Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Arbeitszeitverringerung gem. § 6.1 Abs. 2 S. 1 lit. b TVöD-K
Leitsatz (amtlich)
Für die Arbeitszeitverringerung gemäß § 6.1 Abs. 2 Satz 1 b TVöD-K ist der individuelle Dienstplan des einzelnen Mitarbeiters maßgebend.
Normenkette
TVöD-K § 6.1 Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.02.2016; Aktenzeichen 2 Ca 5978/15) |
Nachgehend
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.02.2016 - 2 Ca 5978/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Auslegung einer tariflichen Arbeitszeitregelung.
Die Klägerin trat 1978 in die Dienste des jetzt von dem Beklagten betriebenen Klinikums. Zuletzt war die Klägerin mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 19,25 Stunden und einem Bruttomonatsgehalt i.H.v. 1.606,89 € beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des TVöD-K anwendbar.
§ 6.1 TVöD-K lautet auszugsweise wie folgt:
"In Ergänzung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:
(1)Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ... ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. ...
(2)Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a)Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b)nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.
Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. ..."
Die Klägerin ist ausschließlich als Dauernachtwache in der Zeit von 20.52 Uhr bis 06.30 Uhr auf der Station 2 F tätig.
Die Klägerin war am 1. Weihnachtsfeiertag 2014, an Christi Himmelfahrt 2015, am Pfingstmontag 2015, an Fronleichnam 2015 und an Neujahr 2016 dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt.
Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat die Klägerin mit beim Arbeitsgericht am 12.10.2015 eingegangener, dem Beklagten am 21.10.2015 zugestellter, später erweiterten Klage die Reduzierung ihrer Sollarbeitszeit für insgesamt fünf Wochenfeiertage geltend gemacht sowie die Feststellung begehrt, dass ihre Sollarbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, an dem sie dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt ist, um jeweils 3,85 Stunden reduziert wird.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Dienstplan für die Station 2 F erfülle die Voraussetzungen für Schicht- und Wechselschichtdienste. Sie werde nach diesem Dienstplan eingesetzt. Es genüge, dass der Dienstplan von seiner grundsätzlichen Konzeption her insgesamt die Voraussetzungen für Wechselschicht- bzw. Schichtdienst erfülle. Anderenfalls läge eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor.
Die Klägerin hat behauptet, bei einer Mitarbeiterin auf der Station 2 F, die - insoweit unstreitig - ausschließlich im Frühdienst nach einem Sollplan in einem wechselnden 2-Wochen-Rhythmus eingesetzt wird, würde eine Verminderung der Arbeitszeit vorgenommen, wenn sie an einem Wochenfeiertag nach ihrem Rhythmus ohnehin frei habe. Die Klägerin hat insoweit einen Dienstplan mit Schriftsatz vom 29.01.2016 vorgelegt, aus dem sich nach ihrer Darstellung ergebe, dass die Mitarbeiterin am 11.05.2015 oder am 16.05.2015 mit F-Red gekennzeichnete Tage hatte, von denen mindestens einer auf den für die Mitarbeiterin dienstplanmäßig freien 01.05.2015 zurückzuführen sei. Das Gleiche habe sich am 21.12.2015 für den dienstplanmäßig freien Tag der Mitarbeiterin für den 25.12.2015 wiederholt.
Bei einer Mitarbeiterin, Z. C., auf der Station 14 G und bei der bis zum Dezember 2015 beschäftigten Mitarbeiterin F. T. auf der Station 14 H seien bei einer mit ihr vergleichbaren Tätigkeit im Nachtdienst für dienstplanmäßig freie Wochenfeiertage zusätzliche Zeitreduzierungen gewährt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, ihre Sollarbeitszeit für die Feiertage am 25.12.2014, 14.05.2015, 25.05.2015 und 04.06.2015 um jeweils 3,85 Stunden zu reduzieren,
- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihre Sollarbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt und an dem sie dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt ist, um jeweils 3,85 Stunden zu reduzieren,
- den Beklagten zu verurteilen, ihre Sollarbeitszeit für den Feiertag am 01.01.2016 um 3,85 Stunden zu reduzieren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat gemeint, es gebe keinen Dienstplan des...