM 9.880,– brutto (Verzugslohn für die Zeit vom 01.02. bis 31.05.1996 in Höhe von monatlich DM 2.470,– brutto) abzüglich in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von DM 2.932,80. Für den Fall, daß eine Verpflichtung der Beklagten zu 2. bis 5. aus der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses gemäß dem Auflösungsantrag nicht bestehen sollte...