Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsauslegung zur Übernahme von Krankenkassenbeiträgen durch den Arbeitgeber
Leitsatz (amtlich)
Auslegung einer Vertragsklausel bzgl. der Zusage des Arbeitgebers, Krankenkassenversicherungsbeiträge zu übernehmen.
Leitsatz (redaktionell)
Heißt es in einer Aufhebungsvereinbarung: „Zusätzlich übernimmt die C. AG – sofern hierzu nicht ein anderer Träger verpflichtet ist – die während des Ausgleichszeitraums zu entrichtenden Krankenkassenversicherungsbeiträge als Bruttobetrag, soweit sie sich aus den in diesem Vertrag zugesagten Leistungen ergeben, maximal bis zu der Höhe des Beitrags der zuständigen Betriebskrankenkasse der C. AG.”, so ist der Arbeitgeber – auch dann wenn er einen Zuschuss zahlt, der zur Erhöhung der Krankenkassenbeiträge führt – nur dazu verpflichtet, die Krankenkassenbeiträge zu erstatten, die auf die im Vertrag zugesagte monatliche Leistung entfallen. Dies ergibt eine Auslegung der Vereinbarung.
Normenkette
BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Solingen (Urteil vom 25.02.2011; Aktenzeichen 4 Ca 1607/10 lev) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 25.02.2011, 4 Ca 1607/10 lev, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte aufgrund einer Vereinbarung in einem Aufhebungsvertrag dazu verpflichtet ist, Differenzbeträge zum Krankenkassenzuschuss zu übernehmen.
Der Kläger hat am 22.09.2003 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C. AG, einen Aufhebungsvertrag geschlossen, der das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2004 beendete. Zum Ausgleich der durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Nachteile wurde dem Kläger eine Abfindung in Höhe von insgesamt 138.672,87 EUR brutto zugesagt. In Ziffer 3 des Aufhebungsvertrages ist dazu unter anderem ausgeführt:
„Diese Gesamtleistung setzt sich zusammen aus:
einer Einmalzahlung im November 2004 von 5.532,87 EUR brutto
sowie vom 1. November 2004 bis 31. Oktober 2009 Leistungen von monatlich 2.219,00 EUR brutto.”
Ziffer 5. der Aufhebungsvereinbarung lautet:
„Zusätzlich übernimmt die C. AG – sofern hierzu nicht ein anderer Träger verpflichtet ist – die während des Ausgleichszeitraums zu entrichtenden Krankenkassenversicherungsbeiträge als Bruttobetrag, soweit sie sich aus den in diesem Vertrag zugesagten Leistungen ergeben, maximal bis zu der Höhe des Beitrags der zuständigen Betriebskrankenkasse der C. AG.”
Die Krankenkassenbeiträge wurden sodann zunächst von der Rechtsvorgängerin der Beklagten unmittelbar an die Betriebskrankenkasse, die C. BKK, überwiesen. Ab November 2006 wurde das Einzugsverfahren durch die pronova BKK, die Rechtsnachfolgerin der C. BKK, umgestellt. Seit diesem Zeitpunkt wurde der Krankenkassenzuschuss an den Kläger ausgezahlt, den dieser seinerseits an die Krankenkasse abführen musste. Da der Kläger nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht, ist er als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse versichert.
Die pronova BKK hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der von der Beklagten an den Kläger gezahlte Zuschuss der Verbeitragung unterliegt. Mit Schreiben vom 21.02.2008 erklärte sie sich damit einverstanden, dass der Kläger für die Zeit ab dem 01.11.2006 die Beiträge an die Krankenkasse nur in der Höhe entrichtete, wie diese ohne Berücksichtigung des Zuschusses zur Krankenversicherung zu entrichten wären und der Beitrag, der aus dem Zuschuss anfällt, solange gestundet wird, bis geklärt ist, wie die endgültige Beitragsberechnung zu erfolgen hat.
Mit Bescheid vom 25.05.2010 hob die pronova BKK die Stundung auf und verlangte vom Kläger für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.10.2009 eine Nachzahlung in Höhe von 1.717,32 EUR. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Derzeit ist diesbezüglich beim Sozialgericht Düsseldorf unter dem Az: S 4 KR 574/11 ein entsprechendes Verfahren anhängig.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten den Ausgleich dieses Nachzahlungsbetrages.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sich im Aufhebungsvertrag dazu verpflichtet, die Krankenkassenbeiträge in voller Höhe zu übernehmen. Wenn die Beklagte sich nunmehr entschließe, einen Zuschuss zu den Beiträgen zu zahlen und dies dazu führe, dass sich der Krankenkassenbeitrag erhöhe, so habe die Beklagte nach wie vor dafür zu sorgen, dass ihm – dem Kläger – keine zusätzlichen Kosten entstünden. Die von der Krankenkasse gestundeten Beträge seien gerade diese zusätzlichen Kosten, die dadurch verursacht worden seien, dass die Beklagte nunmehr nur noch einen Krankenkassenzuschuss gezahlt habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.717,32 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2010 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger ...