Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlung von Arbeitnehmern bei einer Lohnerhöhung
Leitsatz (amtlich)
1. An einer sachfremden, nicht im Einklang mit dem arbeitsrechtlichen Geichbehandlungsgrundsatz stehenden Gruppenbildung fehlt es, wenn sich der Arbeitgeber entschließt, nur den Arbeitnehmern eine Lohnerhöhung in Form einer Motivationszulage zu gewähren, auf die er zur Aufrechterhaltung seines Betriebs nach einer von ihm geplanten Umstrukturierung angewiesen ist.
2. Die Umsetzung eines derartigen Entschlusses ist unabhängig von der Erfüllung der dem Arbeitgeber aufgrund der geplanten Umstrukturierungsmaßnahme gegenüber dem Betriebsrat obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflichten nach § 111 S. 1 BetrVG.
Normenkette
BGB § 242; BetrVG § 111
Verfahrensgang
ArbG Krefeld (Urteil vom 31.01.1997; Aktenzeichen 5 (2) Ca 1453/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 31.01.1997 – 5 (2) Ca 1453/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen:
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte.
Der Kläger ist in der K. Niederlassung der Beklagten als Fernverkehrsfahrer tätig und erhält eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von DM 4.030,00. Zusätzlich erhält er eine Tagespauschale in Höhe von DM 45,00 abzüglich der tatsächlich zu zahlenden Spesen.
In der Niederlassung K. der Beklagten waren mit Stand 20.02.1996 16 Fernverkehrsfahrer beschäftigt. Zwölf dieser Fahrer erhielten eine Grundvergütung von monatlich DM 4.030,00 brutto, während vier von ihnen eine Grundvergütung von monatlich DM 4.698,00 brutto bezogen. Die unterschiedliche Höhe ergab sich daraus, daß vier Fahrer früher bei einer anderen Niederlassung der Beklagten beschäftigt waren.
Im Sommer 1995 stellte die Beklagte Überlegungen an, wie sie durch Einsparungen die angeblich seit Jahren, insbesondere im Jahr 1995, aufgetretenen erheblichen Verluste mit dem eigenen Güterfernverkehr ausgleichen könne. Zu diesem Zweck bot sie den Betriebsräten zwei Alternativen an: Als erste Alternative schlug sie vor, daß sämtliche Fernverkehrsfahrer (im gesamten Unternehmen ca. 110 Mitarbeiter) auf die Einsatzpauschale pro Tag verzichten sollten, um dadurch die Arbeitsplätze zu erhalten. Als zweite Alternative schlug die Beklagte vor, daß sie den eigenen Fernverkehr einstelle. Die Betriebsräte lehnten – zum Teil entgegen dem Wunsch der betroffenen Fernverkehrsfahrer – die erste Alternative ab, so daß sich die Beklagte für die zweite entschied.
In einem an einen begrenzten Mitarbeiterkreis gerichteten Rundschreiben vom 06.12.1995 teilte der Vorsitzende der Geschäftsleitung der Beklagten, Herr G. mit, daß die Geschäftsleitung anläßlich einer Wirtschaftsausschußsitzung am 05.12.1995 u.a. erklärt habe, die Geschäftsleitung habe der Muttergesellschaft empfohlen, den eigenen Fuhrpark zu schließen. Deren Stellungnahme stehe noch aus.
Mit Schreiben vom 19.12.1995 wurde der Gesamtbetriebsratsvorsitzende, Herr P., von der Geschäftsleitung der Beklagten darüber informiert, daß der Verwaltungsrat in der Zwischenzeit der Entscheidung, den eigenen Fernverkehrsfuhrpark stillzulegen, zugestimmt habe. Die Pläne würden vorsehen, die Aktivitäten im Bereich „eigener Fernverkehr” am 30.06.1996 zu beenden. Deshalb würden Anfang Januar 1996 Verhandlungen mit den lokalen Arbeitnehmervertretungen mit dem Ziel, Interessenausgleich/Sozialpläne abzuschließen, beginnen. Über den Beschluß, den eigenen Fernverkehrsfuhrpark stillzulegen, wurden die Mitarbeiter der Beklagten durch Rundschreiben der Geschäftsleitung vom 19.12.1995 informiert. Die Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan, die erstmalig am 05.03.1996 geführt wurden, wurden am 05.06.1996 erfolgreich abgeschlossen.
Von einer mit Wirkung vom 01.02.1996 gewährten Lohnerhöhung nahm die Beklagte den Kläger, der mit Schreiben vom 12.08.1996 zum 28.09.1996 gekündigt wurde, und die übrigen Fernverkehrsfahrer aus.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Krefeld am 10.05.1996 eingereichten Klage hat der Kläger zunächst von der Beklagten mit Wirkung vom 01.02.1996 eine zusätzliche monatliche Vergütung in Höhe von DM 191,40 brutto verlangt. Im Kammertermin vom 08.11.1996 hat er diese Forderung auf monatlich DM 161.20 brutto reduziert.
Der Kläger hat in erster Linie geltend gemacht:
Er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine vierprozentige Lohnerhöhung, d.h. auf DM 161,20 brutto monatlich. Der Leiter der Niederlassung K, Herr E., habe erklärt, daß die Vergütungserhöhung auf die tägliche Einsatzpauschale von DM 45,00 verrechnet werde. Mit der Anrechnung der übertariflichen Zulage auf die den anderen Mitarbeitern gewährten Vergütungserhöhung habe die Beklagte gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verstoßen.
Desweiteren hat der Kläger die Ansicht vertreten, die Beklagte habe mit dem Ausschluß der Fernverkehrsfahrer von der allgemeinen Lohnerhöhung den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgr...